Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.12.2014, Az.: 12 A 5865/13

Ausbreitungsberechnung; Beurteilungsspielraum; Bioaerosol; Freifläche; Geruch; Irrelevanzwert; Nachbarschutz; standortbezogene Vorprüfung; Staubimmission; Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.12.2014
Aktenzeichen
12 A 5865/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 3c Satz 2 UVPG verstößt nicht gegen Europarecht.
2. Auch gegen § 3a Satz 4 UVPG bestehen keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem zwischenzeitlich verstorbenen Vater des Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Legehennenstalls mit Volieren- und Freilandhaltung für 39.900 Tierplätze in der Gemeinde G..

Die Gemeinde G. liegt in einem Tal zwischen dem H. und dem Höhenzug „I.“. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit ihrem Wohnhaus bebauten Grundstücks J. im Ortsteil K. der Gemeinde G..

Im Außenbereich nordöstlich von K. und südwestlich von L. liegen die Flurstücke 140/2, 140/3, 143/1, 4/3 und 4/2 der Flur 2 der Gemarkung L. der Gemeinde G., die im Eigentum des Beigeladenen stehen, sowie die Flurstücke 7 und 8 derselben Flur, die sich an die Flächen des Beigeladenen anschließen und von ihm gepachtet sind. Die Flurstücke haben die Lagebezeichnungen Im Langen Sieke bzw. Auf der Bergstelle und werden derzeit sämtlich landwirtschaftlich genutzt. Sie ergeben insgesamt eine Fläche von etwa 144.500 m². Der Beigeladene führt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, der in der Ortslage von L. liegt.

Unter dem 17.11.2010 stellte der Vater des Beigeladenen einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines Legehennenstalls mit 39.900 Plätzen zur Volieren- und Freilandhaltung mit Abluftanlage sowie eines Futtermittelsilos, eines Schmutzwasserbehälters und einer überdachten Festmistplatte. Das etwa 110 m lange Stallgebäude sollte zunächst maßgeblich auf dem Flurstück 140/3 errichtet werden und sich von West nach Ost erstrecken. Am 15.09.2011 legte der Vater des Beigeladenen einen insoweit geänderten Antrag vor, als das Stallgebäude nunmehr auf dem Flurstück 4/3 und in der Ausrichtung von Südwesten nach Nordosten errichtet werden soll. Die Freilandhaltung ist auf den angrenzenden eigenen Flächen des Beigeladenen sowie den angrenzenden gepachteten Flächen geplant. Die Lüftung des Stallgebäudes soll über eine Zentralabsaugung mit Abluftturm, die Zufahrt über die M. und eine geschotterte Zuwegung erfolgen. Das Stallgebäude wird etwa 420 m von dem Haus der Klägerin entfernt liegen.

Der Beklagte beauftragte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens den N. mit einem Gutachten zur Geruch-, Staub-, Ammoniak- und Bioaerosolimmission sowie Stickstoffdeposition. In seinem Gutachten vom 21.09.2011 führte der N. Folgendes aus: Für die Bewertung der zu erwartenden Zusatzbelastungen der Geruch-, Staub- und  Ammoniakimmissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern seien die Emissionen aus dem Legehennenstall zu betrachten gewesen. Zur Berücksichtigung auch der Emissionen der Freilauffläche seien zusätzlich 10 % der Emissionen aus dem Stall für 20 m breite Flächen berechnet worden. Die Flächenquellen seien U-förmig um den Stall angeordnet worden. Hinsichtlich der Staubimmissionen sei festzustellen, dass die Emissionen von Gesamtstaub des geplanten Legehennenstalls in der Summe über 1 kg/h lägen und daher eine zusätzliche Ermittlung der Staubzusatzbelastung vorzunehmen gewesen sei. Dabei seien die Staubemissionen anhand von Veröffentlichungen über Staubemissionsraten in der Tierhaltung ermittelt worden, die einen Emissionsfaktor für Legehennen in Bodenhaltung auswiesen. Die Staubzusatzbelastung an den nächstgelegenen Wohnhäusern liege allerdings unter 1,2 µg/m³, womit das Kriterium für eine irrelevante Zusatzbelastung der TA Luft eingehalten sei und auf eine Bestimmung der Gesamtbelastung habe verzichtet werden können. Bei der Bestimmung der Geruchs-Zusatzbelastung habe sich ergeben, dass die Irrelevanz im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie lediglich in den südöstlich gelegenen Wohnhäusern der Gemeinde O. nicht eingehalten werde. Aufgrund der großen Entfernung dieser Häuser zur geplanten Anlage von 4.400 m könne trotzdem davon ausgegangen werden, dass die Zusatzbelastung auch dort irrelevant sei. Die Bioaerosolimmissionen seien - antragsgemäß - nur berechnet, aber nicht bewertet worden, da für eine Bewertung Hintergrundwerte der Umgebung fehlten. Die Zusatzbelastung an der Wohnbebauung liege für die Gesamtbakterien-Immissionskonzentration bei unter 5 Keimen und für die Endotoxin-Immissionskonzentration bei unter 0,2 ng pro Quadratmeter. Die Ausbreitungsberechnungen seien anhand des Programms Austal2000 in der Version 2.8 vorgenommen worden, da das Programm Austal2000G der langjährigen Erfahrung mit der Ausbreitung von Gerüchen in gegliedertem Gelände widerspreche. Zugrunde gelegt worden seien den Berechnungen Wetterdaten des P. der Wetterstation Q., da eine Qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit ergeben habe, dass die Daten aus dem Jahr 2001 als repräsentativ auch für den Anlagenstandort gelten könnten. Für den Standort selbst hätten keine Messdaten im erforderlichen Umfang vorgelegen.

