Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.05.2015, Az.: 5 TaBV 96/14
Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei der Verteilung einer Rufbereitschaft auf alle Betriebe; Unwirksamer Einigungsstellenspruch bei fehlenden inhaltlichen Vorgaben zur Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit unter Überlassung eines alleinigen arbeitgeberseitigen Gestaltungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 21.05.2015
- Aktenzeichen
- 5 TaBV 96/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 31590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2015:0521.5TABV96.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 26.08.2014 - AZ: 10 BV 16/14
Rechtsgrundlagen
- BetrVG § 50 Abs. 1
- § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- § 50 Abs. 2 BetrVG
- § 76 Abs. 5 S. 3 BetrVG
- § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
Benötigt die Arbeitgeberin nicht Arbeitnehmer aus mehreren Betrieben, um eine Rufbereitschaft zu gewährleisten, so begründet die unternehmerische Entscheidung, diese Rufbereitschaft auf alle Betriebe zu verteilen, kein Erfordernis, welches für den Gesamtbetriebsrat zuständigkeitsbegründend ist.
Redaktioneller Leitsatz
1. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat (oder auch der Gesamtbetriebsrat) über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen; dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes und insbesondere die Festlegung des Personenkreises, der die Rufbereitschaft zu leisten hat.
2. Der Betriebsrat hat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch darüber mitzubestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann; dabei sind die Betriebsparteien frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen.
3. Begnügen sich die Betriebsparteien mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, kann die Aufstellung von Schichtplänen nach diesen Vorgaben der Arbeitgeberin überlassen bleiben; erst dann, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberin pauschal und ohne Beschränkung die Befugnis zur Dienstplanerstellung überträgt, liegt hierin ein rechtwidriger Verzicht auf das bestehende Mitbestimmungsrecht.
4. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er der Arbeitgeberin das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet.
5. Ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht selbst eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit trifft sondern die der Einigungsstelle zustehende Regelungsbefugnis auf die Arbeitgeberin überträgt, kann der Vorgabe, das Mitbestimmungsrecht vollumfänglich auszuüben, nicht gerecht werden; ein solcher Spruch der Einigungsstelle ist rechtsfehlerhaft, da die Einigungsstelle ebenso wenig wie der Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG dahingehend ausüben kann, dass sie der Arbeitgeberin das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet.
6. Soweit die Einigungsstelle eine Regelung vorsieht, die der Arbeitgeberin innerhalb eines von ihr in Ausübung ihres Ermessens gesteckten Rahmens inhaltlicher Vorgaben gewisse Entscheidungsspielräume belässt, muss die Einigungsstelle selbst den Regelungsgegenstand gestalten.
7. In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind für die Regelung der mitbestimmungspflichtigen Fragen der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich die örtlichen Betriebsräte zuständig; nur wenn durch eine technisch organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit entfällt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.08.2014 - 10 BV 16/14 - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle über eine Gesamtbetriebsvereinbarung Rufbereitschaft vom 20.03.2014 unwirksam ist.
Es wird festgestellt, dass die Regelung einer Rufbereitschaft für die Betriebe der Arbeitgeberin nicht der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates unterliegt.
Für die Arbeitgeberin wird - soweit es den Antrag zu 2) betrifft (Zuständigkeit), die Rechtsbeschwerde zugelassen, im übrigen nicht.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches vom 20.03.2014 zur Rufbereitschaft.
Die Beteiligte zu 4) (nachfolgend: Arbeitgeberin) ist ein IT-Unternehmen auf dem Gebiet der Softwareentwicklung und Integration für Energiehandel und Energievertrieb. Sie unterhält in Deutschland drei Standorte. Am Standort in A-Stadt sind 39 Mitarbeiter beschäftigt, am Standort in E-Stadt 19 und am Standort in H-Stadt 10 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat (nachfolgend: Gesamtbetriebsrat). Am Standort in A-Stadt ist der zu 2) beteiligte Betriebsrat, am Standort in E-Stadt der zu 3) beteiligte Betriebsrat gewählt werden, letzter ist auch für die Arbeitnehmer am Standort in H-Stadt mit zuständig.
Bereits seit 2006 wird von der Arbeitgeberin das Ziel verfolgt, ihre zentralen Softwareprodukte P. und das Produkt G. zukünftig zu verschmelzen und nur noch unter dem einheitlichen Namen P. zu vertreiben. Hierzu sollen die Funktionalitäten von G. mittelfristig in P. integriert werden.
