Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.03.2015, Az.: 11 LA 131/14

Humanmediziner; Tierarztvorbehalt; Tierschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.03.2015
Aktenzeichen
11 LA 131/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.05.2014 - AZ: 6 A 187/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Humanmediziner (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie), der nach tierärztlicher Indikation und im Beisein und unter Aufsicht eines Tierarztes, welcher die Narkose durchführt und überwacht, in seinem Fachgebiet operative Eingriffe an Tieren ausführt, verstößt nicht gegen den Tierarztvorbehalt des § 6 Abs. 1 Satz 3 TierSchG.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 7. Mai 2014 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen das Verbot des Beklagten, weitere Operationen an Tieren durchzuführen.

Der Kläger ist approbierter Humanmediziner und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Nach mehrjähriger Beschäftigung als leitender Oberarzt in der Asklepios-Klinik in B. ist er nunmehr in C. als niedergelassener Arzt tätig. Seit dem 21. April 2012 arbeitet der Kläger außerdem nebenberuflich als angestellter Chirurg in der Tierarztpraxis des Veterinärmediziners Dr. D. in E., die nach einer Erweiterung als Kleintierzentrum F. wieder eröffnet wurde. Mit Bescheid vom 13. August 2012 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung weiterer Operationen an Tieren und drohte für jeden Verstoß gegen das Verbot ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte an, der Kläger verstoße dadurch, dass er, ohne Tierarzt zu sein, operative Eingriffe an Tieren vornehme, gegen § 6 Abs. 1 TierSchG. Operationen, d. h. Eingriffe an Tieren, bei denen Gewebe zerstört und Körperteile ganz oder teilweise amputiert werden, seien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 TierSchG Tierärzten vorbehalten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. September 2012 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2012 (6 B 35/12) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt und mit dem angefochtenen Urteil vom 7. Mai 2014 die Klage abgewiesen.

Die von dem Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Begründung des Zulassungsantrages ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ausweislich der Entscheidungsgründe darauf gestützt, dass aufgrund der vorgetragenen Aufgabenteilung zwischen Veterinär- und Humanmediziner im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass dem Tierarztvorbehalt genügt werde, da der behandelnde Veterinärmediziner als derjenige anzusehen sei, der den Eingriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 TierSchG vornehme. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Eingriffe nach tierärztlicher Indikation erfolgten und ein Veterinärmediziner für Anamnese, Diagnose und Therapieempfehlung zuständig sei, während der Kläger lediglich beratend im Rahmen der Diagnose bei der Auswertung von CT-Bildern tätig werde. Im Übrigen trete er im Rahmen der Ausführung bestimmter Operationen punktuell und in Anwesenheit eines Veterinärmediziners hinzu. Die Entscheidung über das grundsätzliche „Ob“ und „Wie“ treffe der Veterinärmediziner, der die maßgebliche Verantwortung trage und gewährleiste, dass der Eingriff sachgerecht und tierschutzgerecht ausgeführt werde. Unter diesen Voraussetzungen werde der Kläger als „verlängerter Arm“ des Veterinärmediziners bei der Durchführung des Eingriffs tätig.

Soweit der Beklagte zur Begründung seines Zulassungsantrages anführt, die tragenden Entscheidungsgründe beruhten nicht auf den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, weil in den Entscheidungsgründen zugrunde gelegt worden sei, dass der Kläger nur punktuell im Rahmen der Ausführung bestimmter Operationen von einem Tierarzt hinzugezogen werde, während er nach dem Tatbestand des Urteils Operationen ausführe, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand seiner Entscheidung besteht die Tätigkeit des Klägers in der chirurgisch - orthopädischen Betreuung der Tiere, d. h. insbesondere in der Durchführung von Frakturbehandlungen und Operationen an Gelenken, Sehnen, Bändern, der Wirbelsäule und der Hüfte. Daraus folgt, dass andere Operationen als die genannten nicht von dem Kläger, sondern von einem der Tierärzte durchgeführt werden. Für Amputationen wird dies im Tatbestand ausdrücklich erwähnt. Insofern widerspricht die Formulierung in den Entscheidungsgründen, dass der Kläger im Rahmen bestimmter Operationen punktuell von einem Tierarzt hinzugezogen werde, nicht den Tatsachenfeststellungen im Tatbestand.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht Fehler bei der Sachverhaltsermittlung unterlaufen sind.

Die von dem Beklagten geltend gemachten Zweifel daran, dass der Kläger nur punktuell zu Operationen hinzugezogen werde und diese im Beisein bzw. unter Aufsicht eines Tierarztes durchführe, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Weder die Beschreibung der Aufgaben des Klägers auf der Internetseite des Kleintierzentrums F. noch das anlässlich der Wiedereröffnung des Kleintierzentrums an andere Tierärzte gerichtete Schreiben des Inhabers liefern ausreichende Hinweise darauf, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. In dem vom Beklagten in Bezug genommenen Auszug aus dem Internetauftritt des Kleintierzentrums (Bl. 6 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte A) wird angeführt, dass sich das Leistungsspektrum der Praxis nicht nur auf die Allgemeine Chirurgie und die Notfallchirurgie, sondern daneben in hohem Maße auch auf die orthopädischen Operationen erstrecke, und dass durch den Kläger als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie die Möglichkeit bestehe, u. a. Knochenbrüche zu behandeln und Operationen an Gelenken, Hüfte, Wirbelsäule, Bändern und Sehnen durchzuführen. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Kläger bei allen, d. h. auch bei den nicht orthopädischen Operationen tätig wird. Es spricht deshalb nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzutreffend festgestellt hat. Entsprechendes gilt für das von dem Beklagten genannte Schreiben des Inhabers des Kleintierzentrums an Kollegen anlässlich der Neueröffnung seiner Praxis (Bl. 10 f. der Gerichtsakte). Auch daraus geht nicht hervor, dass der Kläger andere als orthopädische Operationen durchführt.