Mit Bescheid vom 06.11.2012 erteilte der Beklagte dem Vater des Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen. Es sei festgestellt worden, dass bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht mit erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Eine standortbezogene Vorprüfung habe darüber hinaus ergeben, dass keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden habe.

Den gegen diese Genehmigung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2013 zurück.

Die Klägerin hat am 29.07.2013 Klage erhoben und zunächst Folgendes vorgetragen:

Der geplante Stall diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, da er alle Merkmale einer industriellen Produktion erfülle. Insbesondere sei der Nachweis für den Anbau des Futters auf eigenen Flächen nicht erbracht worden. Der Beigeladene verfüge nicht über genügend eigene und gepachtete Flächen für einen Anbau der Futtergrundlage. Auch für das Aufbringen des anfallenden Hühnertrockenkots als Dünger genügten die dem Beigeladenen verfügbaren Ackerflächen nicht. Bei dem geplanten Vorhaben könne nicht von einer artgerechten Haltung der Legehennen ausgegangen werden und sei dem Brandschutz nicht genügt. Es sei davon auszugehen, dass durch das Vorhaben heimische Tiere und Pflanzen verdrängt würden. Hinsichtlich der Bioaerosolimmissionen sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, da das Gutachten des N. eine Bewertung wegen fehlender Hintergrundwerte unterlassen habe. Das Vorliegen des Entwurfs der VDI-Richtlinie 4250 indiziere, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Großstallanlagen mit Blick auf die durch Bioaerosole betroffenen Rechtsgüter nicht einfach ausgeblendet werden könnten. Nach der nunmehr geltenden Erlasslage hätte vom Beigeladenen ein Sachverständigengutachten zu Bioaerosolimmissionen gefordert werden müssen, was unterblieben sei. Neben einer Gefährdung durch Bioaerosole bestünde auch eine solche durch Antibiotika, deren Gabe in der Anlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Da sie, die Klägerin, unter Allergien leide, gingen von dem geplanten Vorhaben erhebliche Gesundheitsgefahren für sie aus. Schon derzeit bestünde für sie eine große Belastung mit Lärm-, Schmutz- und Geruchsimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der umliegenden Ackerflächen, des Kalksandsteinabbaus auf dem H., des Betriebs der Biogasanlage nahe K. sowie der Nutzung zahlreicher Hausfeuerungsanlagen im Herbst und Winter. Bei der gutachterlichen Prüfung der Staubimmissionen in der Nachbarschaft des Vorhabens seien weder die Auslauffläche für die Hühner noch das Aufbringen des Hühnertrockenkots als Dünger auf die benachbarten Ackerflächen berücksichtigt worden. Dies wiege umso schwerer, als nach den Antragsunterlagen davon ausgegangen werden müsse, dass 50 % des Kots von den Hühnern auf der Auslauffläche abgelegt würden. Außerdem existierten in der Umgebung bereits ein Schweinemast- und ein Schweinezuchtbetrieb bei R. sowie ein Rindergroßstall in S. und ein weiterer Schweinemastbetrieb unmittelbar am Rand von L., welche sämtlich ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Die Genehmigung beruhe insoweit auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung, denn nur so sei das T. Gutachten zu einer Unbedenklichkeit der Staubimmissionen gekommen. Bei Berücksichtigung der Auslaufflächen als Emissions-ort rücke das Vorhaben auch näher an ihr Wohngrundstück heran, was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Das T. Gutachten gehe darüber hinaus fälschlich von einer Bodenhaltung der Tiere und nicht von einer Freilandhaltung aus. Soweit das Gutachten einen Abstand der Anlage von 420 m zur nächstgelegenen Bebauung annehme, verkenne es, dass in geringerer Entfernung ein Kinderspielplatz und eine Streuobstwiese lägen. Darüber hinaus liege nur ein Teil der Fahrzeugbewegungen dem Gutachten zugrunde, weil in den Antragsunterlagen Angaben zum Transport der Junghennen und Abtransport der Tiere zur Schlachtung sowie der toten Tiere fehlten. Das Gutachten habe außerdem Wetterdaten einer weit entfernten Wetterstation statt der nächstgelegenen Station in U. verwendet, was zu einem Mangel führe. In K. durchgeführte Erhebungen eines Anwohners kämen zu dem Ergebnis, dass der Wind zu 35,77 % von der geplanten Anlage aus in Richtung des Ortes wehe. Außerdem reiche es im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nicht aus, dass sich das Gutachten auf die TA-Luft und die Geruchsimmissionsschutzrichtlinie - GIRL - stütze. Weder die Verwaltungsvorschrift, welche im Übrigen über 10 Jahre alt sei, noch die Richtlinie seien rechtsverbindlich. Dazu stelle sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Verwendung des Berechnungsmodells Austal2000 erfolge. Das Gutachten selbst gehe von Ungenauigkeiten der zugrundeliegenden Methodik aus.

