Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.11.2015, Az.: 5 Sa 319/15

Dauerhafte Zuweisung eines geringer wertigen Arbeitsplatzes zur Arbeitsplatzsicherung im Rahmen der Umgestaltung der Bundeswehr; Unbegründete Feststellungsklage zum Abschluss einer Härtefallregelung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
12.11.2015
Aktenzeichen
5 Sa 319/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 36578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2015:1112.5SA319.15.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 17.11.2016 - AZ: 6 AZR 48/16

Amtlicher Leitsatz

Die Systematik des § 3 TV UmBw gestattet es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auch dauerhaft eine unterwertige Beschäftigung zu übertragen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.02.2015 - 7 Ca 160/14 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage macht der Kläger Rechte aus der Härtefallregelung des § 11 TVUmBw geltend.

Der am 0.0.1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten als Angestellter in der Zivilverwaltung tätig. Die Beklagte setzte ihn zuletzt im Kreiswehrersatzamt C-Stadt als Bürokraft im Bereich des Wehrersatzwesens ein. Die Parteien wenden aufgrund beidseitiger Vereinbarung den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf ihr Arbeitsverhältnis an. Ebenfalls findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der "Tarifvertrag über sozial verträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw)" vom 18.07.2001 in der Fassung des dritten Änderungstarifvertrages vom 10.12.2010 Anwendung, hinsichtlich des Wortlautes wird auf Bl. 41 bis 58 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger erhielt aufgrund Bewährungsaufstieges eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD.

Nachdem der Kläger von der Auflösung der Kreiswehrersatzämter erfahren hatte, teilte er der Beklagten mit, dass er beabsichtige, die Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sandte ihm sodann mehrere Unterlagen mit der Bitte zu, diese zu unterzeichnen und an sie zurückzusenden. Es folgte ein Schriftwechsel der Parteien.

Am 31.10.2012 führte der Kläger mit drei anderen auf vergleichbaren Dienstposten beschäftigten Arbeitnehmern mit dem Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, dem ROAR R. D., ein Personalgespräch. Die näheren Einzelheiten dieses Personalgespräches sind streitig.

Sodann beschäftigte die Beklagte den Kläger mit Rest- und Übergangsarbeiten und versetzte ihn mit Schreiben vom 14.04.2014 in das Bundeswehr Dienstleistungszentrum in C-Stadt. Die Rechtswirksamkeit dieser Versetzung ist zwischen den Parteien im Streit. Sie ist Gegenstand des Parallelrechtsstreites gleichen Rubrums zum Aktenzeichen 5 Sa 621/15 gewesen.

Der Kläger hat mit seiner Klage in erster Linie die Feststellung begehrt, eine Härtefallregelung nach § 11 des TVUmBw sei bereits abgeschlossen worden, hilfsweise habe er einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags vom 10. Dezember 2010 vereinbart worden ist wodurch die Parteien einen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart haben und die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens 2.133,85 € brutto sowie eine um 20 von 100 verminderte Jahressonderzahlung zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm eine Vereinbarung gemäß § 11 TVUmBw mit Wirkung zum 01.04.2014 abzuschließen, wonach die Beklagte auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers verzichtet (Ruhensregelung) und ihm eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens 2.133,85 € brutto sowie eine um 20 von 100 verminderte Jahressonderzahlung zu zahlen verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 2 bis 4 desselben, Bl. 124 und 125 der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Teilurteil vom 12.02.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage - soweit für dieses Berufungsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (dort Bl. 4 bis 7 desselben, Bl. 124 bis 127 der Gerichtsakte) verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 11.03.2015 zugestellt worden. Mit einem am 31.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.06.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 08.05.2015 die Rechtsmittelbegründungsfrist verlängert hatte.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger vollumfänglich das erstinstanzliche Klageziel weiter, ohne dass die Berufungseinlegung und die Berufungsbegründung ausdrücklich einen Antrag enthalten. Er vertritt die Auffassung, spätestens nach Übersendung der Berechnung des Einkommens sei klar gewesen, dass eine Regelung im Sinne des § 11 TVUmBw abgeschlossen worden sei. Denn die Initiative sei zu einem Großteil von der Beklagten ausgegangen. Jedenfalls habe der Vorgesetzte am 31.10.2012 eine Zusage mit Rechtsbindungswillen erklärt. Sollte man dem nicht folgen, dann habe er jedenfalls einen Anspruch auf Abschluss eben dieser Härtefallregelung. Denn er könne nicht so - wie der TVUmBw dies voraussetze, beschäftigt werden. Der neue Dienstposten, der Gegenstand des Verfahrens 5 Sa 621/15 sei, sei geringerwertig und keineswegs gleichwertig. Bei dieser neuen Tätigkeit handele es sich um die Tätigkeit des einfachen Überwachens von Fristen, einfacher Rechenarbeiten und des Bedienens einer spezifischen Anwendersoftware. Solche Tätigkeiten seien allenfalls in die Entgeltgruppe 3 einzuordnen. Im Übrigen werde sein Anspruch auch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt, denn mit anderen Arbeitnehmern habe die Beklagte eine Vereinbarung im Sinne des § 11 TVUmBw abgeschlossen.

