Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: 7 OB 62/14

Naturschutzrechtliche Bedenken gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung einer Rückstandshalde aus dem Kalibergbau

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.03.2015
Aktenzeichen
7 OB 62/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 13263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:0326.7OB62.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17.06.2014

Fundstelle

  • JurBüro 2015, 368-372

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen können nur in engen Grenzen als notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden. Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten kann ausnahmsweise dann als notwendig anerkannt werden, wenn dieser mangels genügender eigener Sachkunde sein Vorbringen tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines solchen Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann, die Prozesssituation dies erfordert und dessen Inhalt auf die Verfahrensförderung zugeschnitten ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte.

  2. 2.

    Wendet sich ein Kläger gegen ein fachplanerisch zugelassenes Vorhaben oder liegt allgemein eine Fallkonstellation vor, in der das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, kann es einer vernünftigen Prozessführung entsprechen, dass der Kläger einen Sachverständigen heranzieht, welcher befähigt ist, die tragenden Gründe der Zulassungsentscheidung kritisch zu hinterfragen. Geht es dagegen um Aufwendungen der Behörde oder eines im Planfeststellungsverfahren beigeladenen Vorhabenträgers, so stellt sich die Situation grundsätzlich anders dar. Denn diese verfügen regelmäßig selbst über fachlichen Sachverstand und müssen sich bereits im Planfeststellungsverfahren der fachlichen Unterstützung durch Sachverständige bedienen. Dadurch verursachte Kosten können von vornherein nicht auf Kläger abgewälzt werden, die später gegen das Vorhaben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

  3. 3.

    Kommt es zu einem den Planfeststellungsbeschluss betreffenden Verwaltungsrechtsstreit, stehen dem Vorhabenträger bereits fundierte fachliche Beurteilungen zur Verfügung. Zeigen sich hingegen (mögliche) Defizite bei den bislang vorliegenden Stellungnahmen und besteht insoweit Nachholbedarf, können die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen auch als nachträglich angefallene bzw. "nachgelagerte" Planungskosten betrachtet werden, die an sich auch schon in der Planungsphase hätten anfallen können. Bei solchen Kosten ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, sie auf den oder die im Verwaltungsprozess Unterlegenen abzuwälzen.

  4. 4.

    Andererseits ist der Träger eines planfestgestellten Vorhabens nicht in jedem Fall damit ausgeschlossen, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu seiner Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Kosten hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein. Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation ausnahmsweise erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.

  5. 5.

    Die Erstattung der Kosten für die Teilnahme der privatgutachterlichen Sachverständigen an der Berufungsverhandlung richtet sich nach den den gleichen oben aufgeführten Grundsätzen. Die Prozesssituation kann die Teilnahme der Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung erforderlich machen, so dass es auch nicht widersprüchlich ist, wenn die Kosten für die Teilnahme der Sachbeistände an der Berufungsverhandlung dem Grunde nach für erstattungsfähig erklärt werden, obwohl in Bezug auf die Kosten für die vorherige Beauftragung der Sachverständigen mit den gutachterlichen Ausarbeitungen und Beratungsleistungen eine Erstattungsfähigkeit verneint wird.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 17. Juni 2014 geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2013 wird aufgehoben, soweit zugunsten der Beigeladenen vom Kläger zu erstattende Gutachterkosten in Höhe von mehr als 3.286,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 8. Juni 2012 festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladene 24/25 und der Kläger 1/25.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein in Niedersachsen anerkannter Naturschutzverein. Mit seiner im September 2007 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage wandte er sich gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss sowie einen Änderungsbeschluss des Beklagten betreffend die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung einer Rückstandshalde aus dem Kalibergbau (C.). Er beanstandete insbesondere die Verwendung eines sog. D. -Stabilisat-Gemisches als Haldenabdeckung, welche er als natur- und umweltschädigende Deponierung von Sondermüll erachtete. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 18. November 2009 statt und hob den Planfeststellungsbeschluss i.d.F. des Änderungsbeschlusses auf. Auf die Berufung des Beklagten und der beigeladenen Trägerin des Vorhabens änderte der Senat die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 24. Juni 2011 (7 LC 9/10) und wies die Klage ab. Der Senat legte die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger auf und erklärte die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde des Klägers verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2012 (7 B 71.11) als unzulässig.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. August 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts auf Anträge der Beigeladenen vom 3. August 2011, 16. Mai 2012 und 5. Juni 2012 die von dem Kläger an den Beigeladenen zu erstattenden Kosten auf 84.658,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 8. August 2011 aus 4.196,96 EUR, ab dem 8. Juni 2012 aus weiteren 79.228,99 EUR und ab dem 8. Juni 2012 aus weiteren 1.232,80 EUR fest. Die Beigeladene hatte im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, im Verlauf des Verwaltungsprozesses habe sie Privatgutachten und Sachverständigenrat zu einzelnen klagerelevanten Punkten eingeholt, u.a. zur Standfestigkeit und Begrünungsfähigkeit der Haldenabdeckung sowie zu Pflanzenarten und Tierwelt auf der Halde. Die Gutachten und Beratungsaufträge seien erforderlich gewesen, um den unhaltbaren Einwendungen des Klägers fachlich abgesichert entgegentreten zu können. Aus denselben Gründen sei es erforderlich gewesen, an der mündlichen Verhandlung in Begleitung von Sachbeiständen teilzunehmen. Ihr seien wegen dieser Unterstützungsleistungen Kosten in Höhe 158.457,97 EUR entstanden, welche je zur Hälfte in dem vorliegenden Verfahren und in einem Parallelverfahren eines anderen Klägers anzumelden seien.