Unter dem 31.01.2014 hat der Beklagte die sofortige Vollziehung der unter dem 06.11.2012 erteilten Genehmigung angeordnet. Die Klägerin hat daraufhin am 10.02.2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat ihren Antrag mit Beschluss vom 28.05.2014 (12 B 1394/14) abgelehnt.

Für das weitere Klageverfahren trägt die Klägerin vor, die durchgeführte Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht; vielmehr wäre eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen, da die geplante Anlage nur knapp unter dem gesetzlichen Schwellenwert liege. Dieses Versäumnis könne auch sie, die Klägerin, geltend machen, denn nach den einschlägigen Gesetzen sei sie antragsbefugt. Die gesetzliche Regelung zur Vorprüfung sei europarechtswidrig, indem sie den Prüfungsumfang einschränke. So sehe die einschlägige europarechtliche Richtlinie auch die Prüfung der Umweltrelevanz der Abfallerzeugung vor. Die gesetzlichen Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs seien schließlich verfassungswidrig, weil sie ihren Rechtsschutz einschränkten.

Die Klägerin hat ein Gutachten der V. vom 14.08.2014 vorgelegt. Nach dem Gutachten der W. ist das Gutachten des N. in mehreren Punkten nicht plausibel. Der N. hat unter dem 02.12.2014, eingegangen bei Gericht am 09.12.2014, zu dem Gutachten der W. Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter X. die Stellungnahme des N. nochmals erläutert. Einen Antrag der Klägerin auf Vertagung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht abgelehnt.

Die Klägerin beantragt,

die Genehmigung für die Errichtung eines Legehennenstalls in G. vom 06.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und führt im Wesentlichen aus, dass den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt worden sei. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung seien keine Zweifel ersichtlich. Der größte Teil der Argumente der Klägerin betreffe keine drittschützenden Normen. Dass von dem Vorhaben des Beigeladenen keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Emissionen ausgingen, ergebe sich aus dem Gutachten des N..

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, gegen unzumutbare Immissionen auf dem Grundstück der Klägerin spreche bereits der Umstand, dass das von ihm geplante Vorhaben zu diesem Grundstück den doppelten Mindestabstand einhalte, welchen die TA Luft - und dies unter Vorsorgegesichtspunkten - vorgebe. Selbst das Gutachten der W. komme nicht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in eigenen/nachbarschützenden Rechten verletzt sei, auch wenn es eine Reihe der Annahmen des N. für nicht plausibel halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens 12 B 1394/14 und der vom Beklagten in den genannten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Die Klage eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und den Nachbarn insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Davon ist auszugehen, wenn die Genehmigung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, nachbarliche Rechte zu schützen. Die dem Vater des Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 06.11.2012, die aufgrund der Hoferbenfolge auf den Beigeladenen übergegangen ist, verletzt die Klägerin jedoch nicht in solchen subjektiven (Nachbar-) Rechten.

Allerdings kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG genügt, also wenn die Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden oder das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist. Die Vorschrift gilt nicht nur für Verbandsklagen, sondern nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für die Klägerin.

Nach § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.3 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben, das die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit weniger als 40.000 Plätzen - wie der vom Beigeladenen geplanten Stallanlage mit 39.900 Legehennen - zum Gegenstand hat, (nur) dann durchzuführen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind    - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls -.

§ 3 c Satz 2 UVPG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht europarechtswidrig, soweit es für Vorhaben in der Größe der vom Beigeladenen geplanten Stallanlage lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorsieht, die den Prüfungsumfang auf die in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien beschränkt.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) sieht zunächst nur für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vorhaben - die Richtlinie verwendet durchgehend den Begriff „Projekte“ - zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Nr. 17 Buchst. a) des Anhangs I der Richtlinie beschränkt die Genehmigungspflicht für Anlagen zur Intensivtierhaltung von Hennen auf solche mit mehr als 60.000 Plätzen. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie werden die in Anhang II der Richtlinie genannten Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, wenn dies nach Auffassung des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich ist. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie treffen die einzelnen Mitgliedstaaten diese Entscheidung im Einzelfall (Buchst. a) oder stellen Kriterien und/oder Schwellenwerte auf, anhand derer bestimmt werden kann, welche von den fraglichen Vorhaben einer Prüfung unterzogen werden sollen (Buchst. b). Das in Art. 4 Abs. 2 eröffnete Ermessen wird lediglich begrenzt durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie, nach dem Vorhaben, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, grundsätzlich einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen sind.

