Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.03.2015, Az.: 5 LA 111/14

Beihilfe; unausweichliche Belastung; Belastungsgrenze; Fürsorgepflicht; Höchstbetrag; Hörgerät; schwerwiegender medizinischer Sachverhalt; finanzielle Unzumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.03.2015
Aktenzeichen
5 LA 111/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.03.2012 - AZ: 7 A 136/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Gewährung einer weiteren Beihilfe für Hörgeräte über die Höchstbetragsgrenze hinaus wegen einer unzumutbaren finanziellen Belastung setzt neben dem Überschreiten einer Belastungsgrenze voraus, dass diese Belastungen für den Beihilfeberechtigten unausweichlich sind und er sich ihnen nicht entziehen kann.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer (Einzelrichter) - vom 22. März 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.607,50 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.607,50 EUR für seine am 3. November 20    zum Preis von insgesamt 5.775,-- EUR angeschafften Hörgeräte verneint.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Ziffer 1 Anlage 5 BBhV in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Hörgeräte geltenden Fassung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) - BBhV a. F. - zugrunde gelegt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV a. F. sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Gemäß § 25 Abs. 1 BBhV a. F. sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Nach Ziffer 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV a. F. sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung ärztlich verordneter Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten bis zu 1.025 EUR je Ohr gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. November 20    auf die zum 20. September 2012 geänderte Fassung der BBhV verweist, mit der der Höchstbetrag auf 1.500,-- EUR pro Ohr heraufgesetzt worden ist, findet diese Regelung hier keine Anwendung. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - BVerwG 5 C 40.12 -, juris Rn. 9 m. w. N.), also hier der Tag der Rechnungsstellung am 3. November 20    .

2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rnrn. 13 ff.) vereinbar. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 (- B 3 KR 20/08 R -, juris) berufen kann. Das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wird in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 16).

3. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rnrn. 18 ff.).

4. Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn allerdings, wenn er sich - wie hier - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, dafür zu sorgen, dass der Beamte nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 19). Eine entsprechende Härtefallregelung findet sich in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV a. F.. Danach sind getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist.

Nach welchen konkreten Maßstäben ausnahmsweise eine finanzielle Unzumutbarkeit für den Beamten anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 2014 (a. a. O.) nicht weiter bestimmt.

a) Bei der Prüfung der Beihilfe für die Anschaffung von Hörgeräten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfe- bzw. Heilfürsorgeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, sodass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 15 a. E.). In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV legt der Senat eine regelmäßige Nutzungsdauer für Hörgeräte von fünf Jahren zugrunde (Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 211/13 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14 -, juris Rn. 39).

Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum rechnerisch eine jährliche Belastung des Klägers in Höhe von 521,50 EUR (2.607,50 EUR : 5). Unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Jahresbruttoversorgung von etwa 40.900,-- EUR beträgt die jährliche Belastung für den Kläger etwa 1,3 Prozent seiner Jahresbruttoversorgungsbezüge. Legte man die vom Kläger angegebenen Nettoversorgungsbezüge zugrunde, betrüge die Belastung für den Kläger etwa 1,6 Prozent der jährlichen Nettoversorgungsbezüge. Soweit der Kläger weitere Kürzungen seiner Versorgung z. B. wegen Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau und Unterstützungszahlungen an seinen Sohn vornimmt, dürften diese grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. §§ 50 Abs. 1 Satz 4 BBhV, 39 Abs. 3 BBhV).

b) Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob damit eine Belastung erreicht ist, die der Höhe nach finanziell unzumutbar ist. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich dieser Wertung die Härtefallregelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BBhV a. F. herangezogen, wonach die Belastungsgrenze für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen zwei Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV a. F. beträgt. Ob diese Belastungsgrenze herangezogen werden kann, obgleich nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2014 (a. a. O., Rnrn. 21 ff.) hinsichtlich einer erforderlichen Härtefallregelung eine Analogie zu § 50 Abs. 1 BBhV a. F. ausscheidet, oder ob als Anhaltspunkt dafür, dass die Fürsorgepflicht nicht verletzt ist, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (- BVerwG 2 C 36.02 -, juris Rn. 17) Bezug genommen werden kann, wonach in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt bleibt, wenn der Beihilfeberechtige zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen Eigenbeitrag zu leisten hat, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, kann hier dahinstehen.

c) Denn die Gewährung einer weiteren Beihilfe wegen einer unzumutbaren finanziellen Belastung setzt neben dem Überschreiten einer Belastungsgrenze voraus, dass diese Belastungen für den Beihilfeberechtigten unausweichlich sind und er sich ihnen nicht entziehen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 95/13 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, dem Beihilfeberechtigten jede gewünschte, von ihm für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen ist danach die Gewährung einer Beihilfe für teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Die Bequemlichkeit und der Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels bleiben dabei außer Acht.

