Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.05.2015, Az.: 14 Sa 100/14

Tariflicher Verfall des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung eines Entgeltanspruchs; Unbegründete Auskunftsklage bei verspäteter Geltendmachung des Auskunftsbegehrens

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
22.05.2015
Aktenzeichen
14 Sa 100/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 26432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2015:0522.14SA100.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 11.02.2013 - AZ: 3 Ca 517/13
nachfolgend
BAG - 23.03.2016 - AZ: 5 AZR 337/15

Fundstellen

  • ArbR 2015, 509
  • ZTR 2016, 267

Amtlicher Leitsatz

Ausschlussfristen betreffen auch Hilfsansprüche auf Auskunft zur Vorbereitung von Entgeltansprüchen. Das entspricht dem Zweck einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, Streitfragen aus dem Arbeitsverhältnis rasch zu klären. Anderenfalls wäre dem Arbeitnehmer gestattet, irgendwann und ohne Rücksicht auf Fristen zusätzliche Auskünfte zu verlangen, was die Ausschlussklausel wirkungslos machte. Knüpft eine tarifliche Ausschlussfrist an die Fälligkeit des Anspruchs an, so ist der Fristenlauf nicht allein deshalb gehemmt, weil der Anspruchsgegner den Anspruch zusätzlich abzurechnen oder Auskünfte zu erteilen hat. In einem solchen Fall läuft die Ausschlussfrist für den Zahlungsanspruch nicht, solange der Anspruchsgegner die erforderliche Abrechnung oder Auskunft unterlässt. Sie beginnt allerdings, wenn der Abrechnungs- oder Auskunftsanspruch verfallen ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.12.2013 - 3 Ca 517/13 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. In den Werken A-Stadt, C-Stadt und B-Stadt fertigt sie Bagger und Krane. An allen drei Standorten sind Betriebsräte gebildet und es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Der Kläger ist langjährig im Werk A-Stadt beschäftigt und war bzw. ist Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsvorsitzender.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die H. GmbH, schloss am 20. Februar 2007 mit der IG-Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg, einen "Übernahmetarifvertrag". Danach fanden die in der Anlage zum Übernahmetarifvertrag aufgeführten Flächentarifverträge, u.a. das gemeinsame Entgeltrahmenabkommen (ERA) vom 23. Mai 2003 und der Einführungstarifvertrag ERA (EinführungsTV ERA) vom 18. Dezember 2003 bei der H. GmbH Anwendung. Außerdem sollte ERA erst ab dem 01. Januar 2009 gelten. Die ERA-Strukturkomponente sollte in Form eines ERA-Anpassungsfonds im Sinne des § 9 EinführungsTV ERA verwendet werden.

Im Januar 2009 wurde im Werk A-Stadt Kurzarbeit eingeführt. In der Betriebsvereinbarung vom 09. Dezember 2008 vereinbarten der Betriebsrat des Werkes A-Stadt und die H. GmbH die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 91,5 %. Die Mittel hierfür sollten aus dem für die Bildung einer Beschäftigungsgesellschaft gebildeten Fonds "Troll" sowie aus Mitteln der ERA-Strukturkomponente genommen werden. Die H. GmbH wandte für diese Aufstockungsleistung 528.434,-- EUR auf. Zur Deckung dieses Betrages wurden 70.000,-- EUR aus dem "Troll-Fonds" entnommen.

In Ergänzung des Übernahmetarifvertrages trafen die H. GmbH, die IG-Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg, und die Betriebsräte der Betriebe A-Stadt, B-Stadt und C-Stadt am 24./25. August 2009 eine weitere Vereinbarung, in der es auszugsweise heißt:

§ 1

Termin der ERA-Einführung

Der Termin der ERA-Einführung in den drei Betrieben C-Stadt, B-Stadt und A-Stadt wird auf den 01.04.2010 verschoben.

§ 2

Höhe des ERA-Anpassungsfonds

§ 4 III Abs. 2 S. 3 und Abs. 5 des Übernahmetarifvertrages vom 20.02.2007 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: die bisher getätigten Rückstellungen in Höhe von 1,873 Mio. € zuzüglich der durch Protokollnotiz vom 09.12.2008 vereinbarten Aufstockung um € 50.000 werden um € 200.000 für den Zeitraum bis zur Einführung von ERA erhöht, so dass sich eine Gesamtrückstellung von 2,123 Mio. € ergibt.