Diesen Vorgaben der UVP-Richtlinie aber entspricht das UVPG (so bereits OVG Schleswig, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 42). So gliedert sich die Anlage 1 zum UVPG zunächst in Arten von Vorhaben und unterscheidet sodann die verschiedenen Arten anhand von Schwellenwerten, nach denen sich eine UVP-Pflicht oder entweder eine allgemeine oder aber eine standortgebundene Vorprüfungspflicht ergibt. Dabei hat der nationale Gesetzgeber das ihm in Art. 4 Abs. 2 eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Soweit er in der Anlage 1 zum UVPG nach Vorhabenart (z.B. Intensivhaltung von Hennen) und Größe (Tierplatzzahlen) differenziert, hat er sich in den in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie bestimmten Ermessensgrenzen bewegt und die in Anhang III der Richtlinie genannten Auswahlkriterien berücksichtigt. Auch mit seiner Entscheidung, bestimmte Anlagen noch als Vorhaben mit geringer Größe im Sinne des § 3 c Satz 2 UVPG einzuordnen mit der Folge, dass lediglich eine standortbezogene Vorprüfung anhand der in Anlage 2 Nr. 2 genannten Schutzkriterien durchzuführen ist, hat er - entgegen der Ansicht der Klägerin - sein Ermessen nicht überschritten. Ein Mitgliedstaat überschreitet diese Ermessensgrenzen nur dann, wenn er die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegt, dass nur die Größe, nicht aber die Art und der Standort von Vorhaben berücksichtigt werden, oder in der Praxis alle Vorhaben einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen sind. Letzteres stellt allerdings wiederum dann keine Verletzung der Ermessensgrenzen dar, wenn aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Vorhaben davon ausgegangen werden kann, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 41 ff., unter Bezugnahme auf das „Irland-Urteil“ des EuGH vom 21.09.1999 - C - 392/96 -, ZUR 2000, 284 ff. zu der Vorgängerrichtlinie 85/337/EWG vom 27.06.1985).

Hiervon ausgehend lässt der von der Klägerin an dieser Stelle gerügte Ausschluss der unter Nr. 1 der Anlage 2 angeführten Vorhabenmerkmale nicht erkennen, dass der Ermessensspielraum überschritten worden ist. Die Annahme des Gesetzgebers, dass bei einem Vorhaben mit geringer Größe erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen jedenfalls nicht aufgrund der in Nr. 1 der Anlage 2 genannten anlagenbezogenen Merkmale, sondern lediglich wegen des Standortes der Anlage zu erwarten sind, ist nachvollziehbar. So ist es für die Kammer in Hinblick auf beispielsweise einen Legehennenstall mit weniger als 40.000 Tierplätzen plausibel anzunehmen, dass in einem solchen Betrieb Abfall nur in einem Umfang anfällt, der keiner besonderen Berücksichtigung im Rahmen einer UVP-Vorprüfung bedarf. Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht bisher keine Zweifel an der Europarechtskonformität der Beschränkung auf eine lediglich standortgebundene Vorprüfung nach § 3 c Satz 2 UVPG geäußert (zuletzt Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris; ohne Zweifel auch Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar 4. Aufl. 2012, § 3 c Rn. 16).

Weder die durchgeführte Vorprüfung noch die vom Beklagten anschließend getroffene Feststellung, dass eine - umfassende - Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist, sind rechtlich zu beanstanden.

Gemäß § 3 a Satz 4 UVPG unterliegt eine Vorprüfung sowie die aufgrund einer Vorprüfung getroffene Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar ist (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris Rn. 28). Dementsprechend kommt es nur darauf an, ob eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob das Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist wiederum nur dann anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 22 ZB 13.2382 -, juris Rn. 29; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 25.09.2012  - 10 S 731/12 -, juris Rn. 28; Hambg. OVG, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 19). Schließlich erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32).

Die von der Klägerin angemeldeten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 3 a Satz 4 UVPG teilt die Kammer nicht. Weder das Bundesverwaltungsgericht (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 26 ff) noch ein Obergericht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.08.2014  - 22 ZB 14.94 -, juris Rn. 12, NuR 2014, 740; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris Rn. 28; Hambg. OVG, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 19; OVG NW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 14/07.AK -, juris Rn. 63 ff) haben bisher Anlass gesehen, die Vereinbarkeit des eingeschränkten Prüfungsrahmens mit dem Recht der Europäischen Union - namentlich im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte „Altrip“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 07.11.2013 - Rs. C-72/12 -, ZUR 2014, S. 36) - auch nur zu thematisieren. Auch in der Literatur finden sich die europarechtlichen Bedenken der Klägerin nicht (vgl. Dienes in Hoppe/ Beckmann, UVPG, Kommentar 4. Aufl. 2012, § 3 a Rn. 30.9; Sauer, Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten im Umbruch?, ZUR 2014, S. 195, 199; Philipp-Gerlach/Lukas, Die UVP-Vorprüfung in der Rechtsprechung und Praxis, ZUR 2014, S. 548, 551). Ziekow (Verfahrensfehler im Umweltrecht, NuR 2014, S. 229, 232) stellt sogar explizit fest, dass § 3 a Satz 4 UVPG mit den Anforderungen des Altrip-Urteils vereinbar ist.

