Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.03.2015, Az.: 12 LA 50/14

Dorfgebiet; Gebietsverträglichkeit; Schlachtanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.03.2015
Aktenzeichen
12 LA 50/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.01.2014 - AZ: 2 A 1640/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG genehmigungsbedürftiger Schlachtbetrieb kann in einem Dorfgebiet als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb bauplanungsrechtlich zulässig sein.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 21. Januar 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Schlachtkapazität in der bestehenden Anlage zum Schlachten von Kälbern.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I.Straße J. in C.-K.. Auf dem der Straße gegenüberliegenden Grundstück betreibt der Inhaber der Beigeladenen eine Schlachtanlage. Der Betrieb wurde durch einen Rechtsvorgänger im Jahre 1949 an dem Standort begründet. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1995 erhielt der Inhaber der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Schlachten von Kälbern mit einer Schlachtleistung von 12.000 kg Lebendgewicht pro Woche. Nach wiederholten Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Geruchsbelästigungen und der Prüfung der betrieblichen Verhältnisse untersagte der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 24. September 2010 der Beigeladenen den Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren ab einer Leistung von 4 t Lebendgewicht und mehr je Tag auf deren Betriebsgelände. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2011 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren (hier: Kälber) und begrenzte die maximale Schlachtleistung auf 12 t Lebendgewicht je Tag. Im Zuge des von der Klägerin betriebenen Widerspruchsverfahrens gelangte der Beklagte zu der Erkenntnis, dass die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter anderem zu Grunde liegende Geruchsimmissionsprognose des Sachverständigenbüros L. vom 23. Mai 2011 nicht ausreiche, sondern auch die Geruchsvorbelastung ermittelt werden müsse. Nach Vorlage des Nachtragsgutachtens des Sachverständigenbüros vom 13. Januar/2. Februar 2012 ergänzte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2012 den Genehmigungsbescheid vom 28. September 2011 und fügte unter anderem eine neue Nebenbestimmung Nr. 15 zur Begrenzung der Geruchsimmissionen mit dem Inhalt ein, dass unter anderem am Immissionsort „I.Straße J.“ (Wohnsitz der Klägerin) der Immissionswert von 0,14 (14 %) bezogen auf die Gesamtbelastung nicht überschritten werden darf. Der Bescheid wurde ferner um weitere Nebenbestimmungen zur Verringerung der Geruchsemissionen ergänzt und die sofortige Vollziehung der Genehmigung in der geänderten Fassung angeordnet. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2012 als unbegründet zurück.

Die von der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Klage sei unbegründet, denn die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. September 2011 in der Gestalt der Änderung vom 9. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2012 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Genehmigung in der Gestalt des Änderungsbescheids beschränke den Betrieb der Schlachterei in einem Maß, das erhebliche Beeinträchtigungen der Klägerin ausschließe. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass der Beklagte die Umgebung der streitigen Anlage zu Recht als Dorfgebiet bewertet habe und die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch nicht überholt sei. Die gegen die Lärmimmissionsprognose in dem vorliegenden Schallgutachten erhobenen Einwendungen der Klägerin griffen nicht durch. Auch hinsichtlich der Geruchsimmissionen verletze die Genehmigung Rechte der Klägerin nicht. Der Beklagte habe mit Recht den Wert für die Geruchsimmissionen unter Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls auf 14 Prozent der Jahresstunden festgelegt. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Geruchsimmissionsprognose seien nicht begründet. Die Klägerin könne auch baurechtlichen Nachbarschutz nicht einwenden, denn eine Versandschlachterei der genehmigten Größe sei als sonstiger Gewerbebetrieb im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des mit der Aufklärungsrüge angesprochenen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargetan bzw. liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Immissionsgutachten im Genehmigungsverfahren nur auf Prognosen gestützt werden könne, nicht zu beanstanden, denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Auswirkungen eines Vorhabens vor Erteilung der Genehmigung, die die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb der (geänderten) Anlage bildet, nur im Sinne einer Vorhersage beschrieben werden können. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, im Widerspruchsverfahren habe sich auf Grund ihrer Eingaben herausgestellt, dass es durch die Erweiterung des Schlachtbetriebs doch zu erheblichen Geruchs- und Lärmbelästigungen „in ihrem Wohngebiet“ gekommen sei, so ist dieses Vorbringen auf Grund der tatsächlichen Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar. Der Widerspruch der Klägerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. September 2011, mit der die zulässige Schlachtkapazität erweitert wurde, hatte aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Um gleichwohl alsbald von der Genehmigung Gebrauch machen zu können, beantragte die Beigeladene unter dem 1. Dezember 2011, die sofortige Vollziehung hinsichtlich der erteilten Genehmigung anzuordnen. Diesem Antrag gab der Beklagte mit Erlass des Ergänzungsbescheids vom 9. Februar 2012 statt. Erst danach war der Betrieb mit der erweiterten Schlachtleistung rechtlich zulässig. Kurz darauf, mit Bescheid vom 21. Februar 2012, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

Im Übrigen ist der Beklagte auch in der Folgezeit nicht untätig geblieben. Er hat vielmehr andauernde Geruchsbeschwerden zum Anlass genommen, die M.gesellschaft mit der Überprüfung zu beauftragen, ob der in der Genehmigung vom 28. September 2011 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 9. Februar 2012 festgelegte Geruchsimmissionswert entsprechend der neuen Nebenbestimmung Nr. 15 eingehalten wird. Die nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle ermittelte durch Rasterbegehung über einen Zeitraum von sechs Monaten die Zusatzbelastung - hervorgerufen durch die Beigeladene - und die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen - hervorgerufen durch die Beigeladene und die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe - und kommt in ihrem Bericht vom 22. November 2013 mit Ergänzung vom 20. Dezember 2013 zu der abschließenden Feststellung, dass aus geruchstechnischer Sicht keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Beigeladene zu erwarten seien (Gesamtbelastung am Wohnhaus der Klägerin: 8 % der Jahresstunden, davon Zusatzbelastung durch die Beigeladene: 4 % der Jahresstunden).

Die Rüge der Klägerin, das Urteil sei fehlerhaft, denn das Verwaltungsgericht hätte über ihre Einwendungen bezüglich der Geruchs- und auch der Geräuschbelästigungen Beweis erheben müssen, ist ebenfalls unbegründet. Da es im Falle der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheides, gegebenenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides, ankommt, stellte sich die Frage, ob in dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorlagen, also das Vorhaben insbesondere nicht geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Das hat der Beklagte geprüft und bejaht. Darauf hat sich - wie geschehen - die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu beziehen. Sollten indes Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betrieb abweichend von der erteilten Genehmigung schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, so wäre es Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Überwachung, gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Klägerin beanstandet ferner, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie nicht in einem Gebiet mit Dorfcharakter, sondern in einer reinen Wohnsiedlung wohne, in der der Schlachtbetrieb der Beigeladenen keinen berechtigten Platz habe. Damit werden ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Beklagten, die dieser auch nach Beteiligung der zuständigen Baubehörde gewonnen hat, wonach die relevante Umgebung des Betriebs der Beigeladenen einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entspreche, nicht dargelegt. Für diesen Gebietscharakter spricht zum einen die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan. Der Beklagte hat ferner eine Reihe von aktiven landwirtschaftlichen Betrieben angeführt, die auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den zu betrachtenden Raum prägten. Ob die Höfe in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück der Klägerin liegen oder nicht, ist dabei unerheblich, denn landwirtschaftliche Betriebe prägen aufgrund der größeren Bausubstanz und der betrieblichen Wirkungen nicht nur die unmittelbare Umgebung.