Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.03.2015, Az.: 4 LA 130/14
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.03.2015
- Aktenzeichen
- 4 LA 130/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.03.2014 - AZ: 4 A 230/13
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 28. März 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 1.990,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten, sie ab Februar 2013 bis Januar 2016 von der Rundfunkbeitragspflicht für die Kindertagesstätten B., C. und D. zu befreien, und die Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen (betreffend die Einrichtungen C. und D. für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013) vom 5. April 2013 und 5. Juli 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. August 2013 und vom 5. Februar 2014 begehrt hat, mit der Begründung abgewiesen, die gesetzlichen Befreiungsgründe des § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) seien nicht einschlägig und die Klägerin könne sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen auf eine Beitragsfreiheit berufen. Der RBStV sei in formeller und materieller Hinsicht verfassungsgemäß.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die Bestimmungen des RBStV nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber und im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Es besteht aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung und Medienkonvergenz ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung des beitragspflichtigen Vorteils des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit dem Innehaben einer Wohnung und einer Betriebsstätte. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - und die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - und hält in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung die Bestimmungen des RBStV - auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - für verfassungsgemäß.
Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von all-gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.1.2014 - 4 LA 29/13 -, 7.4.2011 - 4 LA 98/10 -, 8.10.2009 - 4 LA 234/09 - und 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 a Rn. 102 ff. m.w.N.).
Ausgehend davon kann die Berufung hier nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Die Klägerin hat mit der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, dass „die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten“ sei. Die Klägerin hat damit eine entscheidungserhebliche Frage bereits nicht konkret bezeichnet. Es von der Klägerin ferner nicht dargelegt worden, dass die Verfassungsgemäßheit des RBStV in der Rechtsprechung „nach wie vor umstritten ist“. Die Klägerin hat keine Entscheidung benannt, die zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung als die oben genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gelangen. Die von der Klägerin in dem Zulassungsantrag allein konkret bezeichnete Frage, „ob der Tatbestand der bloßen Wohnungsinhaberschaft Abgaben auslösen kann“, würde sich in einem Berufungsverfahren auch nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen. Denn der Grund für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach dem RBStV ist nicht das bloße Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte, sondern das Bereithalten des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das potentiell sowohl in Wohnungen als auch in Betriebsstätten genutzt werden kann (vgl. Urteil des VerfGH Rheinland-Pfalz v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 - und Entscheidung des Bayerischen VerfGH v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -).
Die Berufung kann schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugelassen werden.
Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert u. a. die Angabe des obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatzes, die Bezeichnung des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret besteht (Senatsbeschluss vom 11.7.2012 - 4 LA 54/11 - m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat schon keinen (konkreten) Rechtssatz bezeichnet, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben und mit dem es von einem in den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 4.2.1958 - 2 BvL 31, 33/56 -, BVerfGE 7, 244; Beschl. v. 20.5.1959 - 1 BvL 1, 7/58 -, BVerfGE 9, 291 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58]; Urt. v. 10.5.1960 - 1 BvR 190, 363, 401, 409, 471/58 -, BVerfGE 11, 105; Beschl. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312; Beschl. v. 26.5.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]) gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll. Eine Divergenz liegt auch nicht vor. Aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass für einen Beitrag - in Abgrenzung zu einer Steuer - der Gesichtspunkt der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, maßgebend ist; dieser Gesichtspunkt muss die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab, bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 20.5.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, zitiert nach juris, Rn. 30). Weder der vorgenannten noch den anderen von der Klägerin angeführten Entscheidungen ist jedoch zu entnehmen, dass der für einen Beitrag maßgebende „besondere Vorteil“ nicht vorliegt, wenn die Gegenleistung in der Gewährung eines zumindest möglichen Vorteils besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Beitrag vielmehr für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (BVerfG, Beschl. v. 24.1.1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, zitiert nach juris, Rn. 83; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 -, zitiert nach juris, Rn. 91; Beschl. v. 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 -, zitiert nach juris, Rn. 110). Durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der die Aufgabe hat, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt (BVerfG, Urt. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, zitiert nach juris, Rn. 36), wird die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht. In der potentiellen Inanspruchnahme des vorhandenen Programmangebots liegt der beitragspflichtige Vorteil. Demzufolge widerspricht es auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Rundfunkbeitrag nach dem RBStV als einen Beitrag im Sinne einer Vorzugslast und nicht als eine „voraussetzungslose“ - d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand auferlegte - Steuer anzusehen (zur Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 -, und Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren, das nicht gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist, beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Hierbei hat der Senat die durch die angegriffenen Bescheide festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 120,88 EUR für den Zeitraum von Januar bis März 2013 für zwei Betriebsstätten zuzüglich 1.869,92 EUR (36 Monate x 17,98 EUR; 34 Monate x 17,98 EUR x 2) zugrunde gelegt. Denn die Klägerin hat neben der Aufhebung der Beitragsbescheide für zwei Betriebsstätten zusätzlich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für insgesamt drei Betriebsstätten für den Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2016 begehrt, wobei der Senat bei der Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich der zwei Betriebsstätten, für die vom Januar 2013 bis März 2013 Rundfunkbeiträge festgesetzt worden sind, lediglich einen (Befreiungs-) Zeitraum von April 2013 bis Januar 2016 berücksichtigt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).