Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.11.2010, Az.: 8 C 605/10

Anspruch auf Zulassung zu einem Studium der Zahnmedizin wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität; Festsetzung der Anzahl der für einen Studiengang zu verteilenden Studienplätze durch eine Verordnung über Zulassungszahlen; Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten einer Universität sowie Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; Aufnahmekapazität sowie Aufnahme weiterer Studienbewerber über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus; Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages einer Hochschule; Erhöhung des Lehrangebot einer Hochschule im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst; Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.11.2010
Aktenzeichen
8 C 605/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 33306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2010:1104.8C605.10.0A

Verfahrensgegenstand

Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Wintersemester 2010/2011 -
hier: vorläufige Rechtsschutzverfahren

In den Verwaltungsrechtssachen
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 8. Kammer -
am 4. November 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Verfahren 8 C 809/10, 8 C 1157/10 und 8 C 1158/10 werden eingestellt, soweit die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen haben.

  2. II.
    1. 1.

      Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 774/10 (lfd. Nr. 151) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der AA. -Universität AB. im1. Fachsemester zuzulassen.

    2. 2.

      Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,

      a)
      wenn nicht diese Antragstellerin innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der AA. -Universität AB. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, AC. 42, AB., Telefax: 0551/399793, verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass sie bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und

      b)
      wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist.

    3. 3.

      Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach II. 1. für die dort aufgeführte Person unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen Studienplatz unverzüglich unter den in II. 2. genannten Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss mitgeteilten Verlosungsliste für das 1. Fachsemester (Tabelle 1) jeweils nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch die Antragsgegnerin.

  3. III.
    1. 1.

      Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin des Verfahrens 8 C 940/10 (lfd. Nr. 6) vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der AA. -Universität AB. im 2. Fachsemester zuzulassen.

    2. 2.

      Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,

      a)
      wenn nicht diese Antragstellerin innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der AA. -Universität AB. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, AC. 42, AB., Telefax: 0551/399793, verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass sie bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Studium der Zahnmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und

      b)
      wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist.

    3. 3.

      Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach III. 1. für die dort aufgeführte Person unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den jeweiligen Studienplatz unverzüglich unter den in III. 2. genannten Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss mitgeteilten Verlosungsliste für das 2. Fachsemester (Tabelle 2) jeweils nachfolgenden Personen zu vergeben; Fristbeginn ist hierbei die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch die Antragsgegnerin.

  4. IV.

    Die weitergehenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden abgelehnt.

  5. V.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren 8 C 774/10 und 8 C 940/10.

    In den übrigen Verfahren tragen jeweils die Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

  6. VI.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2010/2011. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2010/2011 und zum Sommersemester 2011 vom 05.07.2010 (Nds. GVBl. S. 262) - ZZ-VO 2010/2011 - für Studienanfänger und höhere Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 auf 42 festgesetzt worden.

2

Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Verschiedene Antragsteller machen daneben einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend. Wegen des Vorbringens im Einzelnen (u.a. betreffend die Einzelheiten der Daten und Annahmen sowie der Grundlagen der Kapazitätsberechnung unter besonderer Berücksichtigung von Dienstleistungsexport und Schwundquotenermittlung) wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.

3

Der Antrag der Antragstellerin in dem Verfahren 8 C 1367/10 richtet sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 6., hilfsweise zum 5., hilfsweise zum 4., hilfsweise zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie die zahnärztliche Vorprüfung am 24.08.2010 an der Universität Leipzig bestanden hat.

4

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 882/10 und 8 C 1408/10 richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 4., hilfsweise zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren. Seinem Antrag hat der Antragsteller eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung gemäß § 3 S. 1 Hochschulvergabe-Verordnung nicht beigefügt.

5

Der Antrag der Antragsteller in den Verfahren 8 C 1156 und 1443/10 richtet sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren.

6

Der Antragsteller im Verfahren 8 C 809/10 hat seinen zunächst auch auf Zulassung zum 3. Fachsemester gerichteten Antrag insoweit zurückgenommen.

7

Der Antragsteller im Verfahren 8 C 1157/10 hat seinen zunächst auch auf Zulassung zum 3. und 2. Fachsemester gerichteten Antrag insoweit zurückgenommen.

8

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 762, 764, 809, 939, 940, 1473 und 1474/10, richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 2. sowie hilfsweise zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren.

9

Der Antragsteller im Verfahren 8 C 1158/10 hat seinen zunächst auch auf Zulassung zum 2. Fachsemester gerichteten Antrag insoweit zurückgenommen.

10

Die übrigen Anträge richten sich auf die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für dieses Fachsemester durchzuführenden Losverfahren, wobei die Antragsteller teilweise den Umfang der angestrebten Verlosung auf 15% der in der ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahl beschränken sowie teils eine Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt, teils einen Vollstudienplatz, hilfsweise einen Teilstudienplatz, oder eine Zulassung zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass begehren.

11

Die Anträge einiger Antragsteller richten sich daneben (z.T. hilfsweise) auf eine vorläufige Zulassung zu einem innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz.

12

Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie legt mit Schriftsatz vom 18.10.2010 ihren Kapazitätsbericht vor und teilt mit Schriftsatz vom 03.11.2010 mit, dass mit Stand zu diesem Tage 42 Studierende im 1. Fachsemester immatrikuliert sind. Im 2. Fachsemester seien 42 Studierende, im 3. Fachsemester 44 Studierende, im 4. Fachsemester 44 Studierende, im 5. Fachsemester 46 Studierende und im 6. Fachsemester 46 Studierende zu verzeichnen. Im Verfahren 8 C 882/10 sei bei ihr eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der (auch) beantragten Zulassung für die Semester 2, 3 und 4 nicht fristgerecht eingegangen. Im Verfahren 8 C 1443/10 sei bei ihr eine qualifizierte eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der (auch) beantragten Zulassung für die Semester 2 und 3 nicht fristgerecht eingegangen. Der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung des Antragstellers im Verfahren 8 C 1221/10 sei bei ihr verspätet, nämlich erst am 22.10.2010, eingegangen. Diesem Vorbringen tritt der Antragsteller unter Vorlage eines Faxprotokolls vom 13.10.2010, dem die Empfängernummer nicht zu entnehmen ist, entgegen.

13

Die Antragsgegnerin hat in Ausführung der Verfügung der Kammer vom 28.07.2010 am 03.11.2010 eine Verlosung unter allen Personen durchgeführt, die sich bei ihr um einen Studienplatz der Zahnmedizin (jedenfalls auch) für das 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität beworben haben. Das Ergebnis der Verlosung hat die Antragsgegnerin der Kammer vorgelegt; es ist zur Generalakte genommen worden. Bereinigt um die Personen, die keinen Antrag auf gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, ergibt sich die folgende Reihung:

14

Tabelle 1 (Bewerber 1. Fachsemester):

lfd. Nr.AZNachnameVornameRechtsanwalt
1.8C774/10.
2.8C1291/10
3.8C666/10.
4.8C904/10
5.8C1077/10.
6.8C1410/10.
7.8C1286/10
8.8C609/10
9.8C1366/10
10.8C1165/10.
11.8C898/10.
12.8C1444/10i
13.8C829/10
14.8C776/10
15.8C827/10
16.8C939/10
15

(Von der weiteren Wiedergabe der Liste wird abgesehen, weil vorliegend nicht relevant.)

16

Die Kammer hat am 04.11.2010 unter den zulässigen Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum 2. Fachsemester durch Los folgende Reihenfolge ermittelt:

17

Tabelle 2 (Bewerber 2. Fachsemester):

lfd. Nr.AZNachnameVornameRechtsanwalt
1.8C940/10
2.8C764/10
3.8C809/10
4.8C1408/10
5.8C762/10-
6.8C1156/10
7.8C1473/10.
8.8C1474/10
9.8C939/10
10.8C1367/10
18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Zahnmedizin Wintersemester 2010/2011 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

19

II.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben nur teilweise Erfolg.

20

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

21

A. Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

22

Ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

23

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 03.11.2010 mitgeteilt, dass von den zum Wintersemester 2010/2011 vorgesehenen 42 Studienplätzen im 1. Fachsemester 42 Studienplätze besetzt seien. Mithin geht die Kammer davon aus, dass die für das 1. Fachsemester vorgesehenen Studienplätze im Wintersemester 2010/2011 besetzt sind.