§ 3

Verteilung auf die Betriebe

Die erstgenannte Rückstellung, nämlich insgesamt 1.873 Mio. € wird zu je einem Drittel für jeden der drei Betriebe verwendet; die Rückstellungen in Höhe von € 50.000 und € 200.000 werden ausschließlich für die Mitarbeiter des Betriebes A-Stadt verwendet.

Gemäß der Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat für den Betrieb A-Stadt vom 09.12.2008 und der ergänzenden Betriebsvereinbarung vom 09.07.2009 werden die für den Betrieb A-Stadt getätigten oder noch zu tätigenden Rückstellungen zunächst zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zum Ablauf der durch die Agentur für Arbeit genehmigten Kurzarbeit verwendet. Soweit Aufstockungsbeträge zur Kurzarbeit in den anderen beiden Betrieben vereinbart werden, werden die für den jeweiligen Betrieb noch vorhandenen Rückstellungen entsprechend § 3 Abs. 2 S. 1 verwendet. Nur soweit die Rückstellungen nicht für diese Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld zum Zeitpunkt der Einführung von ERA verwendet wurden, kommt die restliche Rückstellung aus dem ERA-Strukturfonds zur Auszahlung an die dann im jeweiligen Betrieb tätigen Arbeitnehmer, soweit die betriebliche Kostenneutralität bei Einführung von ERA gewahrt ist.

Insofern vereinbaren die Betriebspartner, dass die für jeden Betrieb reservierte Rückstellung gleichmäßig an die Mitarbeiter ausbezahlt wird.

§ 4

Verdienstsicherung

Sämtliche Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der ERA-Einführung bei H. in den drei Betrieben beschäftigt sind, erhalten in Abweichung zu § 15 Ziff. 5 des Entgeltrahmentarifvertrages Küste, Hamburg vom 26.03.2008 eine tarifdynamische, bei Tariferhöhungen nicht anrechenbare Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Tarifentgelt einschließlich tariflicher Leistungskomponente und dem sich aus der Umstellung ergebenden Tarifentgelt einschließlich etwaiger Leistungsentgelte. Diese Zulage wird in dieser Form für eine Laufzeit von zehn Jahren ab Einführung von ERA gewährt. Danach erfolgt eine Anrechnung gem. § 15 Ziff. 5 des Entgeltrahmentarifvertrages Küste, Hamburg vom 26.03.2008.

...

§ 7

Die Regelung in § 3 stellt eine Betriebsvereinbarung im Sinne § 4 Ziff. 2 und § 9 Ziff 4 des Einführungstarifvertrages ERA, Tarifgebiet Hamburg, Küste vom 26.03.2008 dar.

Am 17./22. Dezember 2009 schlossen die H. GmbH, die IG-Metall Bezirksleitung Küste, Hamburg und die Betriebsräte A-Stadt, C-Stadt und B-Stadt die "Vereinbarung über die Einführung des Entgeltrahmenabkommens". Auszugsweise heißt es darin:

...

"Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) wird in den Betrieben A-Stadt, C-Stadt und B-Stadt zum 01. April 2010 eingeführt.

Maßgeblich für die ERA-Ersteingruppierung sind die als Anlagen 1 - 3 beigefügten (im Folgenden Bestandslisten genannt) sowie die als Anlagen 4 - 6 beigefügten (Im Folgenden Zukunftslisten genannt) genannten Listen. Hieraus ergibt sich:

I. Bisherige Mitarbeiter

1. Für die zum Stichtag der ERA-Einführung beschäftigten Mitarbeiter (Bestandsmitarbeiter) gelten die Bestandslisten entsprechend den Anlagen 1 - 3.

2. Alle Bestandsmitarbeiter erhalten nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung schriftlich den neuen Entgeltaufbau.

3. Gemäß § 4 des Tarifvertrages/der Vereinbarung vom 24.08.2009 erhalten die bisherigen Mitarbeiter eine Verdienstsicherung. Diese Verdienstsicherung gilt auch für nach dem Stichtag wiedereingestellte Mitarbeiter sowie im Falle von Versetzungen oder Umsetzungen. Individualvertragliche Abweichungen sind hierbei möglich.

