Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.2015, Az.: 17 Sa 1435/14

Ermessensentscheidung der Arbeitgeberin bei Abschluss einer Härtefallregelung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen zur Umgestaltung der Bundeswehr; Unbegründete Klage auf Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Härtefallregelung bei Fehlen eines rechtsverbindlichen arbeitnehmerseitigen Angebots

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
24.06.2015
Aktenzeichen
17 Sa 1435/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 32714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2015:0624.17SA1435.14.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 17.11.2016 - AZ: 6 AZR 462/15

Fundstellen

  • AE 2016, 101
  • öAT 2016, 41

Amtlicher Leitsatz

1. Auf eine Härtefallregelung nach § 11 TVUmBw besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Kann Bestimmung.

2. Im Streitfall lag der Abschluß einer Härtefallregelung auch nicht im rechtsgestaltenden Ermessen der Beklagten, denn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVUmBw lagen nicht vor.

Redaktioneller Leitsatz

Teilt der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit, dass er beabsichtige "ab September 2013 die Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw in Anspruch zu nehmen", kann diesem Schreiben ein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV-UmBw nicht entnommen werden ("invitatio ad offerendum"); nach dem objektiven Erklärungswert spricht schon die Verwendung des Wortes "beabsichtige" dagegen, dass der Arbeitnehmer sich bereits endgültig binden will, so dass die Arbeitgeberin das Schreiben nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte insbesondere dann nicht als rechtlich bindendes Angebot verstehen muss, wenn der frühestmögliche Altersrentenbezug erst in 11,5 Jahren zu erwarten ist und auch noch gar nicht feststeht, wann genau der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen wird und ob ihm ein anderer Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw wird angeboten werden können.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2014 - 7 Ca 143/14 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des 3. Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 sowie um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist seit dem 01. November 1984 in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beim Kreiswehrersatzamt C-Stadt als Angestellter beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 02. November 1984 vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung bestimmt. Seit in Kraft treten des TVöD wenden die Parteien diesen auf das bestehende Arbeitsverhältnis an.

In § 3 des Arbeitsvertrages vom 02. November 1984 heißt es auszugsweise wörtlich:

"Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle vereinbart werden".

Bis Dezember 2012 setzte die Beklagte den Kläger im Kreiswehrersatzamt (KWEA) C-Stadt als Bürokraft ein. Seine konkrete Tätigkeit war die eines "Bearbeiters Wehrüberwachung/KDV-Scanner/Indizierer beim KWEA C-Stadt". Der vom Kläger im KWEA C-Stadt eingenommene Dienstposten war nach der Entgeltgruppe EG 5 TVöD eingruppiert. Der Kläger erhielt aufgrund Bewährungsaufstieges eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD.

Das KWEA C-Stadt wurde, wie auch die anderen KWEA´s, mit Ablauf des 30. November 2012 aufgelöst. Das KarriereCenter (KC) C-Stadt wurde zum 01. Dezember 2012 als Nachfolgeorganisation aufgestellt. Die KWEA´s führten die verbliebenen Aufgaben, insbesondere die Reservistenbearbeitung der Dienstleistungsüberwachung, zunächst als Außenstellen des KC C-Stadt, weiter. Im Laufe der Jahre 2013/2014 wurden diese Außenstellen aufgelöst und die Aufgaben sowie die dazugehörenden Daten und Akten an das KC C-Stadt abgegeben. Der Kläger war bis zum 04. Mai 2014 mit den Rest- und Übergangsarbeiten betraut. Ab dem 05. Mai 2014 wurde der Kläger auf dem Dienstposten Bürokraft beim Bundeswehrdienstleistungszentrum (BWDLZ) C-Stadt mit der Objekt-ID 30406048 eingesetzt. Dieser Dienstposten war nach EG 3 bewertet. An dem bisher durch Bewährungsaufstieg erreichten Entgelt nach EG 6 TVöD änderte sich durch die Gewährung einer nichtabbauenden Entgeltsicherung für den Kläger nichts.

Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass die Beklagte im Zuge einer ihrer Strukturreformen die Kreiswehrersatzämter auflösen würde, teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 12. April 2012 (Bl. 27 d. A.) mit, dass er beabsichtige, ab September 2013 die Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin mehrere Unterlagen mit der Bitte zu, diese zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Dabei handelte es sich um eine "Belehrung vor Abschluss einer Vereinbarung über die Anwendung der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw" (Bl. 28 d. A.), eine "Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die VBL zur Kompensation einer "Rentenminderung" im Zusammenhang mit der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw" (Bl. 29 d. A.) sowie eine "Vollmacht zur Rentenauskunft nach dem SGB VI" (Bl. 30 d. A.). Der Kläger unterzeichnete diese Unterlagen am 20. September 2012 und sandte sie an die Beklagte zurück. Mit Schreiben der Beklagten vom 26. September 2012 (Bl. 31 ff. d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger eine Berechnung seines Einkommens bei "Inanspruchnahme der Härtefallregelung". Zusammen mit diesem Schreiben erhielt der Kläger ein Formblatt, welches den Titel "Hinweise zur Aushändigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei der Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zum 01. September 2013" (Bl. 32 d. A.) trägt. Das Schreiben schloss mit den Worten:

"Ich hoffe, dass diese zusätzlichen Informationen dazu beitragen, Ihnen die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu erleichtern."

Am 31. Oktober 2012 kam es dann zu einem Personalgespräch, an dem neben dem Kläger noch drei andere, auf vergleichbaren Dienstposten wie der Kläger beschäftigte, Arbeitnehmer teilnahmen, die sich ebenfalls für die Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw interessiert hatten. Dieses Personalgespräch wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Personalwesens, Frau Regierungsamtsfrau (RAmtFr) G., geführt. Zusätzlich anwesend war bei diesem Gespräch der Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, Regierungsoberrat (ROAR) D.. Ausweislich der Niederschrift über dieses Personalgespräch (Bl. 34 d. A.) wurde im Rahmen dieses Gesprächs vereinbart, dass der Kläger ab dem 01. Dezember 2012 außerhalb von Dienstposten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeiten weiter beschäftigt wird. Der Niederschrift über das Personalgespräch, die der Kläger unterzeichnet und von dem der Kläger eine Ausfertigung erhalten hat, ist der folgende Hinweis zu entnehmen:

"Die vorgenannte Personalplanung steht unter dem Vorbehalt der Änderungen, die sich im Rahmen der Feinausplanung 2012 der Strukturänderungen betroffener Dienststellen ergeben. Endgültige Stellenpläne liegen zurzeit nicht vor. Im gegebenen Fall wird ein weiteres Personalgespräch geführt."

In einem weiteren Personalgespräch am 17. Dezember 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ihn mit Wirkung vom 01. März 2014 auf dem mit EG 3 TVöD bewerteten Dienstposten einer Bürokraft (TE/ZE035/004) im Teilbereich Facility Management/Beschaffung (FM 2.3), gleichzusetzen mit dem Dienstposten Bürokraft beim BWDLZ C-Stadt mit der Objekt-ID 0) einzusetzen. Ab dem 05. Mai 2014 setzte die Beklagte den Kläger sodann aufgrund Versetzungsverfügung vom 14. April 2014 (Anlage B 2 zur Berufungserwiderung der Beklagten vom 05. Februar 2015, Bl. 179 d. A.) auf diesem Dienstposten ein. Nachdem das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 07.10.2014 festgestellt hatte, dass diese Versetzung des Klägers unwirksam ist, ordnete die Beklagte ihn mit Schreiben vom 23.Januar 2015 und mit Wirkung zum 02. Februar 2015 vom BWDLZ C-Stadt zum Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in C-Stadt (BAPersBw SZ Nord) ab (Anlage 1 zum Berufungserwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 05. Februar 2015, Bl. 177 d. A.). Die Versetzung auf den Dienstposten Bürosachbearbeiter mit der Objekt-ID: 0 sollte zum 01. März 2015 erfolgen. Sie wurde zwischenzeitlich vollzogen. Es handelt sich um einen mit der Entgeltgruppe 5 TVöD bewerteten Arbeitsplatz.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sein Schreiben an die Beklagte vom 12. April 2012 sei bereits ein Antrag auf Anwendung der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw gewesen, welchen die Beklagte durch das Zusenden der Unterlagen an ihn angenommen habe. Jedenfalls habe die Beklagte durch die Äußerungen des von ihm dafür für zuständig erachteten Regierungsoberrats (ROAR) D. sein Angebot angenommen. Dieser habe im Gespräch am 31. Oktober 2012 dem Kläger und den übrigen Betroffenen geraten:

"Lassen Sie sich auf keinen Dienstposten setzen. Ich rate Ihnen, auf einen Dienstposten zu verzichten. Wir wollen übereinstimmend mit Ihnen, dass Sie ausscheiden. Nur der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest. Sie werden insoweit noch mit Arbeiten außerhalb von Dienstposten zur Restabwicklung beschäftigt."

Im Übrigen ergebe sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Insgesamt sei mit 19 Personen die Härtefallregelung bezogen auf die Kreiswehrersatzämter C-Stadt, Musterungszentrum G. und Kreiswehrersatzamt B. (siehe im Einzelnen die als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 28. Juli 2014 des Klägers zur Akte gereichte Aufstellung, Bl. 97 d. A.) vereinbart worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der Fassung des dritten Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 zustande gekommen ist, wodurch im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart worden ist und wonach die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger monatlich mit Wirkung ab dem 01.04.2014 netto mindestens 1.335,58 € unter Berücksichtigung eines Zahlungs-Brutto von mindestens 2.170,37 € zu zahlen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10.12.2010 anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 01.04.2014 monatlich netto mindestens 1.335,58 € zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 14.04.2014 zum 05.05.2014 auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 0, FM 2.3 Beschaffung unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, eine Härtefallvereinbarung nach § 11 TV UmBw sei im Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 weder erklärt, bestätigt oder als sicher in Aussicht gestellt worden. Tatsächlich sei dem Kläger ausgeführt worden, dass sein Dienstposten beim KWEA C-Stadt mit Wirkung zum 01. Dezember 2012 wegfallen und eine Beschäftigung unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeiten außerhalb von Dienstposten beim KC C-Stadt erfolgen würde. Eine Aussage hinsichtlich des Abschlusses von Härtefallvereinbarungen sei nur insoweit getroffen worden, als dass auch eine Unterbringung auf vorhandenen freien Dienstposten möglich, jedoch der Abschluss einer eventuellen Härtefallvereinbarung grundsätzlich bei Führung außerhalb von Dienstposten aussichtsreicher sei. Auch habe ROAR D. ohne Hinzuziehung einer "dritten Stelle" keine solche Vereinbarung treffen können und bedürfe der Abschluss einer Härtefallvereinbarung der Schriftform. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Bei der Entscheidung über eine Härtefallvereinbarung komme es bei der konkreten Einzelfallprüfung entscheidend auf die jeweiligen Tätigkeiten und gegebenen organisatorischen Grundlagen an. Auf die Arbeitsleistung des Klägers im Zusammenhang mit der Auflösung der KWEA´s C-Stadt habe nicht verzichtet werden können. Damit hätten in seinem konkreten Fall die Voraussetzungen des § 11 TV UmBw nicht vorgelegen. Nunmehr könne dem Kläger nach Abschluss- bzw. Übergangsarbeiten durch Versetzung ein anderweitiger Arbeitsplatz gesichert werden. Damit lägen (erneut) die Voraussetzungen des § 11 TV UmBw nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07. Oktober 2014 festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 14.04.2014 zum 05.05.2014 auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 0, FM 2.3 Beschaffung, unwirksam ist; im Übrigen die Klage abgewiesen, den Streitwert auf 10.413,33 € festgesetzt und die Berufung gesondert zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahin stehen, ob das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Klägers vom 02. April 2012 bereits ein Angebot zum Abschluss einer Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw habe sein sollen. Denn es fehle an einer darauf bezogenen Annahmeerklärung des Beklagten. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 11 TV UmBw, denn eine Härtefallregelung nach dieser Vorschrift könne nur angeboten werden und zustande kommen, wenn kein Arbeitsplatz iSv § 3 TV UmBw angeboten werden könne. Dies sei beim Kläger jedoch der Fall. Es liege auch keine Zusage der Beklagten vor, mit dem Kläger eine Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw abzuschließen, denn dann hätte auch ein Zeitpunkt zugesagt werden müssen. Die Erklärung der Bereitschaft, später einmal eine Härtefallregelung abzuschließen, genüge dafür nicht. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 11 TVUmBw aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angeführten Arbeitnehmer mit ihm vergleichbar gewesen seien. Zudem ergebe sich aus der Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw "kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl) vereinbart werden", dass gerade wegen dieser Höchstzahl nicht jeder Arbeitnehmer, der die formalen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b TV UmBw erfülle, einen Anspruch habe, nur weil mit einem anderen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 29. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 07. November 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 25. November und 29. November 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen begründet.