Erst im Kammertermin stellt der Kläger den Antrag,

das angefochtene Urteil abzuändern und stellt die Anträge aus der Klageschrift.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 11.06., 19.08., 16.10. und 04.11.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 und 519, 520 ZPO). Insbesondere ist § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gewahrt, obwohl weder die Berufungseinlegung noch die Berufungsbegründung einen ausdrücklichen Antrag enthalten. Denn das Ziel der Berufung steht aufgrund der Berufungsbegründung zweifelsfrei fest. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung zweifelsfrei sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Lässt die Auslegung der Berufungsbegründung das Ziel derselben erkennen, dann ist das Fehlen eines ausdrücklichen Berufungsantrages trotz der zwingenden Formulierung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ("muss") unschädlich, wie allgemein anerkannt ist.

B.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufung ist nicht geeignet, diese überzeugende Entscheidung abzuändern.

I.

Eine Vereinbarung über den Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw ist weder durch den Schriftwechsel noch am 31.10.2012 in dem Personalgespräch mit dem Vorgesetzten des Klägers abgeschlossen worden.

1.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, bereits der Schriftwechsel beinhalte den Abschluss der Vereinbarung, jedenfalls aber sei eine solche Vereinbarung im Personalgespräch vom 31.10.2012 abgeschlossen worden, wird uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Von der Verweisung umfasst sind ausdrücklich die Ausführungen der Entscheidungsgründe zu 1. a (1) (2), (Bl. 5 und 6, erster und zweiter Absatz der Entscheidungsgründe). Die abweichende Rechtsauffassung der Berufungsbegründung wird nicht geteilt.

2.

Auch die behauptete Äußerung des Vorgesetzten im Personalgespräch am 31.10.2012 lässt sich keine rechtsgeschäftliche Erklärung zwecks Angebots auf Abschluss eines Vertrages nach § 11 TVUmBw oder dessen Annahmeerklärung erkennen.

a.

Bereits vom Wortlaut her stellt diese Erklärung - das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt - keine Willenserklärung dar. Sie ist insbesondere zu unbestimmt und enthält nicht den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns einer Härtefallregelung gemäß § 11 TVUmBw.

b.

Auch steht zugunsten des Klägers nicht die Bevollmächtigung dieses Vorgesetzten gemäß § 164 BGB fest.

Die Bevollmächtigung zur Abgabe einer derartigen Klärung ist zwischen den Parteien streitig. Nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger für die Bevollmächtigung dieses Zeugen beweisbelastet. Ein ordnungsgemäßer Beweisantritt fehlt. Insbesondere enthält der Schriftsatz vom 16.10.2015 (dort Bl. 4) keine ordnungsgemäßen Beweisantritt. Der Beweisantritt "Zeugnis eines noch zu benennenden Mitarbeiters des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr" ist derart unzureichend, dass noch nicht einmal die Vorgehensweise des Berufungsgerichtes gemäß § 356 ZPO geboten ist. Der Kläger ist beweisfällig geblieben.

c.