Der Kunde G. GmbH erwarb Lizenzen sowohl für das Produkt P. als auch für G.. Neben diesem Lizenzvertrag schloss die Arbeitgeberin mit dem Kunden auch einen Wartungsvertrag, der an 24 Stunden pro Tag und an sieben Tagen pro Woche Wartungsleistungen sicherstellt. Ausweislich des "Wartungsschein P. Rufbereitschaft" (Anlage B1 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 05.06.2014, Bl. 91 - 93 d. A.) sowie des "Wartungsschein P. Rufbereitschaft" (Anlage B2 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 05.06.2014, Bl. 94 d. A.) vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Kunden eine Rufbereitschaft für beide Produkte bzw. für alle Module.
Die Arbeitgeberin und die Betriebsräte A-Stadt und E-Stadt führten im Jahr 2013 Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung einer Rufbereitschaft. Die Verhandlungen blieben ohne Ergebnis.
Eine Einigungsstelle zum Thema Rufbereitschaft unter Beteiligung der Arbeitgeberin und des Gesamtbetriebsrates beschloss am 20.03.2014, am gleichen Tag dem Gesamtbetriebsrat zugeleitet, durch Spruch eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Rufbereitschaft".
Darin ist u.a. bestimmt:
"§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der Gesellschaft im Sinne des § 5 BetrVG.
...
§ 6 Einsatzplanung
(1) Die Teilnahme an der Rufbereitschaft erfolgt, soweit diese nicht bereits zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten gehört, auf freiwilliger Basis. Eine Begründung für die Nichtteilnahme bzw. für den Widerruf der Teilnahme ist nicht erforderlich. Den Mitarbeitern dürfen durch die Nichtteilnahme oder den Widerruf der Teilnahme an der Rufbereitschaft keine Nachteile entstehen.
(2) Zur Rufbereitschaft dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.
(3) Die Rufbereitschaft wechselt im wöchentlichen Rhythmus. Der für eine Rufbereitschaft eingeteilte Arbeitnehmer kann jederzeit diese auch tageweise mit einem benannten Vertreter auch betriebsübergreifend tauschen, es sei denn, dem Tausch stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. Der Tausch der Rufbereitschaft wird gemäß Muster Anlage 2 dokumentiert.
(4) Die Dauer einer Rufbereitschaft beträgt eine Woche. Ein Arbeitnehmer darf maximal eine Woche in einem 4-Wochen-Zeitraum und maximal 11 Wochen in einem 12-Monatszeitraum zur Rufbereitschaft eingeteilt werden. Abweichungen hiervon sind nur mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrates zulässig.
(5) Die Gesellschaft benennt für die auszuführende Rufbereitschaft einen Verantwortlichen. Dieser nimmt die Einteilung der Rufbereitschaft vor, achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung und ist als erster Ansprechpartner für die Regelung von Konfliktfällen zuständig.
(6) Der Rufbereitschaftsverantwortliche nimmt die Verteilung der Rufbereitschaftswochen auf die Betriebe vor und teilt den Einsatzplan dem Gesamtbetriebsrat mit. Er legt den erstellten betriebs- und personenbezogenen Einsatzplan dem Gesamtbetriebsrat zur Zustimmung vor. Das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates bei Abweichungen vom Einsatzplan bleibt unberührt. Der einvernehmliche Tausch i.S. v. § 6 (3) dieser Gesamtbetriebsvereinbarung kann ohne Zustimmung des Gesamtbetriebsrats erfolgen.
..."
Wegen der Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung Rufbereitschaft im Übrigen wird auf die Anlage A1 zur Antragsschrift vom 01.04.2014 (Bl. 10 - 15 d. A.) sowie auf die Anlagen 1 - 3 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Rufbereitschaft (Bl. 16 - 19 d. A.) Bezug genommen.
Der Gesamtbetriebsrat kündigte am 27.03.2014 die Gesamtbetriebsvereinbarung Rufbereitschaft fristgerecht zum 30.06.2014.