Der Kläger meint nach teilweiser Berufungsrücknahme, er habe Anspruch auf Abschluss einer Härtefallvereinbarung. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Wegfalls seines Arbeitsplatzes und auch zum 17.12.2013 sei ihm nämlich kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 4 TV UmBw, sondern lediglich eine Tätigkeit nach der EG 3 TVöD angeboten worden. Der Beklagten habe bei der Anwendung der Vorschriften des TV UmBw kein Ermessen zugestanden. Erst über zwei Jahre nach Verlust des alten Dienstpostens solle er nun auf einen neuen gleichwertigen Dienstposten, dessen Tätigkeitsbeschreibung bis heute offenbar nicht existiere, versetzt werden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass dieser Dienstposten erst als Folge des Rechtsstreits geschaffen worden sei. Wegen des klägerischen Vorbringens im Einzelnen nimmt die Kammer auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 20. November 2014 und 29. Dezember 2014 sowie seinen weiteren Schriftsatz vom 15. April 2015 Bezug.

Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.Oktober 2014

1. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 10.12.2010 anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich netto mindestens 1.335,58 € zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 12.12.2014 zum 01.02.2015 auf den Dienstposten "Bürosachbearbeiter" mit der Objekt-Nr. 0 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Service Zentrum Nord - C-Stadt, unwirksam ist.

Das beklagte und berufungsbeklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 05. Februar 2015 sowie ihren weiteren Schriftsatz vom 16. Juni 2015. Die Kammer nimmt auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug. Die Beklagte behauptet, der dem Kläger nunmehr zugewiesene Dienstposten eines Bürosachbearbeiters mit der Objekt-ID: 0 im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in C-Stadt sei nicht erst geschaffen, sondern bereits mit Wirkung zum 01. Dezember 2012 eingerichtet worden. Zunächst hätten für die Nachbesetzung dieses Dienstpostens andere Personalplanungen bestanden. Ausschlaggebend für die Entscheidung zur Besetzung dieses Dienstpostens mit dem Kläger seien ua. die Verkürzung seiner täglichen Wegstrecke sowie die Unterbringung in einem ihm größten Teils bekannten sozialen Umfeld gewesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge auch ausreichend begründet worden und somit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG,§§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

B.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hatte die Klage, mit der der Kläger die Abgabe einer Willenserklärung seitens der Beklagten zum Abschluss einer Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw mit ihm begehrt, zu Recht abgewiesen. Die Versetzung des Klägers auf den Dienstposten "Bürosachbearbeiter" Objekt Nr. 0 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Servicezentrum Nord - C-Stadt ist nicht rechtsunwirksam.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Ruhensvereinbarung nach § 11 TV UmBw.

1.

Der Antrag mit dem der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw vom 18. Juli 2001 idF. des 3. Änderungstarifvertrages vom 10. Dezember 2010 ab Rechtskraft der Entscheidung anzunehmen und ihm monatlich mindestens 1.335,58 € unter Berücksichtigung eines Zahlungsbrutto von mindestens 2.170,37 € zu zahlen, begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung muss dem für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Diesen Anforderungen wird der Antrag zu 1. des Klägers gerecht.

2.