...

7. Der Anpassungsfonds wird entsprechend dem Tarifvertrag/der Vereinbarung vom 24.08.2009 an die Mitarbeiter ausgezahlt. Eine Kompensation betrieblicher Kosten findet nicht statt."

In einer Vereinbarung vom 15. April 2010 heißt es:

§ 3 der Vereinbarung vom 24.08.2009 wird folgendermaßen geändert und ergänzt:

...

Nach Ablauf eines Zeitraums von 18 Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ist die für jeden Betrieb zugeordnete und nicht zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendete Rückstellung nach den Regelungen der Vereinbarung vom 24.08.2009 an die betreffenden Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes auszuzahlen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vereinbarung vom 15. April 2010 wirksam zustande gekommen ist.

Mit Unternehmenskauf und Übertragungsvertrag vom 10. März 2010 übertrug die H. GmbH den Geschäftsbereich J. auf die K. GmbH, die in die Beklagte umfirmierte. In der Folgezeit gingen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter auf die Beklagte über.

Die Beklagte wollte den Übernahmetarifvertrag vom 20. Februar 2007 nicht fortführen, woraufhin die Mitarbeiter der Beklagten streikten. Als Ergebnis der Streikmaßnahme machte die Beklagte am 26. November 2010 eine Gesamtzusage, in der es u.a. heißt:

"2.

Die Geschäftsführung sichert zu, dass ab dem 16.04.2011 auf die Arbeitsverträge die Bestimmungen des Übernahmetarifvertrages vom 20.02.2007 einschließlich der dazu gehörigen Anlagen und seiner Ergänzungsregelungen Anwendung finden."

Am 15. Juni 2010 fragte der Sprecher des Wirtschaftsausschusses bei der Beklagten an, welche Höhe die zurückgelegte ERA-Strukturkomponente habe. Am Folgetag verwies die Beklagte auf die noch nicht endgültige Eröffnungsbilanz und gab die Höhe der Rückstellung mit rund 1,365 Mio Euro an. Mit Schreiben vom 17.03.2011 teilte der Gesamtbetriebsrat durch den Kläger als Vorsitzenden der Beklagten mit, man gehe von einer fehlenden Vertretungsberechtigung bezüglich der Vereinbarung vom 15. April 2010 und somit von der unverzüglichen Fälligkeit der Strukturkomponente aus. Er forderte die Beklagte auf, eine entsprechende Auszahlungsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat zu treffen. In einer Stellungnahme vom April 2011 teilte die Beklagte unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 15. April 2010 mit, falls überhaupt etwas fällig sei, wäre die Auszahlung erst nach Ablauf von 18 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung fällig, also frühestens zum 15. Oktober 2011. Daher sehe die Geschäftsleitung derzeit keinen Gesprächsbedarf.

Mit Beschluss vom 27. November 2012 - 1 TaBV 91/12 - wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen einen Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Einsetzung einer tariflichen Einigungsstelle zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponente mit der Begründung zurück, durch die gemeinsam mit der IG Metall getroffenen Vereinbarungen über die Einführung des Entgeltrahmenabkommens vom 22. bzw. 18. Dezember 2009 unter Hinweis auf die schriftlichen Absprachen vom 24./25. August 2009 und 15. April 2010 sei das Mitbestimmungsrecht abschließend ausgeübt worden. Ob noch eine Verteilmasse zur Verfügung stehe, könne nur im Rahmen individualrechtlicher Klagen der Arbeitnehmer geklärt werden. Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 18. Januar 2013 schriftlich einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten geltend und er hat anschließend die vorliegende Stufenklage erhoben, die am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Es handelt sich um eine von mehreren hundert gleichlautenden Klagen beim Arbeitsgericht Oldenburg.

§ 16 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Bezirk Küste lautet:

§ 16 Erlöschen von Ansprüchen

1. Ausschlussfristen

1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind

- dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle,

- dem Beschäftigten gegenüber durch persönliche Aushändigung oder Zusendung an die letzte von ihm angegebene Anschrift

schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen:

a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, wobei die Zusendung der Entgeltabrechnung an die letzte vom Beschäftigten angegebene Anschrift erfolgen kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbindung, wenn üblicherweise über diese zugestellt wurde

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.