Mit seiner am 02.04.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Gesamtbetriebsrat die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle vom 20.03.2014 geltend gemacht. Die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.05.2014 beteiligten Betriebsräte A-Stadt und E-Stadt sind dem Begehren des Gesamtbetriebsrates beigetreten und haben die Auffassung vertreten, der Gesamtbetriebsrat sei für den Regelungsgegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung Rufbereitschaft nicht zuständig gewesen. Sodann habe die Einigungsstelle durch den Spruch vom 20.03.2014 auch inhaltlich ihr Ermessen überschritten. Schließlich enthalte der Einigungsstellenspruch auch eine unzulässige Rahmenregelung. Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte A-Stadt und E-Stadt haben beantragt,
1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über eine Gesamtbetriebsvereinbarung Rufbereitschaft vom 20.03.2014 unwirksam ist;
2. festzustellen, dass die Regelung einer Rufbereitschaft für die Betriebe der Antragsgegnerin nicht der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unterliegt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, die Organisationsentscheidung getroffen zu haben, Arbeitnehmer aus allen Betrieben an der Rufbereitschaft teilnehmen zu lassen. Es sei beabsichtigt, immer nur einen Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft einzuteilen. An keinem Standort seien so viele qualifizierte und mit einer Rufbereitschaft einverstandene Arbeitnehmer beschäftigt, dass die Rufbereitschaft mit den Arbeitnehmern nur eines Standortes organisiert werden könne. Eine Rufbereitschaft sei auch tatsächlich durch Arbeitnehmer aller drei Standorte durchführbar. Die Entwicklung und Betreuung der einzelnen Module sei über alle drei Standorte verteilt.
Wegen sämtlicher weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Sachverhaltsteil des angefochtenen Beschlusses (dort Gründe I, Bl. 2 - 7 desselben, Bl. 134 R - 137 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 26.08.2014 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses (dort Gründe II, Bl. 7 - 15 des Beschlusses, Bl. 137 - 141 der Gerichtsakte) verwiesen.
Dieser Beschluss ist den Betriebsräten am 17.09.2014 zugestellt worden. Mit einem am 17.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz haben sie Beschwerde eingelegt, wobei nur noch der Gesamtbetriebsrat und der Betriebsrat A-Stadt die Beschwerde mit einem am 08.01.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben, nachdem zuvor mit Beschluss vom 11.11.2014 das Landesarbeitsgericht die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß bis zum 08.01.2015 verlängert hatte.
Die Beteiligten zu 1) und 2) verfolgen mit ihrem Rechtsmittel das erstinstanzliche Antragsziel weiter, wohin gegen der Beteiligte zu 3) das Verfahren nunmehr nur noch beobachtet, die Entscheidung abwartet, ohne Anträge zu stellen oder inhaltlich Stellung zu nehmen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) rügen, das Arbeitsgericht habe ebenso wie die Einigungsstelle zu Unrecht die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG angenommen. Das Arbeitsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss den Inhalt und die Reichweite einer mitbestimmungsfreien Organisationsentscheidung verwechselt. Die (behauptete) Entscheidung der Arbeitgeberin, sämtliche Betriebe in die Rufbereitschaft einzubinden, sei keine freie Unternehmerentscheidung, die die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Rufbereitschaft begründe.
Die Behauptung der Arbeitgeberin, ohne Einbeziehung sämtlicher Arbeitnehmer der drei betroffenen Betriebe könne die Rufbereitschaft nicht gewährleistet werden, treffe auch nicht zu. Darüber hinaus wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und halten an ihrer Rechtsauffassung fest, der Spruch der Einigungsstelle sei ein unzulässiger Teilspruch. Auch habe die Einigungsstelle mit ihrem Spruch vom 20.03.2014 die Grenzen des billigen Ermessens überschritten.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.08.2014, Az: 10 BV 16/14, abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.
Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie behauptet, es gäbe insgesamt acht Mitarbeiter, die freiwillig bereit seien, Rufbereitschaft zu leisten. Diese acht Mitarbeiter verteilten sich auf die drei Betriebe, in einem Betrieb seien vier Mitarbeiter tätig und in den anderen Betrieben jeweils zwei Mitarbeiter. Man benötige mindestens acht Mitarbeiter, um die Rufbereitschaft gewährleisten zu können.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf ihre Schriftsätze vom 07.01., 12.02. und 07.05.2015 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2015 verwiesen.
II.
A)
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates und des Betriebsrates A-Stadt ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89, 87 Abs. 1, 66 ArbGG).
Soweit auch der Beteiligte zu 3. (Betriebsrat E-Stadt) Beschwerde eingelegt hat, ist diese Beschwerde in Ermangelung einer Beschwerdebegründung gem. § 89 Abs. 2 ArbGG unzulässig, was versehentlich nicht erörtert, beraten und tenoriert worden ist, obwohl die Beschwerdekammer das gesamte anhängige Beschwerdeverfahren entscheiden wollte, ohne lediglich einen "Teilbeschluss" auszuurteilen.