Auch in Ansehung des Grundsatzes, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen, ist von der Rechtsprechung vielmehr seit langem anerkannt, dass der Verwaltung insbesondere in Fällen wertender Beurteilungen, die von Prognoseelementen geprägt sind, Beurteilungsspielräume eingeräumt sind und daraus resultiert, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieser Spielräume zu beschränken hat, ohne dass dies die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (so auch Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar 4. Aufl. 2012, § 3 a Rn. 30.9 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 3 C 8.06 -, juris Rn. 26f.). Ein solcher Fall eines Beurteilungsspielraums aber liegt der Regelung des § 3 a Satz 4 UVPG zugrunde. Die von der Behörde nach § 3 a Satz 2 UVPG zu leistende Vorprüfung ist in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt und von Prognoseelementen geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32 ff, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 25, 29, unter Hinweis auf die BR-Drs. 551/06, S. 43; BayVGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 -, juris Rn. 11, NuR 2014, 740 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 c UVPG, BR-Drs. 674/00, S. 89; OVG NW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 14/07.AK -, juris Rn. 66; vgl. auch Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar 4. Aufl. 2012, § 3 a Rn. 30.9, § 3 c Rn. 11 f), weshalb auch die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses einer solchen Vorprüfung nicht mehr als eine Plausibilitätskontrolle sein kann (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32 ff; BayVGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 -, juris Rn. 11, NuR 2014, 740; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar 4. Aufl. 2012, § 3 a Rn. 30.9).

Der Beklagte hat die standortbezogene Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei, weil von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, ist für das Gericht nachvollziehbar, denn es weist keine Rechtsfehler auf, die eine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Der Beklagte hat seiner Entscheidung ein vom Vater des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten des Landschaftsarchitekten Y. vom September 2011 zugrunde gelegt. Ausweislich dieses Gutachtens sind weder erwähnenswerte Biotopstrukturen noch Waldbereiche im potentiellen Wirkbereich des Vorhabens vorhanden. Damit entsprechen die örtlichen Gegebenheiten abgesehen von zwei unter Naturschutz stehenden Bäumen keinem der in der Nr. 2.3 der Anlage 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien. Erhebliche Auswirkungen auf die im Abstand von 800 m zum Vorhabenstandort in L. stehende Blutbuche und auf die in einer Entfernung von 1.800 m zur geplanten Stallanlage in G. stehende Linde schließt das genannte Gutachten unter Hinweis auf die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen des Gutachtens des N. jedoch aus. Die Bezugnahme des Gutachtens auf die Berechnungen des N. stellt keinen Ermittlungsfehler dar, denn das Gutachten des N. begegnet - wie unten auszuführen ist - keinen Bedenken. Auch konnte das Gutachten die Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Blutbuche und die Linde rechtsfehlerfrei verneinen, da nach den Berechnungen des N. weder in L. noch in G. überhaupt mit Umweltauswirkungen durch das Vorhaben des Beigeladenen zu rechnen ist.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Sie ist nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und Nr. 7.1 a) der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt worden, weil das Vorhaben für weniger als 40.000 Legehennen geplant ist. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Die Klägerin kann allerdings nur die Verletzung solcher Vorschriften geltend machen, die ihrer Zweckbestimmung nach - zumindest auch - dem Nachbarschutz dienen. Dazu zählen weder Vorschriften des Brandschutzes (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Vorschriften zur Verhinderung der Brandausbreitung) noch solche des Tierschutz-, des Abfall- oder des Düngemittelrechts, so dass es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen eines fehlenden Brandschutzkonzepts und der artgerechten Haltung der Legehennen ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, ob der Beigeladene genügend Flächen zum Ausbringen des in der Stallanlage anfallenden Hühnertrockenkots nachgewiesen hat. Auch der von der Klägerin in Frage gestellte Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nicht drittschützend (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 72; Nds. OVG, Beschluss vom 06.05.2011 - 1 ME 17/11 -; VG Hannover, Beschluss vom 06.01.2011 - 12 B 5343/10 -). Dies gilt auch für die Vorschriften zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 91), weshalb sich die Klägerin nicht auf etwaige von der Stallanlage ausgehende Ammoniakbelastungen oder daraus resultierende Stickstoffdepositionen in Bezug auf die Waldflächen im Bereich Z. - oder etwaige im AA. wachsende Farne - berufen kann.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG berufen, da diese grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten Drittbetroffener entfaltet. Sie dient nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789 m.w.N.; auch Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Aus diesem Grunde kann die Klägerin mit ihrer Klage auch keine Belastung durch von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze, Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden - sogenannte Bioaerosole (vgl. die Definition in dem Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen, Stand November 2011) - geltend machen. Zwar ist davon auszugehen, dass diese Schadstoffe grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken, es gibt aber bislang weder Grenz- noch Orientierungswerte, welche eine Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben, von der an die allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt (OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 09.08.2013 - 12 ME 135/13 -, Beschluss vom 13.03.2012 - 12 ME 270/11 -, juris Rn. 15 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rd. 92; VG Hannover, Beschluss vom 05.07.2012 - 4 B 2951/12 -). So ist derzeit ungewiss, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, weil es noch an einem anerkannten Ermittlungsverfahren oder verallgemeinerungsfähigen Untersuchungsergebnissen über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung mangelt (OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 -, juris Rn. 88 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 09.08.2013 - 12 ME 135/13 -; OVG Schleswig, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rn. 92; VG Hannover, Beschluss vom 05.07.2012 - 4 B 2951/12 -).