24

Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind also nicht verfügbar. Das gilt auch für das 2.-5. Fachsemester, wobei hinsichtlich des 2. Semesters § 2 ZZVO hinsichtlich dieses innerkapazitären Anspruchs greift.

25

Soweit die Antragsteller einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht zudem kein Anordnungsgrund, weil sie entweder nicht glaubhaft gemacht haben, ihre innerkapazitäre Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin zuvor im Verwaltungsverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ("hochschulstart.de") rechtzeitig beantragt zu haben oder, soweit dies glaubhaft gemacht ist, weil die ablehnenden Bescheide der Stiftung über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 06.04.2008 (Nds. GVBl. 2010, S. 47, 228) - Hochschulzulassungsstaatsvertrag - und §§ 11 bis 14 der VergabeVO-Stiftung vom 21.05.2008 (Nds. GVBl. S. 181, zul. geä. d. VO vom 03.06.2010, Nds. GVBl. S. 261) entweder bestandskräftig geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die Stiftung Hochschulzulassung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig zu machen wäre bzw. hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin von der Stiftung Hochschulzulassung erlassenen Bescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulzulassungsstaatsvertrag, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.01.1998 (Nds. GVBl. S. 51, zul. geä. d. G. v. 17.02.2010, Nds. GVBl. S. 47, 228) - NHZG - sowie § 10 VergabeVO-Stiftung.

26

B. Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

27

Hinsichtlich des außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs gilt Folgendes:

28

Für die außerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester hat ein Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat mit 42 Studierenden in diesem Semester die von ihr nach den nachstehenden Ausführungen aufzunehmende Zahl von insgesamt 43 Studierenden nicht erreicht. Demzufolge besteht für einen Antragsteller ein Anordnungsanspruch (s. u. 2.12.).

29

Die Anträge der Antragsteller in den weiteren 15 aufgelisteten Verfahren sind ebenfalls statthaft; insbesondere haben sie rechtzeitig einen formgerechten vollständigen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin gestellt.

30

Die Antragsteller in den übrigen Verfahren bleiben aufgrund ihres angesichts der gefundenen Studienplätze hinteren Listenplatzes ohne Erfolg, so dass auf sie in den folgenden Ausführungen nicht im Einzelnen einzugehen ist.

31

Für die außerkapazitäre Zulassung zum 2. Fachsemester hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu unter 2.13).

32

Für die außerkapazitäre Zulassung zum 3. bis 6. Fachsemester hat kein Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn für diese Semesterkohorten hat die Antragsgegnerin jedenfalls mindestens so viele Studierende immatrikuliert, wie sie jeweils verpflichtet war aufzunehmen (dazu unter 2.14 bis 2.16).

33

1.

In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist allen deutschen Antragstellern verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.

34

Auch den Antragstellern, die Inhaber einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländer) sind, steht ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 3 des Hochschulzulassungsstaatsvertrages für sonstige ausländische Bewerber erfolgt. Soweit Antragsteller Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nicht über deutsche Hochschulzugangsberechtigungen verfügen, haben sie zwar nicht als so genannte Bildungsinländer, wohl aber als EU-Bürger die gleichen Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag und § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG.

35

Antragsteller, die sich für ein höheres Fachsemester (vgl. § 1 Nr. 2 Hochschul-VergabeVO) bewerben, müssen der Hochschule nach § 3 S. 1 Hochschul-VergabeVO innerhalb der Fristen gemäß § 2 Hochschul-VergabeVO eine gesonderte eidesstattliche Versicherung vorlegen (Nds. OVG, Beschlüsse vom 18.08.2009 - 2 NB 241/09 - m.w.N., 02.12.2005 - 2 NB 1311/04 -, 09.12.2005 - 2 NB 259/05 u.a. - und vom 12.12.2005 - 2 NB 295/05 u.a. -), aus der sich ergeben muss, welche Studienzeiten an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden sind (s. dazu unten 2.13. - 2.16).

36

2.

Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2010/2011 festgesetzte Zahl von 42 Studienplätzen im Wintersemester 2010/2011 für das 1. Fachsemester rechtlich zu beanstanden ist. Die vom Gericht für das Wintersemester 2010/2011 nachstehend berechnete Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin beträgt 43 Studienplätze.

37

2.1.

Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2010/2011 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.06.2003 (Nds. GVBl. S. 222, zul. geä. d. VO v. 21.09.2010, Nds. GVBl. S. 436) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO sind - mit Ausnahme der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (siehe unten 2.4.2) - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig zu erachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77).

38

Die danach anwendbare Kapazitätsermittlung nach der KapVO geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1 und 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen.

39

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2010/2011, das mit dem 01.10.2010 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung den Stichtag des 01.02.2010 zugrunde gelegt. Dieser Stichtag liegt acht Monate vor dem hier maßgeblichen 01.10.2010 als Beginn des Wintersemesters 2010/2011.

40

Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVOnur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich am 01.10.2010 und später ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a. -).

41

Deshalb sind Unterlagen, die Verhältnisse nach dem 30.09.2010 wiedergeben, für die Berechnung der Kapazität des Studienjahres 2010/11 unerheblich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2009 2 NB 328/08 u.a. -, S. 8). Daran gemessen ist der nach Anhörung von Fakultätsrat und Klinikkonferenz am 03.11.2009 vom Vorstand und am selben Tage vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Antragsgegnerin beschlossene Wirtschaftsplan 2010 nebst Stellenplan zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge sowie die hierzu getroffenen Nebenabreden sind zu berücksichtigen, soweit das Arbeitsverhältnis zum 01.10.2009 bestand und der Vertrag bis zum Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war. In die Schwundberechnung sind zutreffend nunmehr auch die Daten des Sommersemesters 2011 einbezogen worden.

42

Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung.

43

2.2.

Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 02.08.2007 (Nds. GVBl. S. 408, zul. geä d. V. v. 06.05.2008, Nds. GVBl. S. 129) - LVVO 2007 - vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).

44

2.2.1.

Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (Nds. OVG, Beschluss vom 30.04.2004, Nds. Rpfl. 2004, 193; Beschluss vom 10.07.2006 - 2 NB 12/06 u.a. -). Eine solche Festlegung liegt in Form des Wirtschaftsplans für das Geschäftsjahr 2010 mit einer Anlage als Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter vor, was den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 07.11. 2008 - 8 C 601/08 u.a.-, S. 32f, und vom 07.05.2009, a.a.O.., S. 30; Nds. OVG, Beschluss vom 02.07.2009, a.a.O.., S. 9f). Der Umstand, dass weder §§ 57 Abs. 1, 57 a Abs. 3 NHG noch die Stiftungssatzung (Nds. MBl. 2007 S. 1193) in der derzeit jeweils geltenden Fassung die Erstellung einer Stellenübersicht fordern, ist somit für die Kapazitätsprüfung für das Studienjahr 2010/2011 nicht von Bedeutung, wobei eine Änderung der Regelungen die Antragsgegnerin aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht von einer normativen Festlegung der verfügbaren Stellen entlasten könnte.

45

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Zum Wirtschaftsplan sind in Anwendung von § 63 e Abs. 2 NHG Fakultätsrat und Klinikkonferenz angehört worden, er ist vom Vorstand und Stiftungsausschuss am 03.11.2009 beschlossen worden. Damit ist der Wirtschaftsplan in einem durch die Stiftungssatzung geregelten Verfahren erstellt worden (vgl. zur Anerkennung dieser Formalien: Nds. OVG, Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, S. 10 - Zf. 4.1 -). Zudem legt er durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die in den einzelnen Bereichen - und vorliegend insbesondere im Bereich der Zahnmedizin - zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig fest. Der Wirtschaftsplan 2010 gliedert sich wie folgt:

Nr.AbteilungStellen-Nr.WertigkeitÄnderung ggü. Studienjahr 2010/2011
Prothetik
100 B 171 3W3C4
200 B 171 1A14
302 B 171 1A13
400 A 171 2Ä1
500 A 171 1Ä1
600 Z 171 15Ä1-befr.-
700 Z 171 14Ä1-befr.-
800 Z 171 3Ä1-befr.-
900 Z 171 5Ä1-befr.-
1000 Z 171 2Ä1-befr.-
1100 Z 171 7Ä1-befr.-
1200 Z 171 9Ä1-befr.-
1300 Z 171 12Ä1-befr.-
1400 Z 171 4Ä1-befr.-
1500 Z 171 11Ä1-befr.-.
1600 Z 171 6Ä1-befr.-
1700 Z 171 10Ä1-befr.-
1800 Z 171 13Ä1-befr.-
Präv. Zahnmedizin, Parodontologie und Kariologie
1900 B 173 2W3C4
2000 A 173 1Ä1
2100 A 173 2Ä1
2200 A 173 3Ä1
2300 A 173 4Ä2
2400 Z 173 1Ä1-befr.-
2500 Z 173 2Ä1-befr.-
2600 Z 173 5Ä1-befr.-
Nr.AbteilungStellen-Nr.WertigkeitÄnderung ggü. Studienjahr 2010/2011
2700 Z 173 7Ä1-befr.-
2800 Z 173 9Ä1-befr.-
2900 Z 173 10Ä1-befr.-
3000 Z 173 11Ä1-befr.-
3100 Z 173 12Ä1-befr.-
3200 Z 173 13Ä1-befr.-
3300 Z 173 14Ä1-befr.-
3400 Z 173 15Ä1-befr.-
35
Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgie
3500 B 174 1W3
3600 B 176 3A14
3700 A 174 1Ä2
3800 A 174 2Ä2
3900 A 174 3Ä2
4000 A 176 2Ä2
4102 A 174 8E13
4200 A 176 1Ä1
4300 Z 174 6Ä1-befr.-
4400 Z 174 3Ä1-befr.-
4500 Z 174 2Ä1-befr.-
4600 Z 174 1Ä1-befr.-
4700 Z 174 5Ä1-befr.-
4800 Z 174 4Ä1-befr.-
4900 Z 176 3Ä1-befr.-
5000 Z 176 4Ä1-befr.-
5100 Z 176 2Ä1-befr.-
5200 Z 176 5Ä1-befr.-
Kieferorthopädie
5300 B 175 2W3C4
5400 A 175 1Ä2
00 Z 175 7Ä1-befr.-entfallen
5500 Z 175 6Ä1-befr.-
5600 Z 175 1Ä1-befr.-
5700 Z 175 3Ä1-befr.-
5800 Z 175 5Ä1-befr.-
5900 Z 175 8Ä1-befr.-
6000 Z 175 9Ä1-befr.-
46

Dies ergibt zusammengefasst:

C4/C3/C2W3A14/ A13Ang. unbefristetÄrztl. Ang. befristet
0431340
47

(2009/10: 3) / (2009/10: 1) /(2009/10: 41)

48

Aufgrund des vorliegenden Stellenplans ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 352 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).

49

Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regelbzw. Höchstlehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO 2007.

50

Die Kammer folgt nicht der von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung, das Lehrangebot müsse im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst (über das bereits erfolgte Maß hinaus) erhöht werden. Vielmehr sind für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung ausschließlich die Vorgaben der LVVO maßgeblich. Die Bemessung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den niedersächsischen Hochschulen liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers, in dessen Kompetenz die Regelung der Lehrverpflichtung nach Art. 70 GG fällt. Die Bundesländer - hier das Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der niedersächsische Verordnungsgeber mit der LVVO getan hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung der Lehrdeputate das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Rechte der Antragsteller auf freie Berufswahl und freie Wahl ihrer Ausbildungsstätte verletzt sein könnten (vgl. Beschl. d. Kammer v. 23.05.2005 - 8 C 59/05 u.a. -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 15.08.2005 - 2 NB 251/05 u.a. -; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 2 NB 201/06 u.a. -; zul. Nds. OVG, Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, S. 19 - Zf. 4.3 -, Datenbank des Nds. OVG: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020080001542%20NB ; zul. Beschl. v. 13.04.2010 - 2 NB 146/09 - S. 4 f. BA).

51

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 2007 beläuft sich die Lehrverpflichtung der Professoren und Hochschuldozenten (C 4, C 3, C 2 und W 3) auf jeweils 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Für wissenschaftliche Mitarbeiter (A 13, A 14, Ä 1, Ä 2, E 13, E 14) ist eine Höchstlehrverpflichtung von 10 LVS vorgesehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO 2007). Werden diese auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation auf Zeit beschäftigt, beträgt die Höchstlehrverpflichtung 4 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007). Die Kammer wendet § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007 auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowohl im Beamten- als auch im Angestelltenverhältnis an, weil die Lehrverpflichtung für Angestellte entsprechend gilt (§ 21 Abs. 2 S. 2 NHG).

52

Aufgrund der bestehenden landesrechtlichen Regelung zur befristeten Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch Urteil vom 27.07.2004 (- 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, 2803 = DVBl. 2004, 1233) für nichtig erklärt hat. Diese Entscheidung hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23.02.2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten begründet wurden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457). Es ist deshalb auch kapazitätsrechtlich zunächst davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur befristete Arbeitsverhältnisse schließen durfte, was sich auch auf die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auswirken konnte (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -, a.a.O..). Ob dies für jeden einzelnen Arbeitsvertrag zutrifft, ob insbesondere eine konkrete Nebenabrede über den Zweck der eigenen Weiterbildung geschlossen worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2006 - 2 NB 12/06 -), ist im Einzelnen später zu erörtern. Für die Frage, ob die Antragsgegnerin unabhängig davon eine Verminderung ihrer Lehrkapazität vorgenommen hat, wird einstweilen davon ausgegangen, dass die Deputatsreduzierung der befristet beschäftigten Angestellten anzuerkennen ist.

53

Die noch unbereinigte Lehrverpflichtung für den Stichtag 01.10.2009 errechnet sich deshalb wie folgt:

4 W 3-Stellen x 8 LVS = 32 LVS
3 A 13 / A 14-Stellen x 10 LVS = 30 LVS
13 Ä1/Ä2/E13-Stellen unbefristet x 10 LVS = 130 LVS
40 Ä1-Stellen befristet x 4 LVS = 160 LVS
60 Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 352 LVS.
54

Dieses unbereinigte Lehrangebot von 352 LVS ist um 4 LVS wegen einer Stellenstreichung für das Studienjahr 2010 zu erweitern.

55

In der Abteilung Kieferorthopädie ist im Stellenplan 2010 eine befristete Ä1-Stelle gestrichen worden. Nach dem entsprechenden Beschluss des Vorstand der Universitätsmedizin hast der Fakultätsrat auf seiner Sitzung vom 06.07.2009 damit das Benehmen hergestellt. Zur Begründung heißt es, die wirtschaftliche Gesamtsituation im Zentrum ZMK lasse sich angesichts der gegenwärtigen Lage langfristig nur durch eine adäquate Anpassung der Stellenausstattung stabilisieren. Die daraus resultierende Reduktion der Studienplatzkapazität um 1 Platz je Semester werde nach abwägender Diskussion vom Fakultätsrat in Kauf genommen.

56

Das Nds. OVG hat mit Beschluss vom 27.09.2009 (zum Bereich Humanmedizin: 2 NB 154/08 u.a., S. 11 ff., 13 f.) zu den Begründungs- und Darlegungsanforderungen Folgendes ausgeführt:

"Auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist dem Erfordernis der umfassenden Abwägung hinreichend Genüge getan, sodass der Senat die Stellenstreichungen und Stellenumwandlungen anerkennt.

Wie der Senat in anderem Zusammenhang in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u.a. - im Einzelnen ausgeführt und worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht hingewiesen hat, ist Ausgangspunkt der Überlegungen der Grundsatz, dass Stellenkürzungen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unterliegen. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, NVwZ 1984, 571 = [...] Langtext Rdnr. 58 f. m.w.N.). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (s. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, [...] Landtext Rdnr. 5 m.w.N.; Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -). Die kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der zulassungsbeschränkten Fächer wie hier dem Studiengang der Humanmedizin für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenstreichungen sprechenden Gründe (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u.a. -, a.a.O. m.w.N.).