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der seit Jahrzehnten an dem Standort - wenn auch mit geringerer Schlachtkapazität - geführte Betrieb der Beigeladenen auch in der geänderten Gestalt in einem Dorfgebiet grundsätzlich zulässig ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Im Dorfgebiet allgemein zulässig sind unter anderem Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Darunter können auch Schlachthäuser fallen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, § 5 BauNVO Rn. 30, 36 ff., 46 ff.; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 20 ff., 28 ff.). Ob der Umstand, dass in dem Betrieb der Beigeladenen nicht (nur) Erzeugnisse des Dorfgebiets selbst oder der betreffenden Region be- und verarbeitet werden, gegen die Annahme der allgemeinen Zulässigkeit in diesem Sinne spricht, mag hier dahinstehen, denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, es handele sich um einen sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO. Insoweit folgt weder aus der Behauptung der Klägerin, der Betrieb der Beigeladenen stelle nicht (mehr) eine ländliche, sondern eine industriell geführte Schlachterei dar, noch aus dem hier gegebenen Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Nr. 7.2 Spalte 2 Buchst. b des Anhangs zur 4. BImSchV in der hier anzuwendenden Fassung) für sich genommen, dass der streitige Betrieb (nunmehr) in dem Gebiet unzulässig ist. Die Auffassung der Klägerin, der Betrieb der Beigeladenen habe sich zu einem industriell geführten entwickelt, überzeugt schon angesichts der Größe des Betriebs und im Hinblick auf Art und Weise der Betriebsführung sowie den Umfang der Betriebstätigkeit nicht. Nach § 15 Abs. 3 BauNVO ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Zwar kennzeichnet die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential und kann demzufolge bauplanungsrechtlich in der Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Das gilt aber etwa dann nicht, wenn der konkrete Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise keine erheblichen Belästigungen befürchten lässt und damit - gegebenenfalls auch durch Nebenbestimmungen - seine Verträglichkeit in dem Gebiet dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987; Senat, Beschl. v. 1.9.2014 - 12 LA 255/13 -, BauR 2014, 2080). Zu verkennen ist auch nicht, dass der Verordnungsgeber die - wie hier - im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zu genehmigenden Vorhaben (früher Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV) von vornherein als weniger konfliktträchtig beurteilt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.8.2002 - 7 ME 111/02 -). Da bauplanungsrechtlich also auf ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential abzustellen ist, können die Einordnungen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts nur als erster Anhalt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung herangezogen werden. Die Einschätzung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, der Betrieb der Beigeladenen sei „nicht wesentlich störend“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und entspreche in der Gestalt des genehmigten, immissionsschutzrechtlich zulässigen Betriebs noch dem Gebietscharakter eines Dorfgebiets als eines ländlichen Mischgebiets, denn mit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung würden die von dem Betrieb der Beigeladenen hervorgerufenen nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung über das in einem Dorfgebiet regelmäßig zu fordernde Maß hinaus in einer Weise begrenzt, dass die von dort ausgehenden Immissionen den in einem Dorfgebiet unter den hier gegebenen Umständen hinzunehmenden Störgrad nicht überschritten, hat die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht durchgreifend erschüttert.

Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen festgestellt, dass von dem genehmigten Vorhaben schädliche und für die Klägerin unzumutbare Umwelteinwirkungen nicht ausgehen, in angemessener Weise auf ihre nachbarlichen Belange und die Wohnnutzung auf ihrem Grundstück Rücksicht genommen und auch ihr Eigentumsrecht nicht verletzt wird. Was die Geruchsimmissionen angeht, begrenzt der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2011 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 9. Februar 2012 die hinnehmbaren Geruchsemissionen der Anlage derart, dass die gesamte Belastung an verschiedenen Immissionsorten in der näheren Umgebung, darunter am Wohnhaus der Klägerin, den Immissionswert von 0,14 als relative Häufigkeit der Geruchsstunden (14 % der Jahresstunden) nicht überschreiten darf. In dem Ergänzungsbescheid wird ausführlich begründet, warum dieser Zwischenwert gebildet worden ist. Die Klägerin legt nicht dar, dass diese Einzelfallwürdigung an Mängeln leidet. Dieser Wert wird nach der gutachterlichen Berechnung des Sachverständigenbüros L. vom 23. Mai 2011 mit Nachtrag vom 13. Januar/2. Februar 2012 am Immissionsort „I.Straße J.