Der Antrag zu 1) ist nicht begründet.

a) Das Schreiben des Klägers vom 12. April 2012 beinhaltet kein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss einer Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw. Es handelt sich vielmehr um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Dies ergibt die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 02. April 2012 gem. § 133 BGB. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits den inneren Willen zum Abschluss einer Ruhensvereinbarung nach § 11 TV UmBw gehabt haben sollte, kann dies dem objektiven Erklärungswert seines Schreibens nicht entnommen werden. Schon die Verwendung des Wortes "beabsichtige" spricht dagegen, dass der Kläger sich bereits endgültig binden wollte. Die Beklagte als Erklärungsempfängerin musste das Schreiben nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch nicht als rechtlich bindendes Angebot verstehen. Dagegen spricht schon, dass der Kläger im April 2012 noch fast 11,5 Jahre bis zum frühestmöglichen Altersrentenbezug hatte, zudem noch gar nicht feststand, wann genau der Arbeitsplatz des Klägers entfallen würde und ob ihm ein anderer Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw würde angeboten werden können.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Annahme eines mit der Klage geltend gemachten Angebots auf Abschluss einer Härtefallvereinbarung.

aa) Auf eine Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Weiß, TV UmBw - Kurzkommentar, S. 52). Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift handelt es sich um eine Kannbestimmung. Der Abschluss einer Ruhensregelung nach dieser Tarifvorschrift steht - bei Wegfall des Arbeitsplatzes und Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen - im Ermessen des Arbeitgebers. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.

(1) Ausdrücklich heißt es in § 11 TV UmBw wörtlich unter der Überschrift "Härtefallregelung"

(1) Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes

a) das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und

b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,

"kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden."

(2) Auch der systematische Zusammenhang der Tarifvorschriften sowie der Zweck, den die Tarifparteien mit dem TV UmBw verfolgen, sprechen gegen einen Anspruch auf eine Härtefallregelung. Nach der Systematik des Tarifvertrags steht die in § 3 geregelte Arbeitsplatzsicherung, die erforderlichenfalls auch eine Qualifizierung gem. § 4 TV UmBw umfasst, im Vordergrund. Die Ruhensregelung des § 11 TV UmBw kommt erst in Betracht, wenn dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten und auch keine Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden kann. Dass die tatsächliche Beschäftigung Vorrang vor einer Härtefallregelung hat, ergibt sich darüber hinaus aus § 11 Abs. 9 Ziff. c TV UmBw, nach dem der Anspruch auf die in § 11 Abs. 2 TV UmBw geregelte Ausgleichszahlung entfällt, wenn dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 Satz 3 a TV UmBw angeboten wird (Reaktivierung). Diese Reaktivierungsklausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit ihr bewegen sich die Tarifparteien im Rahmen ihrer grundrechtlich gesicherten Tarifautonomie gem. § 9 Abs. 3 GG. Sie tragen darüber hinaus dem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis Rechnung.

c) Der Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TV UmBw lag und liegt im Streitfall nicht im rechtsgestaltenden Ermessen der Beklagten. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TV UmBw lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Sie waren auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 24. Juni 2015 nicht gegeben.

aa) Sowohl im Oktober 2012 als auch im Dezember 2012 fehlte es an dem in § 11 Abs. 1 Ziff. a) TV UmBw erforderlichen frühestmöglichen abschlagsfreien Altersrentenbezugs beim Kläger. Diese Voraussetzung erfüllte der am 00.00. 1958 geborene Kläger erst zum 01. September 2013. Darüber hinaus war sein Arbeitsplatz im Dezember 2012 noch nicht weggefallen. Der TV UmBw stellt auf den Wegfall des Arbeitsplatzes, nicht des Dienstpostens ab. Selbst wenn der bisherige Dienstposten des Klägers zum 01.12.2012 entfallen gewesen sein sollte, wurde der Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien auf seinem bisherigen Arbeitsplatz mit Rest- und Abwicklungsarbeiten noch bis zum 04. Mai 2014 beschäftigt. Darauf, dass diese Beschäftigung außerhalb vom Dienstposten erfolgte, kommt es nach Wortlaut Systematik und Zweck des TV UmBw, der - wie oben ausgeführt - der Arbeitsplatzsicherung dient nicht an. Selbst wenn man die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 01. Dezember 2012 hinaus mit Rest- und Abwicklungsarbeiten nicht als Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz einsehen wollte, so hätte eine Beschäftigung auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 Ziff. a TV UmBw vorgelegen. Für eine Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw war jedenfalls kein Raum.