Der Senat lässt dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegte Sichtweise, die in erster Instanz vorgelegten Unterlagen spiegelten nicht in dem erforderlichen Umfang den gebotenen Abwägungsprozess wider, zutreffend ist. Denn ein derartiger Dokumentationsmangel führt, da es sich bei den strittigen Einsparmaßnahmen um Verwaltungsinterna handelt, die keiner förmlichen Begründungs- oder Protokollierungspflicht unterliegen, nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, [...] Langtext Rdnr. 10). Er erschwert der Hochschule lediglich den ihr im Verwaltungsprozess obliegenden Nachweis, dass die maßgebenden Belange inhaltlich ordnungsgemäß abgewogen worden sind. Im Beschwerdeverfahren ist der Antragsgegnerin durch die nachträglich abgegebenen umfassenden Erläuterungen und die vorgelegten Protokolle vom 4. und 18. Februar 2008 der Nachweis der seinerzeit stattgefundenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen gelungen. Anders als einige Antragsteller meinen, handelt es sich hierbei nicht darum, dass eine unterbliebene Abwägung in Gänze nachgeschoben und dieser Fehler auf diese Weise geheilt werden soll. Daher können sich die Antragsteller nicht auf einen "prozessualen Bestandsschutz" berufen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade eine derartige nachträgliche Wiedergabe von in der Vergangenheit erfolgten Entscheidungsprozessen im Hinblick auf die Missbrauchsmöglichkeiten und insbesondere wegen der Gefahr, dass etwas "nachgeschoben" wird, was früher tatsächlich gar nicht oder nicht in dem dargestellten Umfang stattgefunden hat, kritisch zu hinterfragen ist. Er hat aber an der inhaltlichen Richtigkeit des im Beschwerdeverfahren erfolgten Vortrages der Antragsgegnerin und der vorgelegten Protokolle keine Zweifel."

57

Vorliegend genügt der Protokollinhalt, der auf eine "abwägende" Diskussion verweist, ohne dass dabei (im Gegensatz zum pauschal herausgestellten, aber nicht näher belegten Sparzwang) insbesondere die Belange der Studierenden erwähnt werden, nicht den dargelegten Anforderungen (vgl. auch weiterhin: Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u.a. -, S. 4 ff.). Obwohl der Antragsgegnerin die dargestellten Anforderungen bekannt sind, hat sie auch in ihren Stellungnahmen in diesem Verfahren (insbesondere im Verfahren 8 C 666/10 mit Schriftsatz vom 25.10.2010) dazu keine ergänzenden Ausführungen gemacht, die (ähnlich jenen im oben zitierten Verfahren) diese Anforderungen erfüllen.

58

Im Ergebnis ist von einem unbereinigten Lehrangebot von 356 LVS auszugehen, welches den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen ist.

59

2.2.2.

Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhabern keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis zukommt (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zuzurechnen sind (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -). Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im Übrigen mitRücksicht auf das der KapVO zu Grunde liegende Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen ggf. unterwertig besetzt oder vakant sind.

60

Ebenso wenig können die Antragsteller eine Aufstockung der Lehrkapazität aufgrund des Hochschulpaktes 2020 beanspruchen. Dieser gewährt keinen individuellen Rechtsanspruch der Studieninteressenten auf Ausweitung der Studienkapazität.

61

2.2.3.

Der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht (s. bereits Beschl. d. Kammer v. 10.06.2004 - 8 C 6/04 u.a.). Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbstständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben (Nds. OVG, Beschl. v. 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschl. v. 01.06.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. NHG die Beschäftigung von Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NHG). Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre eingesetzt werden (vgl. umfassend auch: Nds. OVG, Beschl. v. 02.09.2010 - 2 NB 394/09 -, S. 15 f.). Indizien, die eine entsprechende Annahme begründen könnten, liegen der Kammer nicht vor.

62

2.3.

Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 356 LVS sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal im nachstehenden Umfang zu beanstanden.

63

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007 ist das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach der Vergütungsgruppe Ä 1 oder Ä 2 bzw. E 13 oder E 14, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -). Allerdings müssen die mit den befristet beschäftigten Angestellten getroffenen Nebenabreden nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O..) so konkret ausgestaltet sein, dass sich aus ihnen eine im jeweiligen Einzelfall anzuerkennende Verringerung der Lehrverpflichtung - hier auf 4 LVS - ableiten lässt. Anzuerkennen sind nur Arbeitsverhältnisse, die zu Beginn des Berechnungszeitraums Bestand hatten und bis zum 30.09.2010 vertraglich geregelt wurden (§ 5 KapVO).

64

Als Beleg für die Besetzung der befristeten Ä1-Stellen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Weiterqualifikation hat die Antragsgegnerin für folgende Mitarbeiter Arbeitsverträge vorgelegt:

Nr.NameVertragsdauerNebenabredeBeschäftigungsumfang (1.10.10)Zweck der Weiterqualifikation
1Dr.01.04.08-31.03.1118.09.20081,00/1,00AkdR, Forschung/Hab.
2Dr.01.09.10-31.08.1107.07.20101,00/1,00Forschung/Hab.
301.04.10-31.03.1112.03.20101,00/1,00Prom., Hab.
4Dr.16.02.10-15.02.1105.02.20101,00/1,00Forschung/Hab.
5Dr.01.05.09-31.03.1116.04.200940,00/42,00Forschung/Hab.
601.10.10-14.10.1107.07.201020,00/42,00Promotion
7Dr.15.10.08-14.10.1104.09.20081,00/1,00Forschung/Hab.
815.06.10-14.06.1124.04.20101,00/1,00Prom., Hab.
901.10.09-14.10.0907.07.201030,00/42,00Prom., Hab.
1001.10.10-31.10.10o. D.30,00/42,00Prom., Hab.
1101.12.09-30.11.10o. D.30,00/42,00Prom., Hab.
1201.04.2010-31.03.1112.03.201040,00/42,00Prom., ggf. Hab.
13Dr.01.04.10-31.03.1111.03.201010,00/38,50Forschung/Hab.
14Dr.01.10.07-30.03.1214.09.20071,00/1,00Forschung/Hab.
15*01.01.10-31.12.1103.12.200930,00/42,00Promotion
1601.10.09-30.09.1223.07.20091,00/1,00Prom., ggf. Hab.
1701.07.09-31.12.1107.07.20091,00/1,00Prom., ggf. Hab.
Nr.NameVertragsdauerNebenabredeBeschäftigungsumfangZweck der Weiterqualifikation
18Dr.01.09.08-31.12.1029.08.20091,00/1,00Hab.
1901.04.09-31.12.1111.03.20091,00/1,00Promotion
20Dr.01.10.09-31.10.1123.07.20091,00/1,00Forschung, ggf. Hab.
2101.07.10-30.05.1125.06.201030,00/42,00Promotion
2201.01.10-31.12.1103.12.200930,00/42,00Promotion
2315.09.09-31.08.1227.07.20091,00/1,00Prom., Hab,.
24Dr.01.03.10-30.06.1116.02.201034,00/42,00Forschung/Hab.,
2516.04.09-15.04.1103.03.20091,00/1,00Prom., ggf. Hab.
2621.09.09-31.12.1016.09.20091,00/1,00Prom.
2701.04.10-31.03.1203.03.20101,00/2,00Prom., Hab.
28Dr. Dr.01.08.10-31.07.1302.06.20101,00/1,00FA
29Dr.08.04.09-31.03.1130.03.20091,00/2,00FA
3020.04.09-31.03.1130.03.20091,00/2,00FA
31Dr.01.04.10-31.03.1203.02.20101,00/1,00FA
3215.01.10-14.01.1202.12.20091,00/1,00FA
33Dr.01.08.10-31.07.1302.06.20101,00/1,00FA
34Dr. Dr.01.10.10-30.09.1230.06.20101,00/1,00Habilitation
35Dr.01.02.10-31.01.1217.12.20091,00/1,00FA
3601.12.07-30.11.1014.11.20071,00/1,00FA
37Dr.01.03.10-29.02.1226.01.20101,00/1,00FA
3801.02.10-31.01.1217.12.20091,00/2,00FA
39Dr.17.05.10-31.12.1011.05.20101,00/2,00Forschung/Hab.
4015.05.10-02.02.1105.05.20101,00/1,00FA
41Dr. -15.02.10-14.04.1315.02.20103,00/4,00Forschung/Hab.
42Dr.15.09.10-31.01.1110.08.20101,00/2,00Forschung/Hab.
43Dr.01.06.10-15.10.1027.05.20101,00/1,00Forschung/Hab.
44Dr. -01.02.10-31.01.1207.01.20101,00/4,00FA
45Dr.01.06.10-15.10.1026.05.20103,00/4,00Forschung/Hab.
46Dr.01.01.10-31.12.1001.12.20081,00/2,00Forschung
4701.07.10-31.05.1125.06.20101,00/1,00FZA/Promotion
4801.04.10-31.03.1226.03.20101,00/4,00FZA
65

Für die in der Aufstellung mit "*" versehenen Beschäftigten sind wesentliche Änderungen der Arbeitszeit zum Stichtag für deren Berücksichtigung am 01.10.2010 nicht anzuerkennen, denn im Vergleich mit der übrigen, jeweils die Gesamtvertragslaufzeit ganz überwiegenden Arbeitszeit, die oben angesetzt worden ist, bestehen die Erhöhungen maximal für einen Monat nach diesem Stichtag und sind damit nicht in dem erforderlichen Umfang "wesentlich".