Soweit der Beklagte aufgrund der Bezeichnung des Klägers als leitender Chirurg des Kleintierzentrums und der Angabe, die Operationen erfolgten unter humanmedizinischen Gesichtspunkten, sowie des fehlenden Hinweises auf die Anwesenheit eines Tierarztes bei den vom Kläger durchgeführten Operationen bezweifelt, dass diese Operationen tatsächlich im Beisein und unter Aufsicht eines Tierarztes ausgeführt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Inhaber des Kleintierzentrums G., Tierarzt Dr. D., hat in seiner Stellungnahme an die Tierärztekammer Niedersachsen vom 29. April 2012 ausdrücklich erklärt, dass bei den vom Kläger durchgeführten orthopädischen Operationen immer ein Tierarzt anwesend sei, der sich vor, während und nach der Operation um die Anästhesie kümmere. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Juni 2012 hat er ergänzt, dass notwendige Amputationen nicht von dem Kläger, sondern von ihm selbst vorgenommen werden. Aufgrund dieser Darstellung hat die Tierärztekammer die Tätigkeit des Klägers als mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar bewertet und das gegen den Inhaber der Tierarztpraxis eingeleitete berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, wie sie dem Beklagten mit Schreiben vom 3. September 2012 mitgeteilt hat, eingestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben von Dr. D. zum Umfang der Tätigkeit des Klägers nicht zutreffen, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Die Darlegungen des Beklagten zu der Auslegung des Tierarztvorbehalts durch das Verwaltungsgericht führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls und der hier praktizierten Aufgabenteilung zwischen Veterinärmediziner und Humanmediziner der Tierarzt als derjenige anzusehen ist, der den Eingriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 TierSchG vornimmt. Soweit der Beklagte meint, dass der Begriff der Vornahme nicht mit Vornahme unter Aufsicht gleichzustellen sei und der Tierarztvorbehalt eine höchstpersönliche Leistung bedinge, die nicht durch eine andere Person erfüllt werden könne, ist dem nicht zu folgen. Zwar spricht der Wortlaut dafür, dass nur derjenige den Eingriff vornimmt, der ihn selbst durchführt. Wie die Tierärztekammer Niedersachsen in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 3. September 2012 mitgeteilt hat, ist die Zusammenarbeit von Humanmedizinern und Tiermedizinern aber nicht grundsätzlich unzulässig und wird auch in den Bereichen Augen und Zähne praktiziert. Die Grenze zur unzulässigen Tätigkeit wird nach dem Sinn und Zweck des Tierarztvorbehaltes überschritten, wenn der Humanmediziner den Tiermediziner ersetzt, d. h. wenn er an Stelle eines Tierarztes und ohne Zusammenwirken mit diesem Verrichtungen durchführt, die aus Tierschutzgründen dem Tierarzt vorbehalten sind. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Anamnese, Diagnose und Therapieempfehlung werden von dem Tierarzt erstellt. Der Kläger wirkt lediglich beratend mit, soweit CT-Bilder auszuwerten sind. Der operative Eingriff, den der Kläger an einem Tier ausführt, erfolgt nach tierärztlicher Indikation und im Beisein und unter Aufsicht eines Tierarztes. Der Tierarzt ist auch derjenige, der die Narkose vorbereitet, durchführt und überwacht. Sollten Amputationen notwendig sein, nimmt diese der Tierarzt und nicht der Kläger vor. Der Kläger wird somit im Rahmen einer tierärztlichen Behandlungsmaßnahme unter Aufsicht des Tierarztes in Teilbereichen der Chirurgie und Orthopädie tätig, in denen er aufgrund seiner Ausbildung über einen mindestens mit einem Veterinärmediziner vergleichbaren Stand an Fachwissen verfügt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger werde hier als „verlängerter Arm“ des Tierarztes tätig, begegnet daher keinen ernstlichen Zweifeln.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 124, Rn. 10).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beklagten zu diesem Zulassungsgrund, das sich auf die Benennung einer zu klärenden Frage beschränkt, ohne die Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage näher zu begründen, den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen jedenfalls nicht vor. Die von dem Beklagten als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein Nicht-Tierarzt eigenständig Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a TierSchG unter Aufsicht des Tierarztes vornehmen darf, lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen anhand der gesetzlichen Regelung und der anerkannten Auslegungsmethoden im vorliegenden Zulassungsverfahren beantworten und bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).