Landgericht Hannover
Beschl. v. 08.01.2003, Az.: 1 T 28/02

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
08.01.2003
Aktenzeichen
1 T 28/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 27199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2003:0108.1T28.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 01.08.2002 - AZ: 71 II 149/02
nachfolgend
OLG Celle - 28.03.2003 - AZ: 4 W 52/03

Verfahrensgegenstand

Wohnungseigentümergemeinschaft ...

In der Wohnungseigentumssache
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
durch
die Vizepräsidentin des Landgerichts ...
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin ...
am 8. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover - 71 II 149/02 - vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Frist begründet wurde und auch eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich ist.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

3

Gegen diesen Beschluß kann, wenn der Beschwerdewert 750,- EUR übersteigt, gemäß § 45 Abs. 1 WEG sofortige weitere Beschwerde innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem o.g. Gericht eingelegt werden. Bei Einreichung einer Beschwerdeschrift muß diese durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht (dem Oberlandesgericht Celle) oder beim Amtsgericht der I. Instanz eingeht.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.