66

Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung kommt nicht für die Mitarbeiter in Betracht, die bis zum 30.09.2010 ausgeschieden sind. Dass die betreffenden Stellen vakant sind und beabsichtigt ist, sie auf jeden Fall wieder mit einem befristet beschäftigten Angestellten zu besetzen, ist rechtlich unerheblich. Wie dargelegt, setzt die Verminderung des Lehrdeputats auf 4 LVS eine konkret getroffene Nebenabrede voraus, aus der sich ergibt, dass die Beschäftigung auch der eigenen Weiterbildung dient. Nur eine derart konkrete Nebenabrede ist geeignet, das Stellenprinzip des § 8 KapVO zu modifizieren. Bloße Absichten, vakante Stellen in derselben Weise wie zuvor zu besetzen, führen demgegenüber nicht zu einer Abweichung vom Stellenprinzip.

67

In den übrigen Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2010 Bestand haben, ist entweder unmittelbar oder im Wege der Nebenabrede vereinbart, dass die Beschäftigung von vornherein zu einem konkret bezeichneten Zweck der eigenen Weiterbildung aufgenommen worden ist, ohne dass es z.B. auf das Lebensalter des einzelnen Lehrenden ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, wie einige Antragsteller meinen, dass einige Beschäftigungsverhältnisse bereits seit langer Zeit, zum Teil seit den 1990er Jahren bestehen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann und die Nebenabrede insoweit nur zum Schein getroffen worden ist (vgl. zum Sommersemester 2007 auch Nds. OVG, Beschl. v. 07.02.2008 - 2 NB 472/07 u.a. -, S. 4 f.). Diese Annahme gilt auch im Hinblick auf die bereits seit mehr als 10 Jahren beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dres. AE. (seit 1997), AF. (seit 1997) und AG. (seit 2000). Insofern reichen der Kammer die aktuell vorgelegten Erklärungen der Vorgesetzten dieser Mitarbeiter aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2009 - 2 NB 328/08 u.a. -, S. 6 ff.; Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u.a. -, S. 8 ff.). Für alle Mitarbeiter, die bereits seit mehr als 10 Jahren befristete Stellen zur Weiterqualifikation innehaben, ist allerdings vor dem Hintergrund, dass gerade diese befristeten Stellen der Förderung qualifizierter junger Nachwuchskräfte diesen sollen, individuell darzulegen, dass sie das jeweilige Weiterbildungsziel überhaupt noch erreichen können (und wollen). Jedenfalls für länger als insgesamt 10 Jahre laufende befristete Verträge besteht eine gesteigerte Darlegungslast der Antragsgegnerin, weshalb diese Mitarbeiter nicht auf unbefristete Stellen übernommen werden, zumal sie teilweise offenbar sehr eng und möglicherweise unverzichtbar in die Examensvorbereitung und Prüfungsabnahme eingebunden sind. Für die Dres. AE. und AF. hat die Antragsgegnerin durch Vorlage dienstlicher Erklärungen dargelegt, dass sie 2011 (Dr. AF.: Einreichung der Habilitationsschrift), 2012 (Dr. AE.: Abschluss des Habilitationsverfahrens) bzw. 2012/13 (Dr. AG.: Forschungsabschluss als Basis für Habilitation) wichtige Etappen ihrer Qualifizierung abschließen werden.

68

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für 39,2351 Stellen der insgesamt 40 im Wirtschaftsplan 2010 ausgewiesenen befristeten Stellen zur Weiterqualifikation der Nachweis erbracht wurde, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt besetzt waren und eine entsprechende Nebenabrede bestand.

69

2.4.

Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO sind die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu vermindern.

70

Soweit einige Antragsteller mutmaßen, bei der Antragstellerin könnten noch vorrangig abzuziehende Stellen in der Krankenversorgung vorhanden sein, die auf die kapazitätsmindernden Deputatsreduzierungen für die Krankenversorgung anzurechnen seien, ist die Antragsgegnerin dem mit Schriftsatz vom 31.10.2008 im Verfahren bzgl. des Wintersemesters 2008/2009 entgegengetreten. Die Kammer hat weiterhin keinen Anlass, daran zu zweifeln (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u.a. -, S. 11 f., zum Studienjahr 2009/10).

71

2.4.1.

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO durch den Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Abzug führt hier zu einer Verminderung um 1,8742 Stellen.

72

Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben.

73

Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen.

74

Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M-1 (Stichtag: 01.02.2010) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Jahr 2009 insgesamt 306 Pflegetage. Diese Zahl ist von der Gesamtzahl der Pflegetage abzuziehen, da sie nicht zu Studienzwecken zur Verfügung stehen. Es ergeben sich danach im Jahr 2009 4.789 Pflegetage (5.095 Pflegetage - 306 Pflegetage für Privatpatienten = 4.789 Pflegetage). Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2009 insgesamt 13,1205 tagesbelegte Betten. Unter Berücksichtigung der Werte der tagesbelegten Betten für das Jahr 2007 (14,2876) und das Jahr 2008 (13,0767) ist keine kontinuierliche Entwicklung der Bettenauslastung festzustellen, so dass der Durchschnittswert der letzten 3 Jahre zugrunde zu legen ist. Dies führt zu einem Abzug von 1,8742 Stellen (13,4949 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung. Die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die Berechnung mit dem Wert von 7,2 (statt 8) tagesbelegten Betten teilt die Kammer nicht.

75

2.4.2.

Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat die Antragsgegnerin nach dem Datenerhebungsbogen M-2 gemäß der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, errechnet und mit 17.4377 Stellen vom Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2010). Dieser Ansatz ist zu hoch.

76

Die Kammer hatte sich seit dem Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschl. v. 21.12.1998 - 4 C 43494/98 u.a -.; st. Rspr.) der Auffassung des Nds. OVG angeschlossen, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig erweist (Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -). In ständiger Rechtsprechung hatte die Kammer seither durchgreifende Bedenken gegen einen Pauschalabzug in Höhe von 36 vom Hundert. Mit dem Nds. OVG (Beschlüsse vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.) hielt die Kammer den vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzte diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Nds. OVG durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 NB 270/03 -, zul. Beschl. v. 13.04.2010 - 2 NB 146/09 -, S. 3 BA). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse der Kammer in den Hochschulzulassungsstreitverfahren der vergangenen Semester verwiesen.

77

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der auch in Bayern normativ geregelte Abzug in Höhe von 30 vom Hundert sowohl dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung als auch den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Insoweit sei vor allem von Bedeutung, dass die "Schnittmenge" zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung nicht empirisch ermittelt, sondern nur normativ festgelegt werden könne. Eine empirische Erhebung im Bereich der ambulanten Krankenversorgung würde die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zwischen der der Krankenversorgung dienenden ärztlichen Tätigkeit und dem mit ihr "verwobenen" Weiterbildungsanteil voraussetzen. Eine solche Abgrenzung sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschl. v. 14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - [...]).