Ob darüber hinaus eine mögliche rechtsgeschäftliche Erklärung des Zeugen D. gemäß § 125 BGB wegen des in § 2 Abs. 3 TVöD normierten Schriftformerfordernisses unwirksam ist, kann ausdrücklich auf sich beruhen. Es braucht mithin nicht geklärt zu werden, ob eine Vereinbarung gemäß § 11 TVUmBw eine Neben- oder eine Hauptabrede darstellt.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 11 TVUmBw. Dem steht bereits entgegen, dass ihm jedenfalls mit der am 14.04.2014 zum 05.05.2014 erfolgten Versetzung ein Arbeitsplatz im Sinne von § 3 TVUmBw angeboten worden ist. Denn im Rahmen des § 3 TVUmBw braucht kein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten zu werden. Dieses ist zwar vorrangig, jedoch kann und muss der Arbeitgeber auch andere Arbeitsplätze im Bundesdienst ggf. sogar bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes anbieten. Dies folgt aus der Auslegung des § 3 Abs. 5 und Abs. 8 TVUmBw.

1.

§ 3 TVUmBw sieht ein abgestuftes Verfahren bei der Arbeitsplatzsicherung vor. Vorrangig ist das Angebot eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Bundesdienst bei der Dienststelle des BMVG am selben Ort oder in dessen Einzugsgebiet. Ist dies nicht möglich, ist ein Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVG an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle am selben Ort oder in dessen Einzugsgebiet anzubieten (§ 3 Abs. 4 Ziffer lit. b TVUmBw). Ist auch dieses nicht möglich, ist ein Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort anzubieten. Kann kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Abs. 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TVUmBw zu prüfen, ob dem Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle im Bundesgebiet ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 TVUmBw Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Schließlich folgt aus § 3 Abs. 5 Satz 3 TVUmBw zwingend, dass auch nicht gleichwertige Arbeitsplätze angeboten werden können und müssen, denn ansonsten würde die Vorschrift, nach der eine spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen der Auswahl unter gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen ist, keinen Sinn machen. Der Beschäftigte ist schließlich nach Abs. 8 des § 3 TVUmBw verpflichtet, einen ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen. Lehnt er ihn ab, kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TVUmBw eine Härtefallregelung nicht in Betracht. Im Übrigen streitet auch die in § 6 TVUmBw geregelte Einkommenssicherung für die hier vorgenommene Auslegung. Sie setzt die Zuweisung eines unterwertigen und geringer dotierten Arbeitsplatzes voraus (so überzeugungskräftig: LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.06.2015, AZ: 17 Sa 1435/14 - Juris).

2.

Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsgrundsätze kann die Bewertung des neuen Arbeitsplatzes im Vergleich zu dem früher inne gehabten Arbeitsplatz auf sich beruhen. Selbst wenn man die rechtliche Bewertung des Klägers teilt, dieser Arbeitsplatz sei unterwertig, dann fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 11 TVUmBw, denn dem Kläger ist jedenfalls zu dem bereits genannten Zeitpunkt ein Arbeitsplatz im Sinne des § 3 TVUmBw angeboten worden.

3.

Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den allgemein im Arbeitsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er hat bereits den Tatbestand des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig dargelegt. Hierzu genügt es nicht, die Arbeitnehmer zu benennen, die mit der Beklagten eine Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw abgeschlossen haben. Erforderlich wäre vielmehr ein Sachvortrag gewesen, der erkennen lässt, ob diese Kollegen eine Härtefallregelung mit der Beklagten abgeschlossen haben, obwohl ihnen gegenüber nicht die Voraussetzungen des Abschlusses vorgelegen haben, so dass dieser Abschluss als eine - im öffentlichen Dienst untypische - übertarifliche Vergünstigung anzusehen ist. Sollten diese Kollegen auf der Tatbestandsseite des § 11 TVUmBw die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und besteht die vom Kläger reklamierte allgemeine Gleichbehandlung lediglich in der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens, dann befindet sich der Kläger nicht in einer vergleichbaren Lage. Denn ihm gegenüber fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen wie zuvor Ausführungen zu II.1 und 2. dargestellt.

C.

Der Kläger hatte uns als unterlegende Partei vollständig die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache, insbesondere der Anwendung und Auslegung des TVUmBw, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.