Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.2015, Az.: 5 Sa 1488/14

Ausschluss der Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr bei Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
25.06.2015
Aktenzeichen
5 Sa 1488/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 32715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2015:0625.5SA1488.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 07.10.2014 - AZ: 7 Ca 167/14 Ö

Fundstelle

  • AE 2016, 101

Amtlicher Leitsatz

Für die tarifvertraglichen Voraussetzungen auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw ist allein auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 a TVUmBw angeboten worden ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2014 - 7 Ca 167/15 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage macht der Kläger Rechte aus der Härtefallregelung des § 11 TVUmBw geltend und wendet sich darüber hinaus gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Versetzung.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1984 als Angestellter in der Zivilverwaltung tätig. Der zuletzt am 02.11.1989 geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter § 4 folgende Regelung: "Änderungen dieses Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle vereinbart werden." Zunächst war der Kläger im Kreiswehrersatzamt B-Stadt als Bürokraft tätig. Die Parteien wenden aufgrund beiderseitiger Vereinbarung den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) an. Ebenfalls findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der "Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw)" vom 18.07.2001 in der Fassung des 3. Änderungsvertrages vom 10.12.2010 Anwendung, hinsichtlich des Wortlautes wird auf Bl. 47 bis 64 der Akte Bezug genommen.

Nachdem der Kläger von der Auflösung der Kreiswehrersatzämter erfahren hatte, teilte er mit Schreiben vom 12.04.2012 mit, dass er beabsichtige, die Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sandte den ihm sodann mehrere Unterlagen zu mit der Bitte, diese zu unterzeichnen und an sie zurückzusenden. Es folgte ein Schriftwechsel der Parteien.

Am 31.10.2012 führte der Kläger mit drei anderen auf vergleichbaren Dienstposten beschäftigten Arbeitnehmern mit dem Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, dem ROAR Dewindenat ein Personalgespräch. Die näheren Einzelheiten dieses Personalgespräches sind streitig.

Sodann beschäftigte die Beklagte den Kläger mit Rest- und Übergangsarbeiten. Mit Schreiben vom 20.03.2012 versetzte sie ihn zum 01.04.2012 in das Bundeswehrdienstleistungszentrum in B-Stadt auf den Dienstposten einer Bürokraft. Dieser Dienstposten ist ebenso wie der frühere Dienstposten des Klägers nach der Entgeltgruppe 5 TVÖD bewertet. Die Beklagte zahlte weiterhin an den Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVÖD, die der Kläger zuletzt aufgrund des Bewährungsaufstieges erhalten hatte. Zu seinen Aufgaben gehört es, für hochrangige Offiziere Dienstreisen einschließlich Übernachtungsangelegenheiten zu buchen.

Der Kläger ist ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 40. Rückwirkend ab dem 14.03.2014 stellte ihn die Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen mit Bescheid vom 19.06.2014 gleich.

Mit seiner Klage hat der Kläger ist erster Linie die Feststellung begehrt, eine Härtefallregelung nach § 11 des TVUmBw sei bereits abgeschlossen worden, hilfsweise habe er einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung und darüber hinaus macht er geltend, ihm sei die neue Tätigkeit, die er aufgrund der Versetzung ausführen müsse, nicht zuzumuten.

Er hat beantragt,

a) festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18.07.2001 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10.12.2010 zustande gekommen ist, wodurch im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart worden ist und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich netto mindestens 1.361,00 € unter Berücksichtigung eines Zahlungs-Bruttos von mindestens 2.140,50 € ohne Gegenleistung des Klägers zu zahlen sind,

b) die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 11 TVUmBw mit sofortiger Wirkung anzunehmen, um dadurch einen Verzicht im gegenseitigen Einvernehmen auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) zu vereinbaren, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich netto mindestens 1.361,00 € unter Berücksichtigung einer Zahlungs-Bruttos von mindestens 2.140,50 € zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Versetzung mit der Nr. ... vom 20.03.2014 auf den Dienstposten mit der Objekt-ID ..., ... unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 2 bis 5 desselben, Bl. 100 bis 102 der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Urteil vom 07.10.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (dort Bl. 5 bis 8 desselben, Bl. 102 und 103 der Gerichtsakte) verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 29.10.2014 zugestellt worden. Mit einem am 20.11.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.12.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt er in vollem Umfang sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zunächst einmal vertritt er die Auffassung, bereits durch den Schriftwechsel sei eine Härtefallregelung gemäß TVUmBw abgeschlossen worden. Bei seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Abschluss auf Inanspruchnahme dieser Härtefallregelung auf Initiative der Beklagte hin erfolgt sei. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, mit ihm eine derartige Härtefallregelung abzuschließen. Die Voraussetzungen des Abschlusses einer solchen Vereinbarung seien gegeben. Wenn auch diese Vorschrift der Beklagten als Arbeitgeberin ein Ermessen einräume, ob eine derartige Regelung getroffen werde, so sei diese Ermessensentscheidung fehlerhaft seinerzeit nicht getroffen worden, so dass nunmehr das Gericht anstelle der Beklagten diese Entscheidung treffen müsse. Soweit es um die Voraussetzungen dieser Vorschrift gehe, müsse man darauf abstellen, dass er länger als ein Jahr keinerlei adäquate Aufgabe von der Beklagten erhalten habe. Die Zuweisung auf einen Dienstposten zum 01.04.2014 ändere nichts daran, da es ihr aus Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf diesen Umstand zu berufen. Hätte die Beklagte zeitnah über seinen Antrag entschieden, dann hätte er diese Vereinbarung rechtswirksam in den Händen gehalten. Deswegen sei auch die Versetzung zum 01.04.2014 unwirksam. Aufgrund einer wirksamen Vereinbarung hätte er nämlich nicht mehr zu arbeiten brauchen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2014, Aktenzeichen - 7 Ca 167/14 - abzuändern und