1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG).

1.3 Diese Ausschlussfristen gelten nicht für Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen nicht oder nicht ausreichend einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer nachträglich in Anspruch genommen wird.

1.4 Die Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

2. Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Ausscheiden

Ist ein Anspruch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht und seine Erfüllung schriftlich abgelehnt worden, so muss ein Beschäftigter, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von 3 Monaten vom Zugang der schriftlichen Ablehnung an gerechnet, seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, andernfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen (Ausschlussfrist gemäß § 4 Abs. 4 TVG).

3. Abweichender Fristablauf

Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die sich im Verlaufe eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, werden erst fällig mit Rechtskraft des Urteils, durch das das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses über den streitigen Endzeitpunkt hinaus festgestellt wird. Sodann beginnen die Ausschlussfristen für diese Ansprüche.

4. Ausgleichsquittung

...

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anpassungsfonds sei an die Mitarbeiter auszuzahlen. Die ERA-Einführung im Betrieb sei kostenneutral im Sinne der Regelungen des EinführungsTV ERA erfolgt. Die nicht verbrauchten Mittel des Anpassungsfonds seien deshalb auszuzahlen. Zur Kompensation der gezahlten Ausgleichszulagen dürfe die Beklagte den Anpassungsfonds nicht verwenden. Insoweit handele es sich nämlich nicht um Mehrkosten. Die Mitarbeiter erhielten schließlich das Entgelt, das sie bereits vor Einführung von ERA erhalten hätten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen,

a. über die Höhe des ERA-Anpassungsfonds gemäß § 9 ERA-Einführungstarifvertrag für den Betrieb A-Stadt am 01.04.2010.

b. über die Anzahl der im Betrieb A-Stadt Beschäftigten, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponente beigetragen haben und zum 01.04.2010 in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen (Anspruchsberechtigte gemäß § 9, Ziffer 5. Einführungstarifvertrag ERA).

2) die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden Auszahlungsanspruch aus dem ERA-Anpassungsfonds an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nach den tarifvertraglichen Vorgaben könne der Anpassungsfonds zur Kompensation der geschuldeten Ausgleichszulagen herangezogen werden. Derzeit müsse sie immerhin noch monatlich 21.500,-- EUR hierfür aufwenden. Hochgerechnet bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Verdienstsicherung im März 2020 betrage der Aufwand etwa 3,84 Mio. EUR. Damit übersteige der Aufwand die Rückstellungen beträchtlich. Ein Auszahlungsanspruch bestehe deshalb nicht.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in der ersten Stufe stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter: Sowohl der Auskunfts- als auch der Zahlungsanspruch seien tariflich verfallen. Sofern einem Arbeitnehmer die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage nicht möglich sei, setze auch die Möglichkeit zur Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO die tariflichen Verfallfristen grundsätzlich in Lauf. Ab dem 01. April 2010 habe ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des kopfteilig auf ihn entfallenen Betrages aus dem ERA-Anpassungsfonds bestanden, die tarifliche Verfallfrist habe daher spätestens am 30. April 2010 zu laufen begonnen, der Auskunftsanspruch sei mit Ablauf des 31. Juli 2010, der Zahlungsanspruch mit Ablauf des 31. Oktober 2010, jedenfalls nach der Gesamtzusage zur Anwendung der Tarifverträge ein Jahr später verfallen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2013 (Aktenzeichen 3 Ca 517/13), zugestellt am 23. Dezember 2013, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil: Der Auskunftsanspruch sei nicht verfallen, weil weder im Tarifvertrag noch in einer der Betriebsvereinbarungen eine Fälligkeit ausdrücklich geregelt oder in sonstiger Form ersichtlich sei. Dem Kläger sei nicht bekannt, dass die Betriebsvereinbarungen ausreichend betrieblich veröffentlicht worden seien, so dass er von einer Fälligkeit hätte Kenntnis erhalten können. Auch dürften die Betriebsvereinbarungen unwirksam sein. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, weil sie wahrheitswidrig betriebsöffentlich geäußert habe, dass wegen fehlender Kostenneutralität keine Zahlungen erfolgen könnten.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12. September 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der erhobene Auskunftsanspruch nicht zu, ebensowenig wie ein daraus evtl. folgender Zahlungsanspruch. Daher war das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger leitet seine Ansprüche aus den ERA-Tarifverträgen her. Obwohl die Beklagte nicht tarifgebunden ist, finden diese tariflichen Regelungen im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Denn als Folge der Gesamtzusage vom 26. November 2010 der Beklagten gelten die Regelungen aus den ERA-Tarifverträgen zumindest einzelvertraglich weiter. Die Beklagte ist einzelvertraglich gegenüber dem Kläger verpflichtet, die Bestimmungen der ERA-Tarifverträge zu befolgen, was sie im Übrigen auch nicht in Frage stellt.