Um eine drittschützende Vorschrift, deren Verletzung die Klägerin geltend machen kann, handelt es sich jedoch nach allgemein anerkannter Auffassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329; Jarass, BImSchG, Kommentar 9. Aufl. 2012, § 5 Rn. 120 m.w.N.) bei § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Von dem Betrieb der Anlage, die entsprechend der unter dem 06.11.2012 erteilten Genehmigung errichtet wird, werden keine für die Klägerin schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Die Genehmigung stellt hinreichend sicher, dass von dem Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Stäube (Schwebstaub und Staubniederschlag) oder Gerüche ausgehen werden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind hinsichtlich der Staubimmissionen die in der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz            - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) festgelegten Immissionswerte als maßgeblich heranzuziehen. Die verschiedenen Technischen Anleitungen sind als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Grenzen für Behörden und Gerichte verbindlich (schon BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 320; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2004 - 2 L 9/02 -, juris Rn. 19). Die technischen Risikobewertungen in diesen Technischen Anleitungen sind so lange bindend, wie nicht ein veränderter Sachstand von Wissenschaft und Technik klar erkennbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2004 - 2 L 9/02 -, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 20.07.1994 - 20 A 92.40087 -). Solche Erkenntnisfortschritte aber sind seit dem Erlass der TA Luft noch nicht bekannt geworden, auch wenn - worauf die Klägerin ausdrücklich hinweist - der Erlass dieser Verwaltungsvorschriften bereits 12 Jahre zurückliegt.

Für die Bestimmung der Umwelteinwirkungen durch Gerüche ist maßgeblich auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 abzustellen. Die TA Luft ist insoweit nicht anwendbar, weil sie gemäß Nr. 1 Abs. 3 nur die - nicht drittschützende - Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen, nicht aber den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen regelt.

Die GIRL stellt nach verbreiteter Auffassung zwar keine Rechtsquelle dar und kein rechtlich verbindliches Regelwerk. Sie ist jedoch als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf den Erkenntnissen und den Erfahrungen von Sachverständigen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse beruhen auf fachwissenschaftlichen Gutachten und Untersuchungen und geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände zu beurteilen (Nds. OVG, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 LA 60/13 -, juris Rn. 13 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - m.w.N, juris Rn. 74; Nds. OVG, Beschluss vom 14.02.2011 - 12 LA 8/09 -, juris Rn. 13; OVG NW, Beschluss vom 10.05.2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 40).

Nach beiden genannten Regelwerken gilt gleichermaßen, dass der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung, also die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung im Einzelnen definierte Immissionswerte nicht überschreitet. Allerdings entsprechen sich die TA Luft und die GIRL auch insoweit, als die Gesamtbelastung im Hinblick auf einen Nachbarn dann nicht zu ermitteln ist, wenn die Zusatzbelastung durch die hinzutretende emittierende Anlage als irrelevant anzusehen ist, da sich die Belastung des Nachbarn in diesem Falle zumindest nicht relevant verschlechtert. Dies aber ist im Falle der Klägerin in Bezug auf den vom Beigeladenen geplanten Legehennenstall anzunehmen.

Der Irrelevanzwert für Schwebstaub liegt gemäß Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) der TA Luft bei 1,2 µg/m³ (3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes von 40 µg/m³). Nach der Abbildung 5 des Gutachtens des N. überschreitet die Zusatzbelastung durch Schwebstaub ausgehend von dem geplanten Legehennenstall den Wert von 1,2 µg/m³ an den nächstgelegenen Wohnhäusern und somit auch am Wohnhaus der Klägerin - bei weitem - nicht.

Auch der für die Deposition von Stäuben (die zeitbezogene Flächenbedeckung durch die Masse der luftverunreinigenden Stoffe, vgl. Nr. 2.1 TA Luft) maßgebliche Irrelevanzwert von 10,5 mg/(m² * d), welcher sich aus Nr. 4.3.2 Buchst. a) der TA Luft ergibt, wird nicht überschritten. Dies lässt sich der Abbildung 6 des Gutachtens des N. entnehmen, die zeigt - was sich im weiteren Verfahren bestätigt hat -, dass die Staubdeposition im Jahresmittel sowohl für K. als auch für L. mit unter 0,0105 g/(m² * d) anzunehmen ist.

Aus der Abbildung 9 des Gutachtens des N. ergibt sich darüber hinaus, dass der Immissionswert für Gerüche am Wohngrundstück der Klägerin in K. nicht erreicht wird. Vielmehr liegt sogar die Isolinie für den Irrelevanzwert der Geruchszusatzbelastung in Höhe von 2 % der Jahresstunden (Nr. 3.3 der GIRL) in deutlicher Entfernung zu jeder Bebauung in K. und damit zum Grundstück der Klägerin.

Das Gutachten des N. vom 21.09.2011 ist nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist hinsichtlich der Frage des Anlagenstandortes, des Emissionsfaktors für Legehennen, der Berücksichtigung nur eines Teils der Freifläche, der Unbeachtlichkeit des Fahrzeugverkehrs, des Programms Austal2000 als Berechnungsgrundlage, der fehlenden Berechnung der Vorbelastung sowie der Unbeachtlichkeit der Allergien der Klägerin zunächst auf seinen Beschluss vom 28.05.2014 in dem zugehörigen Eilverfahren.