B)
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Abänderung und Korrektur des angefochtenen Beschlusses. Der Spruch der Einigungsstelle vom 20.03.2014 ist unwirksam, darüber hinaus war die Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für die Regelung einer Rufbereitschaft festzustellen.
Im Einzelnen:
1)
Der Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle vom 20.03.2014 ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil trotz der Kündigung der Einigungsstellenspruch als Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkt.
Dieser Antrag ist auch begründet.
Der Spruch der Einigungsstelle vom 20.03.2014 enthält eine unzulässige Teilregelung, er lässt sich nicht gem. § 139 BGB ohne den unwirksamen Teil sinnvollerweise aufrecht halten.
a)
§ 6 Abs. 5 u. 6. der Gesamtbetriebsvereinbarung Rufbereitschaft ist unwirksam. Durch diese Regelung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht gewahrt. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ist es gleich, ob sie durch Spruch der Einigungsstelle oder einvernehmlich zustande gekommen ist (BAG, Beschluss vom 28.10.1986, 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972).
aa)
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat (oder auch der Gesamtbetriebsrat) über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes. Sie umfasst insbesondere die Festlegung des Personenkreises, der die Rufbereitschaft zu leisten hat (BAG, Beschluss vom 28.05.2002, 1 ABR 40/01 - juris). Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch darüber mitzubestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann (BAG, Beschluss vom 28.05.2002, aaO. Rn. 34).
Dabei sind die Betriebsparteien frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig die Aufstellung von Schichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen. Erst dann, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber pauschal und ohne Beschränkung die Befugnis zur Dienstplanerstellung überträgt, liegt hierin ein unzulässiger Verzicht auf das bestehende Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (BAG, Beschluss vom 03.06.2003, 1 AZR 349/02 - juris; BAG, Beschluss vom 17.11.1998, 1 ABR 12/98 - juris).
Ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht selbst eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit trifft, sondern die der Einigungsstelle zustehende Regelungsbefugnis auf den Arbeitgeber überträgt, kann der Vorgabe, das Mitbestimmungsrecht vollumfänglich auszuüben, nicht gerecht werden. Ein solcher Spruch der Einigungsstelle ist rechtsfehlerhaft. Ebenso wenig wie der Betriebsrat selbst kann auch die Einigungsstelle das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG dahingehend ausüben, dass sie dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. Wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Einigungsstelle eine Regelung vorsieht, die dem Arbeitgeber innerhalb eines von ihr in Ausübung ihres Ermessens gesteckten Rahmens inhaltlicher Vorgaben gewisse Entscheidungsspielräume belässt, muss die Einigungsstelle selbst den Regelungsgegenstand gestaltet haben (BAG, Beschluss vom 08.06.2004, Fundstelle).
bb)
Vor diesem Hintergrund enthalten die bereits zitierten Vorschriften des Einigungsstellenspruches in unzulässiger Weise das Recht zur Erstellung des Rufbereitschaftsplans durch die Arbeitgeberin. Die zentrale Kritik des Beschwerdegerichtes an den zitierten Bestimmungen der Einsatzplanung besteht darin, dass der vorstehende Einigungsstellenspruch nicht einmal ansatzweise Kriterien enthält, nach denen der Rufbereitschaftsverantwortliche, also ein Repräsentant der Arbeitgeberin, die jeweilige Rufbereitschaft auf einen der drei von der Arbeitgeberin geführten Betriebe verteilen darf. Es ist sinnwidrig, auf der einen Seite die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus Arbeitgebersicht für sich zu reklamieren und andererseits eine Regelung durchzusetzen, die den Kern dieser aus Sicht der Arbeitgeberin zuständigkeitsbegründenden Regelungskompetenz nicht im Einzelnen gestaltet. Wenn man einmal zugunsten der Arbeitgeberin die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates unterstellt, dann hätte der Einigungsstellenspruch auch Kriterien benennen müssen, nach denen die Verteilung der Rufbereitschaft auf die einzelnen Betriebe hätte erfolgen müssen.