Auf die Erinnerung des Klägers hat die Kammer des Verwaltungsgerichts den Kostenfestsetzungsbeschluss durch Beschluss vom 17. Juni 2014, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, aufgehoben, soweit zugunsten der Beigeladenen Gutachterkosten in Höhe von 79.228,99 EUR als erstattungsfähig angesetzt worden sind.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Beigeladenen ist gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie überwiegend keinen Erfolg. Die Kammer des Verwaltungsgerichts hat auf die nach §§ 165, 151 VwGO eingelegte Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 164 VwGO) diesen zu Unrecht aufgehoben, soweit zugunsten der Beigeladenen sog. Gutachterkosten in Höhe eines Teilbetrags von 3.286,86 EUR (nebst Zinsen ab dem 8. Juni 2012) als zu erstatten festgesetzt worden sind. Im Übrigen, d.h. wegen des Restbetrags der streitigen Gutachterkosten, hat das Verwaltungsgericht die Kostenfestsetzung von 13. August 2013 zu Recht aufgehoben.

1. Nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Senats vom 24. Juni 2011 hat der Kläger die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des 13. Senats des beschließenden Gerichts (Nds. OVG, Beschl. v. 17.01.2012 - 13 OA 207/11 -, NVwZ-RR 2012, 454 [OVG Niedersachsen 17.01.2012 - 13 OA 207/11]) ausgeführt hat, können Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen nur in engen Grenzen als notwendig i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden. Zu den den Verwaltungsprozess beherrschenden Maximen gehört der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO, demzufolge die Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen und nicht den Verfahrensbeteiligten übertragen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, ; Nds. OVG, Beschl. v. 15.01.2014 - 7 OA 112/13 -, ; Beschl. v. 10.07.2014 - 13 OA 37/14 -, V.n.b.). Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten kann ausnahmsweise dann als notwendig anerkannt werden, wenn dieser mangels genügender eigener Sachkunde sein Vorbringen tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines solchen Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann, die Prozesssituation dies erfordert und dessen Inhalt auf die Verfahrensförderung zugeschnitten ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.2001, a.a.O.; Beschl. v. 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08, 4 A 2001.06 -, ; Hess. VGH, Beschl. v. 20.04.2011 - 11 F 429/11 -, ; Nds. OVG, Beschlüsse v. 15.01.2014 und v. 10.07.2014, a.a.O.). Wendet sich ein Kläger gegen ein fachplanerisch zugelassenes Vorhaben oder liegt allgemein eine Fallkonstellation vor, in der das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, kann es einer vernünftigen Prozessführung entsprechen, dass der Kläger einen Sachverständigen heranzieht, welcher befähigt ist, die tragenden Gründe der Zulassungsentscheidung kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, ; Hess. VGH, Beschl. v. 20.04.2011, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2014, a.a.O.). Geht es dagegen um Aufwendungen der Behörde oder eines im Planfeststellungsverfahren beigeladenen Vorhabenträgers, so stellt sich die Situation grundsätzlich anders dar. Denn diese verfügen regelmäßig selbst über fachlichen Sachverstand und müssen sich bereits im Planfeststellungsverfahren der fachlichen Unterstützung durch Sachverständige bedienen. Dadurch verursachte Kosten können von vornherein nicht auf Kläger abgewälzt werden, die später gegen das Vorhaben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es zu einem den Planfeststellungsbeschluss betreffenden Verwaltungsrechtsstreit, stehen dem Vorhabenträger bereits fundierte fachliche Beurteilungen zur Verfügung. Zeigen sich hingegen (mögliche) Defizite bei den bislang vorliegenden Stellungnahmen und besteht insoweit Nachholbedarf, können die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen auch als nachträglich angefallene bzw. "nachgelagerte" Planungskosten betrachtet werden, die an sich auch schon in der Planungsphase hätten anfallen können. Bei solchen Kosten ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, sie auf den oder die im Verwaltungsprozess Unterlegenen abzuwälzen. Dies liegt insbesondere dann auf der Hand, wenn die erst im Verwaltungsprozess eingeholten und in das Verfahren eingebrachten Sachverständigengutachten erkennbar Defizite der Planung und der Planfeststellung kompensieren sollen (Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2014, a.a.O.). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 04.09.2008 - 4 KSt 1010.07, 4 A 1078.04 -, ), der der Senat folgt, der Träger eines planfestgestellten Vorhabens nicht in jedem Fall damit ausgeschlossen, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu seiner Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Kosten hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein. Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation ausnahmsweise erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.