bb) Nachdem am 04. Mai 2014 die Rest- und Übergangsarbeiten des KWA C-Stadt abgeschlossen waren und dass als Außenstelle des KC C-Stadt weitergeführte KWA C-Stadt aufgelöst worden war, konnte dem Kläger ab dem 05. Mai 2014 ein anderer Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV UmBw bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort angeboten werden. Zwar handelte es sich bei dem ihm angebotenen Dienstposten "Bürokraft beim BWDLZ C-Stadt mit der Objekt-ID 0" nicht um einen gleichwertigen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV UmBw. Daraus kann der Kläger aber für sein Berufungsbegehren nichts herleiten. Eine Härtefallregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw kommt nämlich nur in Betracht, wenn dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes überhaupt kein Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich um einen gleichwertigen Arbeitsplatz handelt.

(1) Nach § 3 TV UmBw ist das Angebot eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Bundesdienst zwar vorrangig, jedoch kann und muss der Arbeitgeber auch andere Arbeitsplätze im Bundesdienst ggf. sogar bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes anbieten. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 5 und 6 TV UmBw.

(a) In § 3 Abs. 5 TV UmBw heißt es wörtlich:

"Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Abs. 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen."

§ 3 Abs. 6 TV UmBw lautet:

"Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem anderen Ort - zu bemühen."

In § 3 Abs. 8 TV UmBw heißt es schließlich:

"Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach ihren/seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billiger Weise nicht zugemutet werden kann."

(b) § 3 TV UmBw sieht mithin ein abgestuftes Verfahren bei der Arbeitsplatzsicherung vor. Vorrangig ist das Angebot eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Bundesdienst bei einer Dienststelle des BMVg am selben Ort oder in dessen Einzugsgebiet. Ist dies nicht möglich, ist ein Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet anzubieten (§ 3 Abs. 4 Ziff. b TV UmBw). Sofern auch dies nicht möglich ist, ein Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort (§ 3 Abs. 4 Ziff. c TV UmBw). Kann kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Abs. 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TV UmBw zu prüfen, ob "ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesgebiet ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann". Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Schließlich folgt aus § 3 Abs. 5 Satz 3 TV UmBw zwingend, dass auch nicht gleichwertige Arbeitsplätze angeboten werden können und müssen, denn ansonsten würde die Vorschrift, nach der eine spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen/und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen ist, keinen Sinn machen. Die/der Beschäftigte ist schließlich nach Abs. 8 des § 3 TV UmBw verpflichtet, einen ihr nach den vorstehenden Absätzen angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen. Lehnt er ihn ab, kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw eine Härtefallregelung nicht in Betracht. Im Übrigen streitet auch die in § 6 TV UmBW geregelte Einkommenssicherung für die hier vorgenommene Auslegung.

(2) Die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der festgestellt wurde, dass die Versetzung des Klägers auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 0 unwirksam ist, führt nicht dazu, dass die Beklagte nach billigem Ermessen verpflichtet (gewesen) wäre, mit dem Kläger rückwirkend ab dem 05. Mai 2014 oder mit Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung eine Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw abzuschließen.

(a) § 11 Abs. 1 TV UmBw kann schon nicht entnommen werden, dass eine Ruhensregelung punktgenau zum Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes abgeschlossen werden muss. Erst Recht kann die Tarifvorschrift nicht dahin ausgelegt werden, dass bei eventuellem Verzug das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit beim Arbeitnehmer liegen soll. Die Vorschrift des § 3 TV UmBw, die ein abgestuftes Prüf- und Qualifizierungsverfahren vorsieht, wird vielmehr regelmäßig einen gewissen Zeitraum beanspruchen.