Demgegenüber teilt die Beschwerdekammer nicht die zu Protokoll der Anhörung erklärte Argumentation der Arbeitgeberin. Richtig ist zwar, dass die Regelungen in § 6 Abs. 1 - 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung Kriterien für die Heranziehung der Arbeitnehmer enthalten, sie regeln jedoch nicht im Detail die Zuordnung der Rufbereitschaft auf die einzelnen Betriebe.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Einsatzplan dem Gesamtbetriebsrat mitzuteilen und ihm zur Zustimmung vorzulegen. Denn die Kriterien, nach denen eine Zustimmung oder Ablehnung durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen darf, sind in diesem zentralen Punkt der Verteilung der Rufbereitschaft auf die einzelnen Betriebe nicht einmal ansatzweise erkennbar.
b)
Eine teilweise Aufrechterhaltung des Spruches der Einigungsstelle kommt nicht in Betracht. Denn die Verteilung der einzelnen Rufbereitschaften auf die Betriebe ist nicht festgelegt. Dies ist ein wesentlicher Mangel des Spruches. Die verfahrensrechtliche Regelung des § 6 Abs. 5 u. 6 GBV Rufbereitschaft stellen einen zentralen Gegenstand der Betriebsvereinbarung dar. Weil bereits eine Verteilung der Rufbereitschaftswochen auf die Betriebe unzulässig ist und letztendlich alle anderen Regelungen davon abhängen, verbleibt keine eigenständige und in sich geschlossene Regelung, die von der Unwirksamkeit der oben genannten Bestimmung berührt bleiben könnte. Der Spruch der Einigungsstelle vom 20.03.2014 ist insgesamt unwirksam.
c)
Unabhängig davon war der Gesamtbetriebsrat nicht befugt, mit der Arbeitgeberin eine die einzelnen Betriebe der Arbeitgeberin betreffende Betriebsvereinbarung über die Rufbereitschaft abzuschließen. Eine abgeleitete, übertragene Kompetenz gem. § 50 Abs. 2 BetrVG ist nicht gegeben. Auch eine originäre Kompetenz gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG hatte der Gesamtbetriebsrat nicht inne.
aa)
Die Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 1 BetrVG ist zwingend und nicht disponibel. Deshalb ist es unerheblich, dass sich die Betriebspartner in einem Vorprozess auf die Bildung einer Einigungsstelle im Wege eines Vergleiches verständigt haben. Auch kommt es nicht darauf an, dass der Gesamtbetriebsrat erkennbar erst seine Zuständigkeit problematisiert hat, als die Verhandlungen in der Einigungsstelle nicht in seinem Sinne verlaufen sind.
bb)
Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und damit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt (BAG, Beschluss vom 15.01.2002 - 1 ABR 10/01, BAGE 100, S. 157 ff.; Beschluss vom 16.06.1998 - 1 ABR 68/97, BAGE 89, S. 139 ff.). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrates zu begründen (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, BAGE 120, S. 146 ff.).
Im Unternehmen mit mehreren Betrieben sind für die Regelung der mitbestimmungspflichtigen Fragen der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich die örtlichen Betriebsräte zuständig (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2003 - 1 ABR 49/02, BAGE 109, S. 71 ff.). Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG soll die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit mit den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers zu einem angemessenen Ausgleich bringen. Dessen betriebliche Interessen werden durch die im Betrieb zu erledigenden Aufgaben bestimmt. Diese richten sich grundsätzlich nach der vom Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung, durch die Art und Umfang der im Betrieb zu erledigenden Arbeiten festgelegt werden. Die Regelungsbefugnis des Einzelbetriebsrates setzt daher regelmäßig voraus, dass die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten. Wird eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht, entfällt bei einer technisch organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit. Die von den Betriebsparteien zu berücksichtigenden betrieblichen Belange betreffen sämtliche von der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers erfassten Betriebsstätten (BAG, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 ABR 19/11, AP Nr. 35 zu § 50 BetrVG 1972, m.w.N.).
cc)
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts im Hinblick auf die Rufbereitschaft gem. § 50 Abs. 1 BetrVG nicht zuständig.
aaa)
Es ist nach dem vom Landesarbeitsgericht erörterten und festgestellten Sachverhalt nicht erforderlich, die Rufbereitschaft auf alle drei Betriebe zu verteilen, um sie überhaupt durchführen zu können. Deswegen kann die Folgeproblematik, ob die Erforderlichkeit, Rufbereitschaft auf alle Betriebe (in welcher Weise auch immer) zu verteilen, zwingend die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates begründet oder aber die Arbeitgeberin darauf zu verweisen ist, mit jedem örtlichen Betriebsrat eine Rufbereitschaftsbetriebsvereinbarung zu vereinbaren, dahingestellt bleiben.