2. Nach diesen Maßstäben sind die von der Beigeladenen geltend gemachten Gutachterkosten, soweit sie der schriftsätzlichen Verteidigung des Planfeststellungsbeschlusses gedient haben und nicht wegen der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstanden sind, nicht erstattungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten jedenfalls im Ergebnis zu Recht als nicht notwendig i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt, selbst wenn der Beschwerde in ihrer Kritik gefolgt werden sollte, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nämlich dass die Planfeststellungsbehörde stets entweder das Abwägungsmaterial im Planfeststellungsverfahren vollständig ermittelt und fehlerfrei abgewogen haben werde mit der Folge, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen zum gerichtlichen Verfahren überflüssig und von der prozessualen Situation nicht veranlasst gewesen sein könne oder dass im umgekehrten Fall, wenn das Planfeststellungsverfahren defizitär geblieben sei, im gerichtlichen Verfahren Fragen geklärt werden müssten, die schon im Planfeststellungsverfahren hätten geklärt werden müssen mit der Folge, dass auch hierfür entstehende Kosten als nachgelagerte Planungskosten nicht ersetzt werden könnten, zu schematisch und als eine lebensfremde "Schwarz/Weiß-Betrachtung" abzulehnen sei.

a) Das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. E. vom 4. Juni 2010 hat nach dem Vortrag der Beigeladenen zur Klärung der Frage gedient, welche Pflanzen- und Tierarten sich in der Haldenabdeckung herausgebildet haben und wie deren bodenphysikalische sowie chemische Beschaffenheit ist (vgl. auch S. 1 des Gutachtens). Geklärt werden sollte damit die Frage der Begrünungsfähigkeit der Haldenabdeckung, deren Begrünung ein zentrales Anliegen des streitigen Vorhabens ist. Gegenstand der Begutachtung waren darüber hinaus die Schwermetallgehalte und -bindungsformen, insbesondere die vom Verwaltungsgericht als kritisch angesehen CU-Konzentrationen und deren Wirkungspfade sowie mögliche Auswirkungen von Schadstoffverfrachtungen auf umliegende Ackerflächen. Die Kosten für die Begutachtung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht erstattungsfähig erachtet. Denn es handelt sich um "nachgelagerte" Planungskosten für die Bearbeitung von - über den Klagevortrag hinaus relevanten - Kernproblemen, welche so oder in ähnlicher Weise, etwa auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde, bereits im behördlichen Verfahren hätten anfallen können. Dass der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 2011 auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen hat, ist insoweit unerheblich. Es spricht nichts dafür, dass der Senat dem Gutachten weniger Überzeugungskraft beigemessen hätte, wenn es frühzeitiger erstellt und z.B. schon ergänzend zu den Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren vorgelegt worden wäre.