1. a. festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18.07.2001 in der Fassung des dritten Änderungstarifvertrages vom 10.12.2010 zustande gekommen ist, wodurch im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart worden ist und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich netto mindestens 1.361,00 € unter Berücksichtigung eines Zahlungs-Bruttos von mindestens 2.140,50 € ohne Gegenleistung des Klägers zu zahlen.

Hilfsweise

b. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 11 TVUmBw mit sofortiger Wirkung anzunehmen, um dadurch einen Verzicht im gegenseitigen Einvernehmen auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) zu vereinbaren, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich netto mindestens 1.361,00 € unter Berücksichtigung eines Zahlungs-Bruttos von mindestens 2.140,50 € zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Vereinbarung mit der Nr. ... vom 20.03.2014 auf den Dienstposten mit der Objekt-ID ..., ... unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird ihr auf ihre Schriftsätze vom 22.12.2014, 27.02., 11.06. und 17.06.2015 sowie auf Sitzungsprotokoll vom 25.06.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 und 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufung ist nicht geeignet, diese überzeugende Entscheidung abzuändern.

I.

Eine Vereinbarung über den Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw ist weder durch den Schriftwechsel noch am 31.10.2012 in dem Personalgespräch mit dem Vorgesetzten des Klägers abgeschlossen worden.

1.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, bereits der Schriftwechsel beinhalte den Abschluss der Vereinbarung, jedenfalls aber sei eine solche Vereinbarung im Personalgespräch vom 31.10.2012 abgeschlossen worden, wird uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Von der Verweisung ausdrücklich erfasst sind die Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter 1a, aa), bb), (1), (2) (Bl. 5 und 6 der Entscheidungsgründe). Die abweichende Rechtsauffassung der Berufungsbegründung wird nicht geteilt.

2.

Soweit es um die Auffassung des Klägers geht, eine Annahmeerklärung der Beklagten sei auch in den Äußerungen des Vorgesetzten des Klägers im Gespräch am 31.10.2012 zu erkennen, steht dem zusätzlich zu der überzeugenden Argumentation des Arbeitsgerichts, auf die verwiesen wird (Bl. 6 unten, Bl. 7 oben, 1a, bb, (3)), das Schriftformerfordernis des maßgeblichen Arbeitsvertrages der Parteien entgegen. Selbst wenn man in dieser Äußerung eine Annahmeerklärung im Sinne des § 147 BGB erkennen wollte, wäre eine solche Willenserklärung deswegen gemäß § 125 BGB rechtsunwirksam, weil der Arbeitsvertrag verbindlich das Schriftformerfordernis geregelt hat. Der Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TVUmBw entspricht auch dem Tatbestand des § 4 des am 02.11.1989 unterzeichneten Arbeitsvertrages. In diesem Zusammenhang teilt das Berufungsgericht nicht die Auffassung des Klägers, der zufolge eine solche Härtefallregelung keine "Änderung" des Arbeitsvertrages sei, sondern deren "Aufhebung". Denn die Aufhebung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wohingegen eine Änderung jedwede inhaltliche Modifizierung umfasst. Durch den Abschluss einer Härtefallregelung wird indes das Arbeitsverhältnis nicht beendet, vielmehr besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung eines, wenn auch geringeren Entgeltes, fort, wohingegen lediglich die Arbeitspflicht des Klägers suspendiert wird. Dies ist zweifelsfrei eine Änderung und keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 11 TVUmBw. Dem steht bereits entgegen, dass dem Kläger jedenfalls zum 01.04.2014 ein Arbeitsplatz im Sinne von § 3 TVUmBw angeboten worden ist.

1.