“ mit einer Gesamtbelastung von 13 %, die sich zusammensetzt aus einer Vorbelastung von 6 % durch landwirtschaftliche Tierhaltung und einer Zusatzbelastung durch den Betrieb der Beigeladenen von 7 %, unterschritten. In der neuen Nebenbestimmung Nr. 15a zu dem Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Ergänzungsbescheids wird ferner angeordnet, dass die in der Geruchsprognose des Sachverständigenbüros genannten immissionsmindernden Maßnahmen, Betriebsbedingungen und geruchsrelevanten Vorgaben vollständig umzusetzen und im Rahmen der Errichtung und des Betriebs der Anlage einzuhalten sind. Desgleichen sind nach Nr. 14 der Nebenbestimmungen die im Schallgutachten des Sachverständigenbüros L. vom 17. Februar 2011 genannten Lärmminderungsmaßnahmen, Betriebsbedingungen und schalltechnischen Vorgaben vollständig umzusetzen und im Rahmen der Errichtung und des Betriebs der Anlage einzuhalten. Danach sind insbesondere folgende Vorgänge ausdrücklich nicht erlaubt: ein dem Betrieb zuzuordnender Lkw-Verkehr in der I.Straße zwischen 22 Uhr und 6 Uhr; das Abstellen von Kühl-Fahrzeugen auf der I.Straße, wenn das Kühlaggregat in Betrieb sein muss; Lebendviehanlieferung/-entladung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr; Abstellen von beladenen Viehtransportern auf der I.Straße und das Abstellen von beladenen Viehtransportern zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auf dem Betriebsgrundstück. Die nach dem Stand der Technik angeordneten Lärmminderungsmaßnahmen gewährleisten nach dem Schallgutachten des Sachverständigenbüros, dass am Wohnhaus der Klägerin die maßgeblichen Immissionsrichtwerte unterschritten werden. Das zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Sie vermag - wie gesagt - die Verträglichkeit des Vorhabens in der Umgebung demgegenüber nicht mit der bloßen Behauptung zu erschüttern, der ursprünglich ländliche Schlachtbetrieb werde nun zu einem angeblich industriell geführten Großbetrieb. Unbegründet ist auch die Befürchtung der Klägerin, sie müsse an sechs Tagen in der Woche Beeinträchtigungen durch den Betrieb hinnehmen. Grundlage der Genehmigung ist vielmehr - wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt und der Beklagte wiederholt bekräftigt hat - ein Betrieb an bis zu fünf Schlachttagen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Insbesondere benennt die Klägerin eine konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht. Soweit ihr Vortrag auf die „Ausweitung von Kleinbetrieben in industriell geführte Großbetriebe“ und die Grenzen einer solchen Entwicklung zielt, wird ein konkreter Bezug zu dem streitigen Vorhaben nicht nachvollziehbar hergestellt und auch sinngemäß eine Grundsatzbedeutung nicht aufgezeigt. Ob Betriebserweiterungen in einem bestimmten Gebiet rechtlich zulässig sind, lässt sich im Übrigen nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht allgemein (fallübergreifend) beantworten. Die insoweit wesentlichen rechtlichen Maßstäbe sind oben beschrieben worden und bedürfen weiterer Klärung nicht.

3. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte Beweis erheben müssen über den Umfang der von ihr vorgetragenen Geruchs- und Geräuschbelästigungen sowie über den Gebietscharakter, macht sie der Sache nach einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Mit dieser auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichteten Rüge dringt die Klägerin nicht durch. Es ist anerkannt, dass ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ausdrücklich beantragt hat. So verhält es sich hier. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die gewünschten Ermittlungen auch unabhängig davon hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den im gerichtlichen Verfahren angesprochenen Beweisanregungen der Klägerin befasst und ausgeführt, diesen sei nicht nachzugehen, weil es auf sie nur für die Frage ankommen könnte, ob der tatsächliche Betrieb von dem genehmigten abweicht. Diese Frage sei aber nicht entscheidungserheblich. Dagegen ist nichts zu erinnern. Wie bereits oben ausgeführt sind Grundlage der Genehmigung die genannten Immissionsprognosen. Wird geltend gemacht, tatsächlich komme es zu erheblichen Geruchs- und Lärmbelästigungen, so kann sich, sofern die Grundlagen der Prognosen als solche nicht durchgreifend erschüttert werden, allenfalls die Frage stellen, ob die Wirklichkeit, insbesondere der tatsächliche Betrieb, der Genehmigung entspricht. Ein insoweit bestehender Widerspruch gäbe indes, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, nur Anlass zur Prüfung, ob im Rahmen der Betriebsüberwachung gegen die Abweichung von der Genehmigung einzuschreiten ist. Hinsichtlich der Beurteilung des Charakters der Umgebung als Dorfgebiet hat das Verwaltungsgericht die tatsächlichen - zudem teilweise auch unstreitigen - Umstände, soweit sie rechtlich erheblich sind, im Einzelnen gewürdigt. Dass sich ungeachtet dessen dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG (vgl. zu den maßgebenden Erwägungen näher Senat, Beschl. v. 21.10.2014 - 12 OA 51/14 - auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).