Das Gutachten von Prof. Dr. E. kann auch nicht als durch die prozessuale Situation herausgefordert angesehen werden. Soweit die Beigeladene sich dazu veranlasst gesehen hat, die entsprechenden Fragen ohne gerichtliche Aufforderung umfangreich begutachten zu lassen, ist der damit verbundene Kostenaufwand nicht einer prozessualen Notsituation geschuldet, sondern geht darüber hinaus. Er ist das Ergebnis einer breit angelegten und detaillierten fachlichen Bewertung, die einer vom Gericht veranlassten und ihm vorbehaltenen Beweiserhebung gleichgekommen ist. Betroffen sind danach die Abrechnungen von Prof. Dr. E. vom 22. Januar 2010 (Zwischenrechnung) über 3.617,60 EUR, vom 25. April 2010 über 14.696,50 EUR und vom 4. Juni 2010 über 5.587,05 EUR.

b) Für die unter dem 10. Juni 2011 der Beigeladenen mit einem Betrag vom 11.131,76 EUR in Rechnung gestellte Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. F. mit einer Ausarbeitung zur Evaporation, einer Beschreibung der Pflanzenarten auf der Haldenaufschüttung und einer weiteren fachlichen Unterstützung gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Soweit damit Nachweise über die Begrünbarkeit der Haldenabdeckung und Schadlosigkeit der Verwertung erbracht werden sollten, handelt es sich um eine fachliche Nachbearbeitung von zentralen Problemen des Vorhabens, die zwar aufgrund von Einwendungen des Klägers im Verwaltungsprozess erfolgt sein mag, allerdings ebenso gut im Planfeststellungsverfahren hätte veranlasst sein können und im gerichtlichen Anfechtungsprozess weder im Rahmen eines Gutachtenstreits herausgefordert noch zur Herstellung einer Waffengleichheit erforderlich war. Die Beauftragung war auch nicht deshalb veranlasst, weil die Klage im erstinstanzlichen Verfahren Erfolg hatte und das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2007 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 13. März 2009 aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine tatsächlich unzureichende Evaporation oder unzulängliche Begrünungsfähigkeit der Haldenabdeckung gestützt, sondern auf eine den Regelungen der TR Bergbau widersprechende Zulassung eines für zu hoch erachteten Überwachungswerts für Kupfer von 2000 mg/kg.

Zu den Ausarbeitungen des Prof. Dr. F. ist im Übrigen anzumerken, dass die Anlagen BG 6 und BG 7 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Juli 2010 auf den 30. Juni 2009 datiert sind und damit entgegen dem Beschwerdevortrag weder durch das erst später ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2009 noch durch den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz veranlasst worden sein können. Dies gilt erst Recht für die Anlage BG 7, welche bereits im März 2007, d.h. während des behördlichen Planfeststellungsverfahrens erstellt worden ist. Die Anlagen können auch nicht Gegenstand der zur Kostenerstattung angemeldeten Rechnung des Sachverständigen vom 10. Juni 2011 sein, denn darin wird Bezug genommen auf einen "Lieferzeitraum 06.01.2010 - 25.05.2011". Eine hinreichend nachvollziehbare Begründung dafür, für welche konkreten Leistungen des Sachverständigen die in der Rechnung vom 10. Juni 2011 unter den Positionen 1 bis 4 aufgeführten Beträge aufgewendet worden sein sollen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Angaben in der Rechnung selbst sind in dieser Hinsicht zu dürftig. So deuten insbesondere die knappen Anmerkungen zu den Positionen 1 bis 3 auf eine eher beratende oder erläuternde als auf eine gutachterliche Heranziehung hin.

c) Die in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 16. Mai 2012 geltend gemachten Kosten für die Beauftragung der G. mbH (H.) in Höhe von 108.962,81 EUR sind überwiegend nicht erstattungsfähig; erstattungsfähig sind lediglich Kosten für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. dazu nachfolgend). Die Beigeladene hat vorgetragen, die Zusammenarbeit mit Herrn Dr. I., einem der Geschäftsführer der H., sei in jedem Verfahrensstadium eng gewesen. Sie habe insbesondere der Untersuchung der einzelnen Wirkungspfade - beispielsweise Grundwasser und Oberflächenwasser - gedient und sei zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht worden. Weder bei der Beigeladenen selbst noch auf Seiten ihrer Prozessbevollmächtigten seien geeignete personelle Ressourcen vorhanden, um die Verhältnisse im Innern der Halde, die Wirkung von Niederschlägen, von Winden sowie die Gegebenheiten am Fuß und unter der Halde technisch und naturwissenschaftlich so ausreichend nachzuvollziehen, dass hierauf allein ihre schriftsätzliche Argumentation hätte gestützt werden können.