Der streitgegenständliche Auskunftsanspruch war entstanden. Zwar folgte er nicht unmittelbar aus den genannten tariflichen Bestimmungen. Er ergab sich jedoch aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis jeden Beteiligten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass sich aus diesen Normen ein einklagbarer Auskunftsanspruch des Vertragspartners ergeben kann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG vom 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 39).

Diese Erfordernisse waren hier erfüllt. Dem Kläger stand ein Recht in Form eines möglichen Auszahlungsanspruches auf der Grundlage der Regelung in § 9 Ziffer 4 und 5 EinführungsTV ERA zu. Nach dieser tariflichen Bestimmung werden die verbleibenden Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds ausgezahlt, wenn sich herausgestellt hat, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist. Die weiteren Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Diese ergänzenden Regelungen sind erfolgt. In § 3 Abs. 3 der Vereinbarung vom 24./25. August 2009 haben die Betriebspartner festgelegt, dass die für jeden Betrieb reservierte Rückstellung gleichmäßig an die Mitarbeiter ausgezahlt wird. Diese Regelung stellt, wie in § 7 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten ist, eine Betriebsvereinbarung im Sinne der zitierten Regelung des § 9 Ziffer 3 EinführungsTV ERA dar. Der Kläger selbst war nicht in der Lage, den Auszahlungsanspruch zu beziffern. Die Höhe des dem Kläger möglicherweise ursprünglich zustehenden Anteils am ERA Anpassungsfonds bestimmte sich nach dem Umfang der Rückstellungen und der Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Über beide Größen hatte der Kläger keine eigene Kenntnis. Die Vorgänge lagen außerhalb seiner Wahrnehmungen. Die Beklagte war in der Lage, diese erforderlichen tatsächlichen Angaben zu machen. Ihr lagen die entsprechenden Zahlen vor. Sie hatte Kenntnis über die Höhe der Rückstellungen des Anpassungsfonds zum Einführungsstichtag am 1. April 2010 und konnte auf der Grundlage der Regelung nach § 9 Ziffer 5 EinführungsTV ERA die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer unschwer bestimmen. Auch wäre sie dadurch nicht übermäßig belastet worden (vgl. dazu BAG vom 01. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -).

Dieser Auskunftsanspruch ist jedoch tarifvertraglich verfallen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch die Vorschriften des MTV jedenfalls auf individualvertraglicher Grundlage auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. § 16 MTV sieht den Verfall aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solcher, die mit ihm in Verbindung stehen, vor, wenn sie, von hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen abgesehen, nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese äußerst weitgehende Ausgleichsklausel erfasst zwingend auch den hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruch und den daraus evtl. folgenden Anspruch auf Auszahlung von Arbeitsentgelt.

Der Auskunftsanspruch war auch fällig.