78

Die mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO vom Verordnungsgeber vorgenommene Reduzierung des pauschalen Abzugs von 36 auf 30 vom Hundert veranlasst die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, ihre bisherige an der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts orientierte Entscheidungspraxis zu ändern. Der Festsetzung des Wertes von 30 vom Hundert liegt die Annahme des Unterausschusses Kapazitätsverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung zugrunde, wonach bei einem Berufsanfänger im wissenschaftlichen Dienst nicht die Annahme gerechtfertigt sei, dieser werde nur ein Viertel seiner jährlichen Arbeitszeit für die Lehrverpflichtung von 4 SWS aufwenden; vielmehr fehle ihm hierfür noch die einem Professor oder Akademischen Rat vergleichbare Routine, weshalb nicht nur ein Viertel, sondern ein Drittel der für Krankenversorgung aufzubringenden jährlichen Arbeitszeit in die Weiterbildung falle. Diese Begründung lässt außer Acht, dass es sich bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht durchgängig um unroutinierte Berufsanfänger handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach bei der Kalkulation des Stellenbedarfs insoweit wegen mangelnder Routine regelmäßig mit weniger Dienstleistungen gerechnet werden muss, als diese von den Stelleninhabern planmäßig zu erwarten wären. Die individuell unterschiedliche Lehrroutine dürfte vielmehr ebenso wenig fassbar sein wie die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu erwartenden Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub, die fiktiv ebenfalls als tatsächlich verfügbare Arbeitszeiten behandelt werden müssen (VG Hannover, Beschl. v. 02.12.2003 - 6 C 3413/03 u.a. -).

79

Auch der Hinweis der Antragsgegnerin, das Nds. OVG habe in seinem Beschluss vom 12.05.2010 (2 NB 75/09 - Zahnmedizin der MHH) auf den normativen Wert von 30% hingewiesen, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, denn das Nds. OVG hat nur einen Satz weiter akzeptiert, dass für die MHH von der Vorinstanz von 28% ausgegangen worden ist und zugleich auf zwei eigene Beschlüsse verwiesen, die diesen Wert für die Antragsgegnerin akzeptieren (Beschl. v. 01.09.2009 - 2 NB 620/08 u.a. und v. 13.04:2010 - 2 NB 146/09 -9).

80

Zu Abzügen von weiteren 3 Prozentpunkten, wie sie einige Antragsteller wegen der Ausweitung der Arbeitszeiten um etwa 10% nach dem neuen Tarifvertrag für die Länder (TV-L) ab dem 01.11.2006 für erforderlich halten, sieht die Kammer keine Veranlassung, da zum Stichtag 01.02.2010 jedenfalls noch wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Zahlen aus der Vergangenheit die Auswirkungen der Arbeitszeitverlängerung nicht belastbar abzuschätzen waren. Die Kammer hält deshalb auch für die vorliegenden, auf das Wintersemester 2010/2011 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Abzug bei der ambulanten Krankenversorgung nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, zulässig ist. Bei insgesamt 61 Stellen (zur Berechnung der LVS s. o. bei 2.2.1 und der Stellen s. u. bei 2.7), von denen 1,8742 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert zu einem Vorwegabzug von 16,5552 Stellen für die ambulante Krankenversorgung (61 - 1,8742 = 59,1258 x 28% = 16,5552).

81

Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung demnach 18,4294 Stellen (1,8742 + 16,5552).

82

2.5.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der StelleninhaberLehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO nicht mehr addiert (Datenerhebungsbogen B, Stichtag: 01.02.2010). Ein solcher Lehrauftrag, der in der Vergangenheit die Lehrveranstaltung zur "Zahnärztlichen Berufskunde" betraf, wird seit dem Sommersemester 2006 nicht mehr durchgeführt. Eine Korrektur des CNW-Anteils ist insoweit also nicht geboten.

83

2.6.

Die Antragsgegnerin hat den nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO festgelegten Formel berechnetenDienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin für das laufende Semester in der Anlage Blatt E zutreffend mit einem CNW von 0,0250 angenommen.

84

Der Dienstleistungsexport entfällt auf die Veranstaltung für Studenten des 4. klinischen Semesters "Modul 4.4 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne" ( www.med.uni-goettingen.de ). Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser "Exportleistung" ist für den Studiengang Medizin, wie rechtlich erforderlich, durch die bisherige und nunmehr in Überarbeitung befindliche Anlage 4 zur hochschulöffentlich bekannt gemachten Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin abgesichert. Die Integration in den Stundenplan ist ebenfalls dargelegt. Diese Veranstaltung erscheint in der Übersicht des Modulangebots mit den von der Antragsgegnerin angegebenen Daten (http://www.med.uni- goettingen.de/content/1068_1229.html). Die Antragsgegnerin hatte bereits in der Vergangenheit eine Stundenplanung für dieses auf insgesamt 72 Stunden in drei Wochen angelegte Modul vorgelegt. An diesem ist die Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - MKG - mit insgesamt 3 Vorlesungs-, 2 Praktikums- und 4 Seminarstunden beteiligt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung (Anlage E-1 der vorab zur Verfügung gestellten Unterlagen) die in dem Modul während drei Wochen erbrachten Lehrleistungen auf die Gesamtdauer eines Semesters von 14 Vorlesungswochen verteilt und ist zu 0,2142 Semesterwochenstunden (SWS) für Vorlesungen, 0,1428 SWS für Praktika und 0,2857 SWS für Seminare gelangt. Weder die die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen noch andere Umstände rechtfertigen es, den Dienstleistungsexport nicht oder anders zu berücksichtigen. Insbesondere genügen die Darlegungen der Antragsgegnerin zur Notwendigkeit der Beteiligung der Abteilung Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie in diesem Modulangebot (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u.a. -, S. 14 f., zum Studienjahr 2009/10).

85

Zutreffend hat die Antragsgegnerin die neu ab dem Sommersemester 2009 für Zahnmediziner angebotene Vorlesung "Zoologie für Zahnmediziner" berücksichtigt. Der von ihr ermittelte CNW von 0,888 (vgl. Bl. E-2 der Kapazitätsberechnung) ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass von einem Dienstleistungs import in dieser Höhe auszugehen ist (s. u. 2.9).

86

Bei der Ermittlung des CNW ist die Antragsgegnerin für die Berechnung des Anteils für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 180 im Studiengang Humanmedizin ausgegangen. Die Kammer folgt insoweit der (geänderten) Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschl. v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, S. 20 f.; Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, S. 6) an. Der ermittelte CNW ist mit der Zahl der im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden Vollstudienplätze für das Studienjahr 2010/2011 zu multiplizieren. Die Jahreskapazität für diesen Studiengang beträgt 279 Vollstudienplätze (vgl. Beschl. d. Kammer vom 04.11.2010 8 C 565/10 u.a. - und ZZVO). Hiervon abzuziehen ist die Zahl der Doppel- oder Zweitstudenten, weil sie entsprechende Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechnen lassen können (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, Buchholz 421.21 Nr. 9). Von den in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.11.2010 aufgeführten Studenten der Human- und Zahnmedizin ist kein Student betroffen, denn niemand der in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.11.2010 bezeichneten Studierenden befindet sich sowohl in der zahn- als auch der humanmedizinischen Ausbildung in der Vorklinik und niemand befindet sich in der klinischen Ausbildung im Studiengang Zahnmedizin und gleichzeitig in der vorklinischen Ausbildung im Studiengang Humanmedizin (vgl. zu den Voraussetzungen: Beschl. d. Kammer v. 08.06.2007 - 8 C 29/07 , S. 32). Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Dienstleistungsexport in den klinischen Teil des Studiums der Humanmedizin von 0,0250 x 279 = 6,9750 LVS pro Jahr, mithin 3,4875 LVS für das laufende Semester.

87

2.7.

Mithin ergibt sich folgende Übersicht:

4 C 4 / C 3 / W 3-Stellen x 8 LVS = 32 LVS
3 A 13 / A 14-Stellen x 10 LVS = 30 LVS
13 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen unbefristet x 10 LVS = 130 LVS 40 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen befristet x 4 LVS = 160 LVS 60 Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 352 LVS.
88

Von den Stellen befristet Beschäftigter anerkannt werden lediglich 39,2351 Stellen (s.o. 2.3.). Dazu ist die befristete Ä1-Stelle zu rechnen, deren Streichung nicht anerkannt werden kann (s.o. 2.2.1), so dass 41 befristete Stellen und insgesamt 61 Stellen in die Berechnung eingehen. Die nicht anerkannten 1,7649 Stellen zur Weiterqualifikation (41 Stellen - 39,2351 nachgewiesene Stellen) erhöhen entsprechend die Anzahl der unbefristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 252,5986 LVS:

4 C4/C 3/C 2/W3-Stellen:
32 LVS - ( 4 x 18,4294) x 8 LVS = 22,3321 LVS 61
3 A13/A14-Stellen:
30 LVS - (3 x 18,4294) x 10 LVS = 20,9363 LVS 61
14,7649 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen:
147,649 LVS - (14,7649 x 18,4294) x 10 LVS = 103,0410 LVS 61
39,2351 Ä1/Ä2/E 13/E 14-Stellen befr.:
156,9404 LVS - (39,2351 x 18,4294) x 4 LVS = 109,5253 LVS 61
insgesamt: 255,8349 LVS
Abzüglich Dienstleistungsexport: 3,4875 LVS
Bereinigtes Lehrangebot insgesamt: 252,3474 LVS.
89

2.8.