Eine prozessuale Ausnahmesituation, die die Beauftragung der H. mit den hier abgerechneten Leistungen hat erforderlich erscheinen lassen, ergibt sich aus diesem und dem im Beschwerdeverfahren ergänzten Vortrag der Beigeladenen nicht. Dies gilt namentlich für die Erstellung eines Lageplans (Anlage BG 10 zum Schriftsatz vom 23.07.2010) gemäß den Rechnungen der H. vom 30. Juni 2010 und 30. Juli 2010, durch den der Aufbau der Halde (einschließlich Althalde) sowie die gegebenen Entwässerungsrichtungen veranschaulicht worden sind, dessen Notwendigkeit i. S. des hier im Rahmen der Kostenerstattung anzusetzenden engen Maßstabs sich aber nicht erschließt. Ebenso wenig erstattungsfähig sind die weitaus umfänglicheren Kosten für die weiteren Projektleistungen der H. in den Abrechnungszeiträumen Mai/Juni 2008 bis Juni 2011. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Gegenstand der Rechnungsposten sei, dass der Gutachter Dr. I. umfassend "sachverständigen Input für die Berufungserwiderung" gegeben habe, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die in den Rechnungen unter 3. c), e), i), n), o), p) des Kostenfestsetzungsantrags vom 16. Mai 2012 aufgeführten Abrechnungszeiträume das erstinstanzliche Verfahren bzw. Zeiträume vor der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts (am 7.01.2010) betreffen und insoweit einen Zusammenhang mit der Berufungsbegründung nicht erkennen lassen. Davon abgesehen - dies gilt auch für die weiteren Abrechnungen der H., soweit sie sich nicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei dem Oberverwaltungsgericht beziehen - lässt sich den Rechnungen nicht entnehmen und ist auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beigeladenen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachvollziehbar, dass die Leistungen der H. einer Beauftragung entsprechen, die in der jeweiligen prozessualen Situation zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens konkret herausgefordert war. Die H. hat ausweislich des Betreffs ihrer zahlreichen Abrechnungen Leistungen für das Projekt "Mitwirkung bei der Erarbeitung von Unterlagen im Rahmen des Klageverfahrens zur Haldenerweiterung am Standort Werk C." der Beigeladenen in Auftrag genommen, wobei über einen längerfristigen Zeitraum hinweg - wie dargelegt von Mai/Juni 2008 bis Juni 2011 - nur grob umschriebene Leistungen (z.B. "interne Projektarbeit", "Besprechung in J.") von Geschäftsführer, Projektingenieur und/oder technischen Mitarbeitern an weitaus mehr als 100 Tagen erbracht und auf der Basis von Stundensätzen sowie einer nicht näher erläuterten "Nebenkostenpauschale 7%" abgerechnet wurden. Die Abrechnungen sprechen für eine prozessbegleitende Projektierung, die eine fundierte Verteidigung des Vorhabens zwar gefördert haben mag, die allerdings nicht erkennen lässt, aufgrund welcher Prozesssituation sie sich für die Beigeladene aufgedrängt haben soll. Das Beschwerdevorbringen gibt dafür nichts her. Der Verweis auf einen "Input für die Berufungserwiderung" überzeugt wie dargelegt nicht. Nicht anerkannt werden können danach Kosten der H. gemäß den Rechnungen Nr. 3. a) bis f), h), j) bis q) des Kostenfestsetzungsantrags vom 16. Mai 2012 in Höhe von 98.163,78 EUR sowie die sich nicht auf eine Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen beim Verwaltungsgericht und bei dem Oberverwaltungsgericht beziehenden Teile der Rechnungen Nr. 3. g) und i).

d) Nicht erstattungsfähig sind schließlich Kosten in Höhe von 6.196,33 EUR für die Erstellung von drei Bohrkernen aus der Haldenabdeckung, welche die Beigeladene in die Berufungsverhandlung vor dem Senat als Anschauungsobjekt mitgenommen hat. Die Bohrkerne sind weder gerichtlich angefordert worden, noch können sie als für die Verteidigung des Vorhabens erforderlich und durch die Prozesssituation herausgefordert angesehen werden.