(b) Zudem ist der Arbeitgeber, selbst wenn er - obwohl ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht - zunächst einen geringer wertigen Arbeitsplatz zuweist, nach den Tarifvorschriften nicht gehindert, dem Arbeitnehmer später einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen. Dafür spricht auch die Rekativierungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 9 Ziff. c TV UmBW.

cc) Da der Kläger seit dem 02. Februar 2015 auf einem mit der EG 5 TVöD bewerteten Dienstposten (Objekt ID: 0) beschäftigt wird, ihm mithin ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz iSd. § 3 TV UmBw angeboten wurde, liegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TV UmBw erst Recht nicht vor.

Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsplatz nicht gleichwertig dem per 01. Dezember 2012 bzw. Mai 2014 weggefallenen Arbeitsplatz ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es handelt sich um einen nach EG 5 TVöD bewerteten Dienstposten in der Tätigkeit einer Bürokraft. Auf einem solchen Dienstposten war der Kläger auch bis Dezember 2012 und tatsächlich bis Mai 2014 beschäftigt. Darauf, ob für diesen Arbeitsplatz eine Stellenbeschreibung vorliegt, kommt es hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

d) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Beklagte dem Kläger keine rechtsverbindliche Zusage dahingehend gemacht hat, mit ihm in der Zukunft eine Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw abzuschließen.

(1) Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es für eine bindende Zusage schon an der notwendigen Festlegung eines Zeitpunkts fehlt, ab wann das Arbeitsverhältnis ruhen sollte. Zudem hätte eine solche Vereinbarung, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, schriftlich abgeschlossen werden müssen. Warum es rechtsmissbräuchlich sein soll, sich auf die Schriftform zu berufen, erschließt sich für die Kammer nicht. Schließlich dient diese auch der Rechtssicherheit für den Kläger.

(2) Unabhängig davon konnte der Kläger als Erklärungsempfänger die von ihm behaupteten Äußerungen des ROAR D. nach Treu und Glauben nicht als rechtsverbindliche Zusage verstehen, mit ihm später einmal - unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen - eine Ruhensvereinbarung nach § 11 TV UmBw abzuschließen.

Den seitens der Kammer zugunsten des Klägers unterstellten Erklärungen des ROAR D. lässt sich lediglich entnehmen, dass arbeitgeberseitig ein Ausscheiden des Klägers und seiner Kollegen aus der betrieblichen Tätigkeit befürwortet und ihnen geraten wurde, sich nicht auf Dienstposten zu bewerben, um die Chancen auf den Abschluss einer Härtefallregelung zu erhöhen. Die in dieser Erklärung liegende grundsätzliche Bereitschaft, eine Ruhensregelung zu befürworten, stellt aber gerade keine bindende Zusage dar. Vielmehr ergibt sich schon aus dieser Erklärung, dass es nur um "Chancen" auf eine Ruhensregelung ging. Gegen eine rechtsverbindliche Zusage spricht darüber hinaus die Niederschrift über das Personalgespräch vom 31.10.2012. Diese enthält den eindeutigen Hinweis darauf, dass die "vorgenannte Personalplanung", nämlich die Beschäftigung ab "01.12.2012 außerhalb von Dienstposten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeiten" unter dem "Vorbehalt von Änderungen, die sich im Rahmen der Feinausplanung 2012 der Strukturänderungen betroffener Dienststellen ergeben," steht und "endgültige Stellenpläne" zurzeit noch nicht vorliegen, weshalb gegebenenfalls ein weiteres Personalgespräch geführt werden soll. Der Kläger hat die Niederschrift unterzeichnet. Damit musste ihm klar sein, dass die Erklärungen des Herrn ROAR D. in dem Personalgespräch am 31.10.2012 keine rechtsverbindliche Zusage für eine künftige Härtefallregelung - unabhängig von weiteren Personalplanungen und dem Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen - beinhalteten. Dahinstehen kann deshalb, ob Herr ROAR D. überhaupt befugt war, eine bindende Zusage abzugeben bzw. der Kläger von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ausgehen durfte.

e) Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich entschieden, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung gem. § 11 Abs. 1 TV UmBw nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die erkennende Kammer nach eigener Sachprüfung zu Eigen macht, ist der Kläger mit seiner Berufung substantiiert nicht entgegen getreten. Auch zweitinstanzlich ist der Hinweis auf 19 Kolleginnen und Kollegen, mit denen eine Ruhensvereinbarung nach § 11 TV UmBw getroffen worden sein soll ebenso wenig wie der Hinweis auf den Wegfall von über 20.000 Dienstposten im zivilen Bereich der Bundeswehr geeignet, einen Anspruch aus Gleichbehandlung zu begründen. Zudem ergibt sich aus der vom Kläger erstinstanzlich überreichten Aufstellung, dass die Genehmigung von Ruhensanträgen ehemals im KWA C-Stadt Beschäftigte alle im Zeitraum zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 erfolgten. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Arbeitsplatz des Klägers - wie oben ausgeführt - noch nicht in Wegfall gekommen. Entsprechendes gilt auch für die nach dem Vortrag des Klägers im Musterungszentrum G. geschlossenen Härtefallvereinbarungen. Soweit sich der Kläger auf am 05. Mai 2013 mit ehemaligen Arbeitnehmern des KWA B. abgeschlossenen Härtefallvereinbarungen beruft, fehlt es auch zweitinstanzlich an Darlegungen des Klägers zur Vergleichbarkeit. Für den Kläger kam im Mai 2013 schon deshalb kein Abschluss einer Härtefallregelung in Betracht, weil es an der nach § 11 Abs. 1 TV UmBw geforderten tatbestandlichen Voraussetzung des frühestmöglichen Abschlusses einer Ruhensregelung 10 Jahre vor Inanspruchnahme der Altersrente, die beim Kläger erst am 01. September 2013 vorlag, mangelte.

II.

Die Versetzung des Klägers auf den Dienstposten "Bürosachbearbeiter" mit der Objekt-Nr. 30367611 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Service Zentrum Nord - C-Stadt ist nicht rechtsunwirksam.

1.

Die Klagerweiterung in der Berufungsinstanz ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, welche die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO.

2.

Der Antrag ist zulässig. Zwar beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2014 noch keine Versetzungsverfügung. Der Antrag des Klägers war jedoch - aufgrund der von den Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015 abgegebenen Erklärungen - nach denen der Kläger zwischenzeitlich auf diesen Arbeitsplatz versetzt wurde, dahin gehend auszulegen, dass er sich gegen die Wirksamkeit der Versetzung auf diesen Dienstposten wendet.

3.

Der Antrag ist nicht begründet.

a) Der Kläger stützt sich zur Begründung der Unwirksamkeit dieser Versetzung im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihn nicht mehr versetzen könne, weil sie verpflichtet sei, eine Härtefallregelung mit ihm abzuschließen. Da eine solche Verpflichtung nicht besteht, kann die Rechtsunwirksamkeit der Versetzung nicht auf dieses Argument gestützt werden.

b) Andere Unwirksamkeitsgründe sind vom Kläger nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es handelt sich bei dem ihm nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz um eine Sachbearbeitungstätigkeit wie er sie auch auf seinem bis zum 01. Dezember 2012 inne gehabten Dienstposten ausgeführt hat. Dieser Arbeitsplatz ist zum 01. Dezember 2012 bzw. Ende April 2014 entfallen. Damit lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 4 ff. TV UmBw vor. Die Beklagte konnte und musste ihm einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen. Der dem Kläger nunmehr zum 01.02.2015 zugewiesene Dienstposten ist nach EG 5 (wie sein bis zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes inne gehabter Dienstposten) bewertet. Im Übrigen kommt es darauf - wie oben ausgeführt - eben so wenig an, wie auf die Frage, ob bereits eine Stellenbeschreibung vorliegt, da dem Kläger ggf. auch ein geringerwertiger Arbeitsplatz nach den Vorschriften des TV UmBw zugewiesen werden könnte. Unerheblich ist auch, ob der dem Kläger nunmehr zugewiesene Dienstposten bereits zum 01. Dezember 2012 oder erst Anfang 2015 eingerichtet wurde. Entscheidend ist allein, dass der Kläger auf diesem Dienstposten weiterbeschäftigt werden kann.

III.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.