In diesem Zusammenhang wird die Rechtsauffassung des Klägers nicht geteilt, dieser Arbeitsplatz sei nicht gleichwertig im Sinne des § 3 TVUmBw. Denn die Frage, wann eine Gleichwertigkeit vorliegt, ist im Tarifvertrag zweifelsfrei geregelt. Danach ist ein Arbeitsplatz gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt (§ 3 Abs. 4 TVUmBw). An dieser im Tarifvertrag definierten Gleichwertigkeit hat sich durch Zuweisung der neuen Tätigkeit zum 01.04.2014 nichts geändert. Die tarifliche Eingruppierung bleibt exakt gleich. Dies ist der Maßstab für die Bestimmung der Gleichwertigkeit.

Davon abgesehen hält das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, mit dem er sich gegen die Zuweisung dieses neuen Dienstpostens wendet und erstmals behauptet, seine neue Tätigkeit sei langweilig und fordere ihn nicht genug, für nicht ausreichend substantiiert und deswegen prozessual unbeachtlich. Hilfsweise hat der Kläger für diese von der Beklagten bestrittene Behauptung kein Beweismittel benannt.

2.

Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung kommt es bei der Prüfung eines Anspruches auf Abschluss des Arbeitsvertrages nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Kläger diesen Anspruch geltend gemacht hat, sondern auf den gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Ermessensausübung abzustellen ist, ist von der Frage, welche tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um überhaupt zu einer Ermessensausübung zu gelangen, zu unterscheiden.

Für die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen auf Abschluss einer derartigen Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw ist allein auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen. Dies folgt bereits aus der konkreten Antragstellung des Klägers, der mit seinem Hilfsantrag sowohl erst- als auch zweitinstanzlich die Annahme des Angebotes auf Abschluss einer Vereinbarung mit sofortiger Wirkung begehrt und nicht etwa rückwirkend. Darüber hinaus folgt dieser Bewertungsmaßstab auch der Systematik des TVUmBw, insbesondere der Regelung des § 11 Abs. 9 TVUmBw. Danach entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 a TVUmBw angeboten wird (Reaktivierung).

Vorgenannte Norm zeigt, dass die Härtefallregelung endet, wenn es nunmehr einen Arbeitsplatz gibt, der den Beschäftigten angeboten wird. Auf diese Weise soll sachgerecht verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer dauerhaft sein Geld fürs Nichtstun erhält, obwohl im Nachhinein die Voraussetzungen, unter denen das Nichtstun gerechtfertigt ist, weggefallen sind. Sind diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren des Arbeitnehmers entfallen, dann darf ein solcher Anspruch nicht mehr zuerkannt werden. Dies ist tarifvertragswidrig.

3.

Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den allgemein im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er hat bereits den Tatbestand des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig dargelegt. Hierzu genügt es nicht, die Arbeitnehmer zu benennen, die mit der Beklagten eine Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw abgeschlossen haben.

Erforderlich wäre vielmehr ein Sachvortrag gewesen, der erkennen lässt, ob diese Kollegen eine Härtefallregelung mit der Beklagten abgeschlossen haben, obwohl ihnen gegenüber nicht die Voraussetzungen des Abschlusses vorgelegen haben, so dass dieser Abschluss als eine -im öffentlichen Dienst untypische- übertarifliche Vergünstigung anzusehen ist. Sollten diese Kollegen auf der Tatbestandsseite des § 11 TVUmBw die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und besteht die vom Kläger reklamierte allgemeine Gleichbehandlung lediglich in der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens, dann befindet sich der Kläger nicht in einer vergleichbaren Lage. Denn ihm gegenüber fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, wie zuvor (Ausführungen zu II. 1. und 2.) dargestellt.

III.

Auch der Antrag des Klägers zu Ziffer 2., mit dem er sich gegen die Versetzung vom 20.03.2014 zum 01.04.2014 zur Wehr setzt, ist unbegründet. Es kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das beklagte Land war berechtigt, dem Kläger diesen neuen Dienstposten zuzuweisen. Umstände, die der Ausübung billigen Ermessens im Sinne des § 106 GewO entgegenstehen, sind nicht erkennbar.

Weder scheitert die Zuweisung dieses neuen Dienstpostens an der Erwägung, die Beklagte hätte dem Kläger schon längst die Härtefallregelung zubilligen müssen, weil nämlich eine derartige Zubilligung jederzeit korrigiert werden kann, noch ist sonst wegen der Art des Dienstpostens irgendein Ermessensfehler erkennbar. Auf die Argumentation des Klägers, der neue Dienstposten sei zu langweilig, ist bereits eingegangen worden.

Nach alledem muss der Kläger weiterhin arbeiten und bekommt seine Arbeitsvergütung nicht fürs Nichtstun.

C.

Der Kläger hat als unterlegende Partei vollständig die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache, insbesondere der Anwendung und Auslegung des TVUmBw die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.