Die hier vorgelegten Stellungnahmen reichen nicht für die Annahme aus, es habe nicht ein kostengünstigeres, funktionell ebenfalls geeignetes Hörgerät für den Kläger gegeben bzw. das ausgewählte Gerät böte gegenüber einer kostengünstigeren Alternative einen wesentlichen Funktionsvorteil. Zwar hat der Hörgeräteakustiker in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 20    ausgeführt, von den getesteten Hörsystemen sei nur das ausgewählte Hörsystem notwendig gewesen, um die vorliegende Hörschädigung fast vollständig auszugleichen. Der Kläger hat aber bei diesem Akustiker nur drei Hörgerätesysteme getestet, und zwar zwei preisgünstige und das ausgewählte hochpreisige Gerät. Der Stellungnahme des Hörgeräteakustikers lässt sich bereits nicht entnehmen, ob es sich bei den beiden nicht ausgewählten Hörgeräten überhaupt um solche gehandelt hat, welche mit Blick auf die Schwerhörigkeit des Klägers sinnvoll in Betracht zu ziehen waren. Eine hinreichende Darlegung setzt aber mit Blick auf das breite Angebot an Hörgeräten voraus, dass der Auswahlentscheidung eine angemessene Zahl technisch bzw. der Art nach unterschiedlicher Geräte verschiedener Preiskategorien zugrunde gelegt wird, was es regelmäßig ausschließen wird, dass der (wirtschaftliche Interessen verfolgende) Hörgeräteakustiker dem Betroffenen überhaupt nur zwei oder drei Geräte vorlegt, wozu z. B. neben zwei für den Akustiker erkennbar ungeeigneten Geräten ein von diesem von vornherein avisiertes besonders teures Gerät zählen könnte (OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2011 - 1 A 1958/09 -, juris Rn. 11). Nach den vorgelegten Unterlagen ist der Hörgeräteakustiker hier aber gerade so vorgegangen. Die Ergebnisse der Hörtests fallen sehr unterschiedlich und eindeutig zugunsten des ausgewählten teuren Gerätes aus. Der Kläger hat nur zwei weitere, offensichtlich erheblich preisgünstigere Hörsysteme probiert. Der Hörgeräteakustiker hat in seinen Stellungnahmen noch nicht einmal Angaben zu den Kosten der getesteten Geräte gemacht. Nur einer von dem Kläger vorgelegten Empfangsbestätigung eines anderen Hörgerätegeschäftes lässt sich entnehmen, dass das Gerät Riva 1P pro Stück 968,--, also zusammen 1.936,-- EUR gekostet hat. Das zuerst getestete Gerät Nova 2 soll nach den vorliegenden Stellungnahmen des Hörgeräteakustikers ein preisgünstiges Gerät gewesen sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Gerät noch preisgünstiger, jedenfalls nicht teurer als das Gerät Riva 1P gewesen ist. Demgegenüber stellt das ausgewählte Gerät mit 2.887,50 EUR pro Stück, insgesamt also 5.775,-- EUR ein deutlich der obersten Preisklasse zuzuordnendes Hörgerät dar. In Anbetracht dieser großen Preisunterschiede der getesteten Hörgeräte und des breiten Angebots der Hörsysteme hätte es weiterer Tests etwa mit einem mittelpreisigen Hörgerät bedurft, um im vorliegenden Fall Kosten und Nutzen der Geräte zueinander in Relation setzen und überprüfen zu können, ob ein kostengünstigeres Hörsystem für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist.

Das vom Kläger verfasste Schreiben vom 16. Juni 20     führt zu keiner anderen Einschätzung. Danach hat er bei einem anderen Hörgerätegeschäft ein weiteres, für diese Firma exklusiv hergestelltes Hörgerät Phonak Royal für 3.034,-- EUR pro Gerät ausprobiert, also offensichtlich ebenfalls ein hochpreisiges Gerät, für das überdies keine Hörtests vorliegen.

5. Die Prüfung, ob im Einzelfall unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG ein über den Festbetrag hinausgehender Anspruch auf Beihilfe bzw. Heilfürsorge hergeleitet werden kann, ist allerdings nicht auf die Prüfung einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Beihilfe- bzw. Heilfürsorgeberechtigten beschränkt. Eine weitergehende Gewährung von Beilhilfe bzw. Heilfürsorge kann vielmehr auch ausnahmsweise aus Fürsorgegesichtspunkten wegen besonderer medizinischer Umstände, etwa wegen eines schwerwiegenden medizinischen Sachverhalts geboten sein (vgl. hierzu auch die Härteregelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n. F., wonach der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden kann, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 13).

Dafür, dass hier solche Umstände vorlägen, hat der Kläger keine hinreichenden Ansatzpunkte dargelegt. Der HNO-Arzt hat bei dem Kläger am 19. August 20    zwar eine hochgradige Altersschwerhörigkeit mit stark vermindertem Sprachgehör diagnostiziert. Der Stellungnahme der Hörgeräteakustikerin vom 13. März 20   ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger beidseitig einen mittel- bis hochgradigen Hörverlust hat. Weder wird daraus jedoch erkennbar, dass eine beidseitig an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorläge, noch dass ein ähnlich schwerwiegender medizinischer Sachverhalt gegeben wäre, dem sich entnehmen ließe, dass aufgrund einer besonderen Hörerkrankung nur ein spezielles Hörsystem überhaupt erst einen deutlichen Nutzen für den Betroffenen bringen würde (so in dem vom Senat entschiedenen Fall im Beschluss vom 11.2.2015 - 5 LA 112/14 -, juris Rn. 14). Der Hörgeräteakustiker hat zwar in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 20     ausgeführt, dass die Technik des ausgewählten Geräts für die Hochtonschwerhörigkeit des Klägers besonders vorteilhaft und der Kläger auf diese Technik angewiesen sei, um sein aktives freiberufliches und gesellschaftliches Leben weiter führen zu können. Diese nicht näher erläuterten Ausführungen reichen jedoch für die Annahme eines medizinischen Ausnahmefalles nicht aus. Weder liegt eine ärztliche Bescheinigung über Besonderheiten einer Hörerkrankung und ihrer Versorgung vor, noch genügen die vom Kläger durchgeführten Tests mit nur zwei weiteren und gegenüber den ausgewählten erheblich preisgünstigeren Geräten ansatzweise für die Annahme, nur die ausgewählten Geräte würden überhaupt erst einen deutlichen Nutzen für den Kläger bringen.

6. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).