Selbst wenn die Behauptung der Arbeitgeberin zutrifft, man benötige für die Durchführung der Rufbereitschaft acht Arbeitnehmer, dann begründet dies keineswegs die zwingende Notwendigkeit, diese acht Arbeitnehmer aus verschiedenen Betrieben zu rekrutieren. Die Arbeitgeberin begründet dieses Erfordernis mit dem Umstand der freiwilligen Heranziehung. Auf dieses Erfordernis kommt es jedoch nicht an. Lediglich dann wenn man tatsächlich acht Arbeitnehmer benötigte und diese acht Arbeitnehmer überhaupt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus einem Betrieb rekrutieren könnte, wäre ein zwingendes Erfordernis ernsthaft in Erwägung ziehen. Die nähere Ausgestaltung der Heranziehung der Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis, ist sicherlich wünschenswert, aber keineswegs zwingend. Blendet man dieses Kriterium "Freiwilligkeit" aus, so stehen der Arbeitnehmerin bereits in einem Betrieb genug Arbeitnehmer zur Verfügung (acht und mehr), die die Rufbereitschaft ableisten können.
bbb)
Allein die Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin, die Rufbereitschaft auf verschiedene Betriebe zu verteilen (ohne dass eine echte Notwendigkeit zur Heranziehung der Arbeitnehmer sämtlicher Betriebe besteht), vermag die zwingende gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten nicht derart zu beeinflussen, dass nunmehr entgegen dem gesetzlichen Regel- und Ausnahmeprinzip die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates begründet ist. Insoweit folgt das Landesarbeitsgericht den überzeugenden Ausführungen der Beschwerdebegründung und des ergänzenden Schriftsatzes vom 07.05.2015: Die mitbestimmungsfreie Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin beinhaltet nicht das Recht, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zu begründen. Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 19.06.2012, aaO.) ist zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates in diesem zu entscheidenden Streitfall nicht geeignet. Der Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem vorliegenden Streitfall. Denn in der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallkonstellation ist ausdrücklich darauf abgestellt worden, dass die Regelungsbefugnis des Einzelbetriebsrats voraussetzt, dass die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt werden, die sich nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben der Arbeitgeberin richten.
Nur wenn durch eine technisch organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit entfällt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Um eine derart technisch organisatorische Verknüpfung handelt es sich im vorliegenden Streitfall nicht. Benötigt man nicht Arbeitnehmer aus sämtlichen Betrieben, um die Rufbereitschaft zu gewährleisten (s. Ausführungen zu aaa), dann beinhaltet die unternehmerische Entscheidung, die Rufbereitschaft auf alle Betriebe zu verteilen, kein Erfordernis, welches zuständigkeitsbegründend ist. Hierbei ist der Gesetzeswortlaut des § 50 Abs. 1 BetrVG (..."nicht durch die einzelnen Betriebsräte ... geregelt werden können ...") ernst zu nehmen. Es sind hohe Anforderungen an die Begründung einer Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel zu stellen. Diese sind hier nicht erfüllt.
2)
Der Antrag auf Feststellung, die Regelung einer Rufbereitschaft für die Betriebe der Arbeitgeberin unterliege nicht der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates, ist zulässig und begründet.
a)
Der Antrag ist zulässig. Denn die Feststellung der fehlenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S. des § 256 ZPO. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere trotz des Antrages zu Ziffer 1 gegeben, weil mit Stattgabe des Antrages zu Ziffer 1 nicht denknotwendig die Zuständigkeit geklärt zu werden braucht.
b)
Der Antrag ist auch begründet. Es wird auf die Ausführungen zu 1c) verwiesen.
C)
Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen § 2 Abs. 2 GKG nicht. Soweit es den Antrag zu Ziffer 2 (Zuständigkeit) anbelangt, war gem. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, eine bestimmte betriebliche Tätigkeit auf mehrere Betriebe zu verteilen, dazu führt, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gem. § 50 Abs. 1 BetrVG die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates anzunehmen. Soweit es jedoch die Bescheidung des Antrages zu Ziffer 1 anbelangt, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Denn auf der Zuständigkeitsproblematik beruht dieser Beschluss nicht, der Einigungsstellenspruch ist bereits aus anderen Gründen unwirksam.
Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, wird auf die "Rechtsmittelbelehrung Nr. 1" verwiesen, im Übrigen auf die "Rechtsmittelbelehrung Nr. 2".