Die begehrten Auskünfte kann der Kläger dann noch nicht verlangen, wenn der Anpassungsfonds zwar nicht erschöpft ist, die Kompensationsmaßnahmen aber noch nicht abgeschlossen sind. Denn in diesem Falle kann eine Auszahlung nicht verlangt werden, weil die Feststellung der erforderlichen Kostenneutralität noch nicht getroffen werden kann und deshalb der Auszahlungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, § 9 Ziffer 4 EinführungsTV ERA.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Nach den im Zuge der ERA-Einführung getroffenen tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen steht die geforderte betriebliche Kostenneutralität fest. Ausdrücklich regelt die Vereinbarung vom 17./22. Dezember 2009 unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 24./25. August 2009, dass eine Kompensation betrieblicher Kosten nicht stattfinde. Damit haben die Tarifvertragsparteien und die Betriebspartner verbindlich geregelt, dass die ERA-einführungsbedingten Mehrkosten innerhalb der festgelegten betrieblichen Kostenneutralität verbleiben. Nur so erschließt sich die weitere Regelung, dass eine Auszahlung des Anpassungsfonds an die Mitarbeiter erfolgen soll. Denn nach der bereits zitierten tariflichen Regelung kommt die Auszahlung nur dann in Betracht, wenn eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist, § 9 Ziffer 4 Satz 1 EinführungsTV ERA. Der Anpassungsfonds stand also, sofern er noch Mittel (Rückstellungen) enthielt, zur Auszahlung an.

Damit war der streitgegenständliche Anspruch auf Auskunft und Auszahlung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Vereinbarungen vom 24./25. August 2009 und 17./22. Dezember 2009 auf der Grundlage der tarifvertraglichen kalendermonatlichen Fälligkeit von Entgeltansprüchen bereits spätestens im April 2011 mit der arbeitgeberseits zugesagten Anwendung des Tarifwerks und den dazu ergangenen Vereinbarungen fällig, wenn man von einer Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 15.04.2010 ausgeht, wie es der damaligen mit Schreiben vom 17.03.2011 vertretenen Auffassung des Gesamtbetriebsrats, unterzeichnet vom Kläger, und der jetzigen Auffassung der Beklagten entspricht. Sollte die Vereinbarung vom 15. April 2010 hingegen wirksam sein, so wäre der Auszahlungsstichtag gemäß § 1 Abs. 3 18 Monate nach Abschluss der Vereinbarung, also der 15. November 2011, die Fälligkeit wäre spätestens zum 30. November 2011 gegeben.

Soweit der Kläger meint, die Betriebsvereinbarungen seien tarifwidrig und damit unwirksam, weil eine Auszahlung nicht allen Mitarbeitern zustehen solle, würde dies, abgesehen von der Wirksamkeit einer solchen Differenzierung (vgl. BAG 26. Juni 2012 - 5 AZR 317/11) nicht das Regelwerk als Ganzes nichtig machen. Auch überzeugt es nicht, wenn der Kläger von einer ungenehmigten Abweichung von tariflichen Regelungen durch Betriebsvereinbarung ausgeht, denn die Vereinbarungen wurden insgesamt stets auch von Seiten der Gewerkschaft mit unterschrieben. Der Hinweis auf bestimmte Regelungsbestandteile sollte ersichtlich Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung unterscheidbar machen, ohne dass ein fehlendes Einverständnis mit der Gesamtregelung von Seiten der Gewerkschaft kundgetan werden sollte. Das Gegenteil ist vielmehr ersichtlich der Fall.

Ausschlussfristen betreffen auch Hilfsansprüche auf Auskunft zur Vorbereitung von Entgeltansprüchen. Das entspricht dem Zweck einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, Streitfragen aus dem Arbeitsverhältnis rasch zu klären. Anderenfalls wäre dem Arbeitnehmer gestattet, irgendwann und ohne Rücksicht auf Fristen zusätzliche Auskünfte zu verlangen, was die Ausschlussklausel wirkungslos machte (BAG 23. März 1982 - 3 AZR 637/79 - Rz. 23 u. 27). Knüpft eine tarifliche Ausschlussfrist an die Fälligkeit des Anspruchs an, so ist der Fristenlauf nicht allein deshalb gehemmt, weil der Anspruchsgegner den Anspruch zusätzlich abzurechnen oder Auskünfte zu erteilen hat. In einem solchen Fall läuft die Ausschlussfrist für den Zahlungsanspruch nicht, solange der Anspruchsgegner die erforderliche Abrechnung oder Auskunft unterlässt. Sie beginnt allerdings, wenn der Abrechnungs- oder Auskunftsanspruch verfallen ist (BAG 22. September 1992 - 9 AZR 521/91 - Rz. 23; BAG 19. April 2005 - 9 AZR 160/04, Rz. 24; hiervon geht dem Grunde nach auch die Entscheidung des BAG vom 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rz. 41 aus).