Von dieser Zahl sind für das Studienjahr 2 Lehrveranstaltungsstunden für erfolgte Deputatsreduzierungen abzuziehen. Der Fakultätsrat hat durch Beschluss vom 18.05.2009 dem Antrag von Prof. Dr. Dr. AH. auf Deputatsreduktion um 2 Stunden wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung sowie als stellvertretender Vorsitzender für die zahnärztliche Prüfung entgegen der Auffassung einiger Antragsteller zu Recht stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass ein anzuerkennender Grund für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung i.S.d. §§ 7 ff. LVVO 2007 vorliegt. Prof. Dr. Dr. AH. nimmt ausweislich seines die Mehrtätigkeit umfassend darlegenden Antrags vom 07.05.2009 besondere Funktionen wahr i.S.v. § 7 Abs. 2 LVVO 2007. In ihrem Schriftsatz vom 27.10.2009 legt die Antragsgegnerin plausibel dar, dass es sich um eine umfassendere, insbesondere organisatorische Aufgabenwahrnehmung handelt, als sie jedem Mitglied der Hochschule als Dienstaufgabe obliegt. Die in dieser Vorschrift geforderte gesonderte Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs ist ausweislich des Protokollauszugs der Fakultätsratssitzung (TOP 8) in noch hinreichend individualisiertem Umfang geschehen (vgl. schon Beschl. d. Kammer v. 05.11.2009 - 8 C 583/09 u.a.). Für die Mitarbeiter Dres. AI., AJ. und AF. ist durch Beschluss des Fakultätsrats vom 18.05.2009 eine vollständige Reduzierung der Lehrverpflichtung abgelehnt worden. Somit verbleiben 250,3474 LVS.

90

2.9.

Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigterLehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).

91

Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf unverändert insgesamt 7,80 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A.I KapVO).

92

Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt (Blatt F der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (u.a. Beschl. v. 4.5.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

93

Mit kapazitätsrechtlicher Relevanz erstmals im Studienjahr 2009/10 erbringt die Lehreinheit Zahnmedizin seit dem Sommersemester 2009 die verpflichtend vorgesehene Lehrleistung "Zoologie für Zahnmediziner" selbst, nachdem in der Vergangenheit diese Lehrleistung aus dem Bereich der Biologie "importiert" worden ist. Diese nunmehrige Eigenleistung wirkt sich wegen des um 0,0888 erhöhten CNW kapazitätsmindernd aus.

94

Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2009 im Verfahren zur Zulassung zum Wintersemester 2009/10 (Beschl. d. Kammer v. 05.11.2009 - 8 C 583/09 u.a.) wurde aufgrund einer "internen Verpflichtung" zwischen den Fachbereichen Zahnmedizin und Biologie diese Vorlesung jahrzehntelang durch die Biologie, zuletzt durch einen nunmehr zum Sommersemester 2009 pensionierten Professor übernommen. Der Fachbereich Biologie habe keine Anschlusslösung anbieten können. Deshalb habe sich das ZMK in der Pflicht gesehen, diese (Pflicht-)Vorlesung selbst zu übernehmen. Dabei seien die Inhalte der Vorlesung neu konzipiert und zu einer zeitgemäßen, an heute für das Zahnmedizinstudium bedeutsamen Lehrinhalten im Fach Biologie orientierten Veranstaltung entwickelt worden, an der sich mehrere Professoren des ZMK beteiligten. Innerhalb des (unveränderten) CNW könne sie entscheiden, mit welchen Anteilen sie die Pflichtlehre im Studium abbilde. Vorliegend habe sie sich entschieden, diesen Teil selbst zu übernehmen, um eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Studierenden sicherzustellen. Das sei alternativlos gewesen, denn eine wie auch immer geartete Verpflichtung gegenüber der Biologie, die hätte eingefordert werden können, habe nicht bestanden und bestehe nicht. Mit Schriftsatz vom 22.04.2010 führte die Antragsgegnerin im Verfahren 8 C 5/10 u.a. aus, dass Prof. Dr. AK. diese Vorlesung wegen der Nähe der Veranstaltungsinhalte zur Zoologie seit Jahren für die Zahnmediziner angeboten und aufgrund seiner Neigungen und Kenntnisse durchgeführt hatte. Die Dekanin der Biologischen Fakultät habe in einem Schreiben vom 01.12.2009 bedauert, dass nach seinem Ausscheiden dieses Angebot wegen der umfangreichen Stellenstreichungen im Fach Zoologie leider nicht aufrechterhalten werden könne. In den aktuell zu entscheidenden Verfahren hat die Antragsgegnerin durch Vorlage von Auszügen der Kapazitätsberechnungen für den Studiengang Biologie von 2006/7 bis 2010/11 nunmehr belegt, dass jeweils zwar ein Dienstleistungsbedarf diverser anderer Studiengänge (u.a. Humanmedizin; vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 18.10.2010) abgedeckt wurde, nicht jedoch ein solcher des Studiengangs Zahnmedizin.

95

Damit ist nach Auffassung der Kammer hinreichend nachgewiesen, dass der bisher erfolgte kapazitätsschonende "Import" aus der Biologienicht auf einer Verpflichtung der betreffenden Lehreinheit beruhte, sondern freiwillig bzw. überobligatorisch aus in der Person des Dozenten liegenden Gründen erfolgte. Demzufolge erbringt der Fachbereich Zahnmedizin der Antragsgegnerin diese Pflichtvorlesung nunmehr selbst zulasten der eigenen Kapazität. Das führt dazu, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht von einem CNW von 6,1962 ausgegangen ist.

96

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 250,3474 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1962 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel (5) in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 80,8067 Studienplätze.

250,3474 LVS x 2 = 80,8067 Studienplätze
6,1962
97

2.10.

Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.

98

Das Berechnungsergebnis von 80,8067 jährlichen Studienplätzen ist um einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge.

99

Diesen Schwundausgleichsfaktor hat die Antragsgegnerin unter Einbeziehung der Daten des Sommersemesters 2010 mit 1,0469 bei Berücksichtigung von 10 Fachsemestern errechnet (Da-tenerhebungsbogen G der Anlagen zum Schriftsatz vom 05.10.2010). Das Sommersemester 2010 ist zu berücksichtigen, da es vor Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war (§ 5 Abs. 2 KapVO; vgl. ausdr. nochmals: Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. , S. 7). Die Berechnung der Kammer, die nunmehr der Berechnung der Antragsgegnerin entspricht (vgl. ausdrückliche Entscheidung des Nds. OVG zur zulässigen Berücksichtigung des positiven Schwundes - ausgenommen lediglich das Endergebnis -: Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, a.a.O.., S. 9 - Zf. 3 -) stellt sich wie folgt dar:

WS 06/07SS07WS 07/08SS 08WS 08/09SS 09WS 09/10SS 10ÜQ (q)KapA (r)
1. Fachsem.42434948464545441,00621
2. Fachsem.49434449484645450,98141,0062
3. Fachsem.44464344484746440,98110,9874
4. Fachsem.424244434446474610,9687
5. Fachsem.414142434445464710,9687
6. Fachsem.40404144404447460,96620,9687
7. Fachsem.42374040444140440,99290,9359
8. Fachsem.36423641404241400,98200,9292
9. Fachsem.37374436413641380,95950,9124
10. Fachsem.39373444353836370,8754
Mittelwert(S)0,9552
1 : S1,0469
100

Die vorstehende Berechnung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0469, der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 84,5965 Studienplätze, gerundet mithin 85 Studienplätze, zur Folge hat (80,8067 x 1,0469). Hieraus ergeben sich Aufnahmequoten von43 Studierenden im Wintersemester und 42 Studierenden im Sommersemester.

101

Rechtliche Bedenken gegen diese Schwundberechnung sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller nicht zu erheben. Die Kammer teilt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht des Nds. OVG, nach der die Schwundquoten gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar sind, da es bei ihrer Ermittlung auf eine Prognose ankommt. Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode der Schwundberechnung bedient hat (Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2007 - 2 NB 887/06 -, u. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7). Dies ist der Fall.