3. Bei den Kosten für die Teilnahme der Sachverständigen an der Berufungsverhandlung und (nur) des Sachverständigen Dr. I. an der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ist wie folgt zu differenzieren:

a) Die Kosten für die Teilnahme der Sachverständigen Prof. Dr. E., Prof. Dr. F. und Dr. I. an der Berufungsverhandlung sind dem Grunde nach erstattungsfähig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, wobei sich die Frage der Erstattungsfähigkeit nach den zuvor zu der Beauftragung von privaten Sachverständigengutachten wiedergegebenen Grundsätzen richtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.10.2008, a.a.O.). Die Prozesssituation hat vorliegend die Teilnahme der Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung des Senats herausgefordert. Der Kläger hat den Planfeststellungsbeschluss im Berufungsverfahren wie schon zuvor im Klageverfahren mit konkreten fachlichen Einwendungen angegriffen und diese - auch in Bezug auf die Standfestigkeit der Haldenaufschüttung - weiter vertieft. Die Beigeladene konnte nicht darauf vertrauen, dass die beklagte Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung hinreichend sachkundig vertreten sein würde, um das planfestgestellte Vorhaben ausreichend verteidigen zu können, und musste sich darauf einstellen, in der mündlichen Verhandlung mit Einwendungen und Fragen konfrontiert zu werden, die Spezialwissen erforderten, über das sie selbst bzw. ihre gesetzlichen Vertreter und auch ihre Prozessbevollmächtigten nicht verfügten. Unter diesen Umständen durfte sie die Teilnahme der Sachverständigen als Sachbeistände an der Berufungsverhandlung für erforderlich halten, zumal sie auch damit rechnen musste, dass der Kläger seinerseits in Begleitung eines oder mehrerer Sachbeistände an der Verhandlung teilnehmen würde. Die Beigeladene durfte zu Recht davon ausgehen, dass ihre Sachbeistände in der Lage waren, insbesondere zu den Themenkomplexen der bodenphysikalischen und chemischen Beschaffenheit sowie Begrünungsfähigkeit der Haldenabdeckung, Pflanzenarten und Evaporation, Standsicherheit, Entwässerung und Ableitung des Haldenwassers fachkundig Rede und Antwort zu stehen. Ihre Teilnahme an der Berufungsverhandlung, die sich der Sitzungsniederschrift entnehmen lässt, war nach der gebotenen ex ante-Sicht zur Verfahrensförderung geboten unabhängig davon, welches Gewicht ihren Beiträgen in der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu das Protokoll S. 6f) dann tatsächlich beigemessen worden ist.

Der Senat sieht es in diesem Zusammenhang nicht als widersprüchlich an, die Kosten für die Teilnahme der Sachbeistände an der Berufungsverhandlung dem Grunde nach für erstattungsfähig zu erklären, obwohl er in Bezug auf die Kosten für die vorherige Beauftragung der Sachverständigen mit den gutachterlichen Ausarbeitungen und Beratungsleistungen eine Erstattungsfähigkeit verneint. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von Konstellationen, in denen Sachverständige zur mündlichen Verhandlung mitgebracht werden, um bereits im behördlichen Planfeststellungsverfahren erstellte Gutachten zu erläutern oder um zu technisch-naturwissenschaftlichen Themen befragt zu werden, ohne dass dem überhaupt eine gutachterliche Heranziehung vorausgegangen wäre.

b) Der Höhe nach können die Kosten für die Begleitung der Sachbeistände aber nur zum Teil als erstattungsfähig anerkannt werden.