Im Übrigen hat der N. die Kritik an einzelnen seiner Feststellungen, die die W. für die Klägerin geäußert hat, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.12.2014 ausgeräumt. Die Stellungnahme hat der Gutachter des N. X. in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert. Das Gericht ist an einer Berücksichtigung auch der Stellungnahme des N. vom 02.12.2014 nicht gehindert. Zwar ist die Stellungnahme der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung überreicht worden. Darin hat die Kammer jedoch keinen Grund gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO bedarf es erheblicher Gründe für die Vertagung einer mündlichen Verhandlung. Erhebliche Gründe sind allerdings nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör hat verschaffen können (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 15. Aufl., § 102 Rn. 4). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Die Klägerin hatte damit rechnen müssen, dass der N. nochmals im Verfahren Stellung nimmt. Immerhin hatte sie selbst zuvor das Gutachten der W. in das Verfahren eingeführt, das Anlass für die Stellungnahme des N. war. Soweit sich die Klägerin in der Verhandlung trotzdem nicht in der Lage gesehen hat, sich zu der Stellungnahme des N. zu äußern, ist ihr entgegen zu halten, dass die Verhandlung zum Studium der Stellungnahme des N., die lediglich 6 Seiten umfasst, unterbrochen und die Stellungnahme darüber hinaus von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachter des N. AB. nochmals ausführlich erläutert worden ist. Die Klägerin hätte zudem selbst im Beistand eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung erscheinen können. Dass eben dieses - zumal in einem komplexen immissionsschutzrechtlichen Verfahren - sinnvoll sein würde, war der Klägerin bereits mit der Ladung zum Termin mitgeteilt worden.

Mit Blick auf das von der Klägerin vorgelegte Plausibilitätsgutachten der W. ist zum Gutachten des N. Folgendes auszuführen:

Der Ermittlung der Geruchsemissionen hat der N. zu Recht den Faktor von 0,0034 GV/Tier zugrunde gelegt. Soweit die W. darauf hinweist, dass der Genehmigungsantrag selbst einen Schlüssel von 0,0040 GV/Tier ansetzt und dieser Ansatz zu der Annahme von 18 % höheren Emissionen führen würde, ergeben sich keine Zweifel an den Berechnungen des N.. Die Berechnung der erforderlichen selbst bewirtschafteten Flächen sowie der Ausbringungsflächen für den Hühnertrockenkot und schließlich der unter Vorsorgegesichtspunkten einzuhaltenden Abstände - zu Lasten des Beigeladenen - in den Antragsunterlagen mit einem Faktor von 0,0040 GV/Tier ist nicht Inhalt der Genehmigung geworden, denn diese genehmigt 39.900 Tierplätze. Maßgeblich für die Berechnung der vom Stall ausgehenden Geruchsemissionen ist allein der Faktor 0,0034 GV/Tier (multipliziert mit der Anzahl der Legehennen), da sich dieser aus der Tabelle 10 unter Nr. 5.4.7.1 der TA Luft - maßgeblich zur Berechnung von Abständen unter Vorsorgegesichtspunkten - ergibt, auf die die GIRL zur Ermittlung der Geruchsimmissionen verweist (vgl. Anlage 2 zur GIRL, Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich). Weder die TA Luft noch die GIRL sehen weitere Differenzierungen nach der Farbe oder dem Gewicht der aufgestallten Hennen vor. Nach Auskunft des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sachverständigen ist der Faktor nach wie vor der allein maßgebliche.

Soweit das Plausibilitätsgutachten der W. rügt, dass in die Berechnung des Freilaufs als Emissionsfläche um die Stallanlage herum drei gleich große Freiflächen eingestellt worden sind, obwohl die Fläche auf der Giebelseite des Stalls - welche dem Grundstück der Klägerin am nächsten liegen wird - wesentlich kleiner sein wird als die beiden Flächen entlang der Längsseiten des Stalls, hat der N. nachvollziehbar entgegnet, dass sich an der Feststellung der Irrelevanz der Immissionen auch bei einer verhältnismäßigen Verteilung der Emissionen auf die einzelnen Flächen nichts ändert. Die Berechnungsweise des N. hat vielmehr in Bezug auf die nächstgelegenen Wohnhäuser in südwestlicher Richtung - und damit auch dem Wohnhaus der Klägerin - zu der Annahme höherer Immissionen geführt, da sie einen Emissionsschwerpunkt vor der südwestlichen Giebelwand bedeutet. Damit stellt sich die Emissionsberechnung als konservative - also für die Klägerin günstige - Betrachtung dar. Dies gilt auch im Übrigen, da der N. die 10 % für Emissionen auf dem Freigelände auf die für die Stallanlage - ausgehend von der Gesamtzahl der Hennen - berechneten Emissionen aufgeschlagen hat, obwohl Hennen, die sich im Freilauf aufhalten, nicht zugleich im Stall emitieren.