102

Die Antragsgegnerin hat zu Recht keine Aufteilung der Schwundberechnung zwischen klinischer und vorklinischer Ausbildung vorgenommen (vgl. ausdrücklich zur Antragsgegnerin: Nds. OVG, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7 f. u. zul. v. 13.04.2010 - 2 NB 146/09 u.a. -, S. 5 f., sowie Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u.a. -, S. 11 f.). Die von ihr errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dies erkennen auch die Antragsteller an, die eine geteilte Schwundberechnung befürworten. Was sie daher der Sache nach wollen, ist eine gewichtete Schwundberechnung, wohingegen die Antragsgegnerin die Berechnung nach dem sog. "Hamburger Modell" vorgenommen hat. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Bundesrecht eine solche Gewichtung nicht entnommen werden kann und die Berechnung nach dem "Hamburger Modell'" nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 -7 C 103.86-, Buchholz 421.21 Nr. 35; Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR 41 C Nr. 1). Im Übrigen ist für eine getrennte Berechnung des Schwundes für den vorklinischen und den klinischen Teil der Ausbildung bereits deshalb kein Raum, weil in der Studienordnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin der Besuch von Lehrveranstaltungen des klinischen Teils nicht das Bestehen der Vorprüfung voraussetzt.

103

2.11.

Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -).

104

2.12.

Ausgehend von einer errechneten Studienjahrkapazität von 85 Studienplätzen ist die in der Zulassungszahlenverordnung vorgesehene Anzahl von 42 Studienplätzen im Wintersemester rechtlich zu beanstanden, denn die von der Kammer errechnete Kapazität der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 beträgt 43 Studienplätze.

105

Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, einen weiteren Studienbewerber für das 1. Fachsemester aufzunehmen. Für dieses sind nach Angaben der Antragsgegnerin zurzeit 42 Studierende immatrikuliert, so dass die vorstehend genannte Verpflichtung zur Besetzung von 43 Studienplätzen nicht erreicht ist.

106

2.13.

Die aktuell im 2. Fachsemester Studierenden haben ihr Studium im Sommersemester 2010 aufgenommen. Im 2. Fachsemester sind 42 Studierende immatrikuliert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.05.2010 eine Kapazität von 43 Studienplätzen für diese Kohorte ermittelt (8 C 5/10 u.a.); die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze war durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2009/2010 und zum Sommersemester 2010 vom 17.07.2009 (Nds. GVBl. S. 293) - ZZ-VO 2009/2010 - für Studien anfänger im Sommersemester 2010 sogar auf 44 (wie auch für das Wintersemester 2009/2010) festgesetzt worden. Zwar hat der Verordnungsgeber durch die aktuelle ZZ-VO die Kapazitäteingeschränkt, jedoch ist die Kammer mangels nachträglicher abweichender Erkenntnisse an ihren Beschluss vom 10.05.2010 (a.a.O..) gebunden; soweit also § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2010/2011 eine geringere Anzahl von Studienplätzen festsetzt, ist dies wegen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG und wegen Verstoßes gegen die Rechtskraftwirkung nichtig. Die Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Schwundfaktors von 1,0869 (Beschl. d. Kammer vom 10.05.2010, a.a.O..) führt zu einer Verringerung bei den Studienplätzen (die Hälfte von 86,6074 Studienplätzen/Studienjahr einschließlich Schwundfaktor (86,6074x1,0869 =94,1335) =47,0667 abzüglich der Hälfte von 86,6074 Studienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor =43,3037 ergibt 3,7630 schwundfaktorbedingte Studienplätze, hiervon 1/10 für ein Semester =0,3763; 43,3037-0,3763=42,9274, gerundet 43). Im 2. Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 43 Studienplätze zur Verfügung. Besetzt hat die Antragsgegnerin derzeit 42 Studienplätze, so dass sie die mit der ZZ-VO festgesetzte Kapazität und durch die Schwundberechnung modifizierte für diese Semesterkohorte um 1 Studienplatz unterschreitet.

107

Die Antragsteller in den Verfahren 8 C 882/10 (AL., Chr., Losplatz Nr. 6) und 8 C 1443/10 (AM., L, Losplatz Nr. 10) haben jeweils bereits nicht glaubhaft machen können, bei der Antragsgegnerin rechtzeitig einen formgerechten vollständigen Antrag auf Zulassung für das 2. Fachsemester gestellt zu haben. Deshalb sind sie nicht in die bereinigte Liste (oben unter I. Tabelle 2) aufgenommen worden. Beide Antragsteller haben der Antragsgegnerin keine qualifizierte eidesstattliche Versicherung nach § 3 S. 1 Nds. HS-VV vorgelegt.

108

2.14.

Im 3. Fachsemester sind 44 Studierende immatrikuliert; die von der Kammer mit Be-schluss vom 07.05.2009 (8 C 8/09 u.a.) als für dieses Semester maßgeblich angesehene Kapazität von 44 Studierenden für diese Semesterkohorte ist somit erreicht.

109

2.15.

Im 4. Fachsemester sind 44 Studierende immatrikuliert; die von der Kammer mit Be-schluss vom 07.05.2009 (8 C 8/09 u.a.) auferlegte Kapazität von 44 Studierenden für diese Semesterkohorte ist somit erreicht.

110

2.16.

Die aktuell im 5. Fachsemester Studierenden haben ihr Studium im Sommersemester 2008 aufgenommen. Im 5. Fachsemester sind 46 Studierende immatrikuliert. Die Kammer hatte mit Beschluss vom 07.11.2008 (8 C 656/08 u.a.) 46 Studienplätze ermittelt, so dass auch die Kapazität für diese dieser Kohorte erreicht ist.

111

2.17.

Die aktuell im 6. Fachsemester Studierenden haben ihr Studium im Sommersemester 2008 aufgenommen. Im 6. Fachsemester sind 46 Studierende immatrikuliert. Die Kammer hatte mit Beschluss vom 09.05.2008 eine Kapazität von 47 Studienplätzen ermittelt; das Nds. OVG hat mit Beschluss vom 27.04.2009 (2 NB 328/08 u.a., S. 12 f.) die Anzahl auf 48 Studienplätze bestimmt. Der im insoweit maßgeblichen Beschluss des Nds. OVG vom 27.04.2009 verwendete Schwundfaktor von 1,1093 führt zu einer Verringerung bei den Studienplätzen (die Hälfte von 95,9729 Studienplätzen/Studienjahr einschließlich Schwundfaktor =47,9864 abzüglich der Hälfte von 86,5167 Studienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor =43,2583 ergibt 4,7281 schwundfaktorbedingte Studienplätze, hiervon 5/10 für fünf Semester =2,3640; 47,9864-2,3640=45,6224, gerundet 46). Im 6. Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 46 Studienplätze zur Verfügung. Besetzt hat die Antragsgegnerin derzeit 46 Studienplätze, so dass sie die errechnete Kapazität für diese Semesterkohorte erreicht..

112

2.18.

Hinsichtlich der lediglich die Teilnahme an einem Losverfahren beantragenden Antragsteller geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO über den Antrag hinaus, weil Antragsziel ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet. Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

113

C.

Die Antragsteller haben mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt) keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.1983 - 10 OVG B 563/83 -).

114

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

115

E.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

116

Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.05.2005 - 10 OA 217/05 -). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein etwaiges der Zulassung zum Studium vorangehendes und vom Gericht - je nach Anzahl der Antragsteller -angeordnetes Losverfahren.

117

Eine Streitwertreduzierung in den Verfahren der Antragsteller, die nur im Rahmen einer Quote von 15% vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen werden wollen, kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das Rechtsschutzbegehren mit dem letzten Halbsatz des Antrages auf Zulassung des jeweiligen Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin gerichtet und nicht auf bloße Durchführung eines auf eine Quote oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkten Auswahl- bzw. Losverfahrens. Zum anderen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung des Auswahl- bzw. Losverfahrens auf eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen.

118

Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt nicht streitwerterhöhend, weil die Kammer den geltend gemachten Hochschulzulassungsanspruch als solchen bewertet, gleich auf welcher Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird.

119

Rechtsmittelbelehrung

120

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

121

...

AN.
AO.
AP.