aa) Für die Teilnahme von Prof. Dr. E. an der Berufungsverhandlung hat die Beigeladene Kosten in Höhe von 5.986,10 EUR geltend gemacht (vgl. Rechnung des Sachverständigen vom 24.06.2011). Darin enthalten sind Kosten für Fahrt- und Übernachtungskosten in Höhe von 156,60 EUR und 117,50 EUR, gegen die nichts zu erinnern ist, und außerdem ein Gutachterhonorar in Höhe von 4.800,00 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) für einen Aufwand von 32 Stunden. Diesen Aufwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht näher erläutert worden ist, sieht der Senat als zu hoch an. In entsprechender Anwendung des § 287 ZPO hält der Senat eine Stundenanzahl von 20 für angemessen und deshalb erstattungsfähig, wobei für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2011 zehn Stunden und für die Anreisezeit und die weitere Vorbereitung auf die Sitzung nochmals zehn Stunden in Ansatz zu bringen sind. Anlass für weitere Kürzungen besteht nicht. Der Kläger hat die Berechnung der Höhe nach nicht weiter beanstandet und durchgreifende Bedenken drängen sich dem Senat nicht auf. Der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Stundensatz von 150,- EUR erscheint zwar hoch, mit Blick auf die spezielle Thematik im Zusammenhang mit dem Aufbringen des D.-Stabilisat-Gemisches als Haldenaufschüttung aber (noch) nicht als unbillig. Eine entsprechende Anwendung der Honorarregelungen in § 9 JVEG auf Privatgutachten bzw. hier die Inanspruchnahme eines Sachbeistands für eine Terminbegleitung kommt nicht in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.01.2014, a.a.O.). Erstattungsfähig sind danach für die Teilnahme von Prof. Dr. E. an der Berufungsverhandlung Kosten in Höhe von insgesamt 3274,10 EUR. Abzustellen ist dabei auf den Nettobetrag der Gutachterkosten (ohne Umsatzsteuer), auf den auch die Beigeladene selbst - abweichend von ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 16. Mai 2012 - in ihrer schriftsätzlichen Erläuterung des Antrags vom 20. November 2012 abgehoben hat, und zwar insoweit in Übereinstimmung mit ihren Kostenfestsetzungsanträgen vom 3. August 2011 und 5. Juni 2012 zur Erstattung ihrer Anwaltskosten. In diesen hat sie beispielsweise Auslagen nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG nicht in Ansatz gebracht. Die Beigeladene hat auch keine Erklärung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO beigebracht.

bb) Für die Teilnahme von Prof. Dr. F. an der Berufungsverhandlung kann die Beigeladene mit Erfolg Kosten in Höhe von 1.915,82 EUR geltend machen, die sich zusammensetzen aus zwei Tagessätzen für den 20. und 21. Juni 2011 (à 800,00 EUR/netto) sowie Übernachtungs- und Fahrtkosten in Höhe von 103,82 bzw. 212,00 EUR. Gegen die Kostenberechnung bestehen keine Bedenken und sie werden auch vom Kläger nicht erhoben.

cc) Für die Teilnahme von Dr. I. an der Berufungsverhandlung können gemäß der Rechnung der H. vom 30. Juni 2011 und den schriftsätzlichen Erläuterungen der Beigeladenen vom 20. November 2012 als erstattungsfähig angesehen werden Kosten in Höhe von jeweils 640,00 EUR für die Teilnahme an der Verhandlung selbst (zehn Stunden à 64,00 EUR) und eine vorbereitende Besprechung am 20. Juni 2011 (ebenfalls zehn Stunden à 64,00 EUR). Hinzu kommen Übernachtungskosten in Höhe von 103,81 EUR, gegen die ebenfalls nichts einzuwenden ist. Danach ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.383,81 EUR. Nicht erstattungsfähig erscheint die "Nebenkostenpauschale 7%", deren Berechtigung nicht nachvollziehbar ist.

c) Nicht erstattet werden können die Kosten, die die Beigeladene für die Teilnahme von Dr. I. an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2009 in Höhe von 1.536,00 EUR (ohne Umsatzsteuer und zuzüglich einer "Nebenkostenpauschale 7%", vgl. dazu Schriftsatz v. 20.11.2012) in Ansatz gebracht hat. Weshalb die Teilnahme an der Verhandlung seitens der Beigeladenen für erforderlich gehalten durfte, ist unklar geblieben. Der Sachverständige ist dem Verwaltungsgericht auch nicht als Sachbeistand präsentiert und erst recht nicht befragt worden, jedenfalls gibt das Sitzungsprotokoll dafür nichts her (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die schlichte Mitnahme zum Termin ohne eine in der Verhandlung zutage getretene Bereitstellung als Sachbeistand ist nicht kostenmäßig zu erstatten (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2011 - 9 KSt 5.11, 9 A 14.09 -, NVwZ-RR 2012, 46).

Von den Gutachterkosten erstattungsfähig erscheint danach ein Betrag von insgesamt 6.573,73 EUR; von diesem Betrag kann die Beigeladene gegenüber dem Kläger des vorliegenden Verfahrens die Hälfte als tatsächlich zu erstatten geltend machen. Der Betrag ist gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts zu verzinsen. Hinzu kommen gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten für die anwaltliche Vertretung der Beigeladenen, die im Beschwerdeverfahren nicht streitgegenständlich sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine Pauschalgebühr anfällt. Der Senat hält es nicht für angemessen, die Gebühr wegen der nur teilweisen Zurückweisung der Beschwerde zu ermäßigen oder ihre Nichterhebung zu verfügen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).