Damit hätte der Kläger seinen Anspruch auf Auskunft spätestens im Februar 2012 gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist für den Auskunftsanspruch war der Zahlungsanspruch somit spätestens drei Monate später verfallen. Der Kläger hat seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 18. Januar 2013 geltend gemacht und somit weit nach Ablauf der Ausschlussfristen.

Soweit es offenbar über einen längeren Zeitraum einen Meinungsaustausch zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten über die "Strukturkomponente", also über die auszuzahlende Rückstellung gab, handelte es sich um Verhandlungen auf kollektivrechtlicher Ebene, die keine individualrechtliche schriftliche Geltendmachung einzelner Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern auf Auskunft und Zahlung im Sinne des § 16 MTV darstellten. Der Gesamtbetriebsrat begehrte eine kollektivrechtliche Auszahlungsvereinbarung, die gemäß dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. November 2012 - 1 TaBV 91/12 - bereits vorlag.

Soweit der Kläger davon ausgegangen sein sollte, vor einer noch abzuschließenden Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Rückstellung sei weder ein Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch fällig, führt dieser Rechtsirrtum nicht zu einer späteren Fälligkeit oder Hemmung des Ablaufs der Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rz. 19).

Der Kläger kann aus dem Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB, kein anderes für ihn günstigeres Ergebnis herleiten. Weder ist der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt, noch bedeutet die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist eine unzulässige Rechtsausübung. Dies käme allenfalls in Betracht im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrer Stellungnahme von April 2011 geäußerte Rechtsauffassung zur Fälligkeit frühestens im Oktober 2011, was für den Ablauf der Ausschlussfrist im Februar 2012 jedoch ohne Bedeutung wäre. Es ist darüber hinaus nicht feststellbar, dass die Beklagte den Kläger von der Geltendmachung abgehalten hat, schon gar nicht, indem sie wiederholt die Auffassung vertrat, dass überhaupt kein Anspruch gegeben sei. Tarifvertragliche Ausschlussfristen sollen gerade zur zeitnahen Klärung von Unstimmigkeiten über Ansprüche anhalten und deren Hinausschieben auf unbestimmte Zeit verhindern.

Soweit der Kläger meint, die Betriebsvereinbarungen vom 24. August 2009 und vom 17./22. Dezember 2009 seien nicht ausgehängt oder in sonstiger Weise veröffentlicht worden, so dass er keine Kenntnis von der Fälligkeit habe nehmen können, ist dies für eine klagende Partei, die die zweite Vereinbarung selbst unterzeichnet und mit dem Arbeitgeber auf der Grundlage dieser Vereinbarungen als Gesamtbetriebsratsvorsitzender über eine kollektivrechtliche Auszahlungsvereinbarung verhandelt und prozessiert hat, ein schlicht unseriöses Argument. Aber auch unabhängig davon liegt kein ausreichender Sachvortrag dafür vor, dass die angebliche fehlende Kenntnisnahme von den Vereinbarungen die Arbeitnehmer von der Geltendmachung abgehalten haben könnte. Denn bereits in der Klagschrift auf Seite 2 unten führt der Kläger aus, es sei lange Zeit streitig gewesen, ob eine Anspruchsgrundlage für die Mitarbeiter bereits vorliege, dieser Umstand sei durch das LAG (gemeint ist die Entscheidung vom 27. November 2012 - 1 TaBV 91/12) entschieden worden. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine von der Beklagten verschuldete Unkenntnis der klagenden Partei von den maßgeblichen Betriebsvereinbarungen liegen schon deshalb nicht vor, weil nur die Vereinbarungen vom 24. August 2009 und vom 17./22. Dezember 2009 überhaupt eine vorzeitige Auszahlung ohne den Ausgleich betrieblicher Kosten gegenüber den grundsätzlich anzuwendenden tariflichen Regelungen mit ihren langen Kompensationszeiträumen rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im Hinblick auf eine mögliche Abweichung von der Entscheidung des BAG vom 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 -.