Unbeachtlich für das Ergebnis der Berechnungen des N. ist, dass die 64 qm große Festmistplatte, soweit die Ausbreitung von Gerüchen berechnet worden sind, falsch verortet worden ist. Soweit die W. in ihrem Gutachten rügt, die dem Gutachten des N. zugrunde liegende Lage des Festmistlagers entspreche nicht den genehmigten Bauplänen der Stallanlage, hat der N. dies in seiner Stellungnahme vom 02.12.2014 zwar eingeräumt, jedoch zugleich überzeugend ausgeführt, dass sich die abweichende Lage auf die Berechnungsergebnisse gar nicht bzw. nur vernachlässigbar auswirkt. An der Irrelevanz der Gerüche ändert sich nichts.

Auf die Kritik der W., der N. habe die Staubdepositionen (also die Staubniederschläge) nur mit einem Teil der Stäube berechnet, hat der N. in seiner Stellungnahme vom 02.12.2014 eine neue Ausbreitungsberechnung erstellt. Er hat dazu ausgeführt, dass die Kritik zwar berechtigt sei, weil die Ausbreitungsberechnung im Gutachten den groben Staub nicht berücksichtige, im Ergebnis allerdings der einschlägige Irrelevanzwert an der nächstgelegen Wohnbebauung - und damit auch am Grundstück der Klägerin - weiterhin eingehalten sei. Dies lässt sich der in der Stellungnahme des N. enthaltenen Abbildung zweifelsfrei entnehmen. Im Übrigen hat auch die W. selbst darauf hingewiesen, dass mit der ersten - unvollständigen - Berechnung des N. lediglich die Immissionswerte im Nahbereich der Anlage deutlich zu niedrig dargestellt würden. Die Klägerin wohnt aber nicht nahe der Anlage.

Das T. Gutachten durfte schließlich auch die Daten der Wetterstation Q. für die Ausbreitungsberechnung verwenden. Die Notwendigkeit der Verwendung dieser Daten ergibt sich aus der Tatsache, dass für den Anlagenstandort keine Messdaten im erforderlichen Umfang vorlagen. Die von einem Anwohner des Ortsteils K. von April 2012 bis März 2013 (ausschließlich des Monats August) aufgezeichneten Winddaten waren schon deshalb nicht repräsentativ, da elf Monate eines Jahres nicht ausreichen, um durchschnittliche Windverhältnisse eines Standortes abzubilden. Der N. hat sich aus diesem Grunde auf eine Qualifizierte Prüfung (QPR) des AC. gestützt, nach der zwar keine der vom Wetterdienst betriebenen Wetterstationen die Windverhältnisse am Standort abbilden konnte, die Daten aus Q. aber für einen südlich der Stallanlage gelegenen Punkt repräsentativ angenommen werden konnten. Die von der Klägerin favorisierte Wetterstation U., welche dem Standort räumlich näher liegt, konnte seinerzeit - bei Erstellung der QPR - keine Daten liefern, die für den Standort der Anlage charakteristisch im Sinne der Nr. 8.1 des Anhangs 3 der TA Luft gewesen wären. Die Station zeichnet nach Auskunft des AD. vom 21.01.2013 Wetterdaten erst seit November 2007 und damit noch nicht lange genug auf, um Rückschlüsse auf langjährige Verhältnisse ziehen zu können. Aus diesem Grund verhält sich die QPR des AD. auch nicht zu der Frage, ob die Windverhältnisse an der Wetterstation U. überhaupt mit dem Anlagenstandort vergleichbar sind. Aus einer zehnjährigen Auswertung der Daten der Station Q. hat der AD. sodann das Jahr 2001 als zeitlich repräsentativ ermittelt und die Daten für dieses Jahr der Ausbreitungsberechnung zugrunde gelegt. Auf eine Aktualität der Daten kommt es insoweit nicht an, da repräsentativ nur die Daten eines Jahres sind, das sich als durchschnittlich im Vergleich mit anderen Jahren darstellt.

Soweit die W. in diesem Zusammenhang rügt, dass es in den Ausbreitungsberechnungen des N. an einer Aussage zu möglichen lokalen Windsystemen fehlt, obwohl sich der Standort des Legehennenstalls in einer Tallage befindet, die der Lage der Wetterstation Q. nicht entspricht, ist zwar festzustellen, dass das Gutachten des N. tatsächlich keine Ausführungen zu lokalen Windverhältnissen enthält, sondern lediglich auf die QPR des AD. Bezug nimmt, dessen Ergebnis sich der - auf Bitte des Beklagten gefertigten - Stellungnahme des AD. vom 21.01.2013 entnehmen lässt. Diese Stellungnahme befindet sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, in die die Klägerin Einsicht genommen hat. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass nach dem Ergebnis der QPR eine wesentliche Modifizierung des Windfeldes durch Kaltluftabflüsse in unmittelbarer Nähe des Planungsstandortes eher unwahrscheinlich ist. Zwar ist es möglich, dass sich aufgrund der orographischen Verhältnisse Kaltluftabflüsse von den Hängen des AE. und des AF. in Richtung Tal bilden. Sollte das der Fall sein, wird sich das Tal jedoch relativ schnell bis zum Anlagenstandort mit Kaltluft füllen und der Kaltluftfluss zum Erliegen kommen. Kommt aber der Kaltluftfluss zum Erliegen, fehlt es an Abflüssen der Kaltluft vom Standort weg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.