Landgericht Hannover
Urt. v. 13.06.2003, Az.: 13 S 109/02

Fehlende Aktivlegitimation eines Klägers bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Grund unwirksamer Abtretungserklärungen; Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
13.06.2003
Aktenzeichen
13 S 109/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2003:0613.13S109.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 18.10.2002 - AZ: 559 C 10140/02

Fundstelle

  • RRa 2003, 218 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatzes aus Reisevertrag

In dem Rechtsstreit ...
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2003
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht
die Richterin am Landgericht und
die Richterin am Landgericht
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.10.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az : 559 C 10140/02) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 465,28 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 71% und der Beklagten zu 29% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20000,- EUR.

Gründe

1

Gründe nach § 540 Abs. 1 ZPO

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I.

Auf die Bezugnahme der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.

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II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Der Kläger ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau und seiner Tochter im eigenem Namen und hinsichtlich des Mitreisenden Herrn aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Es fehlt in allen Fällen an der Aktivlegitimation des Klägers.

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Soweit es um Schadensersatzansprüche der Ehefrau und der Tochter geht, ist das Amtsgericht zu Unrecht von einer Abtretung der Ansprüche an den Kläger ausgegangen. Eine Abtretung der Ansprüche wurde von dem Kläger nicht vorgetragen. Damit ist der Kläger, da es sich bei den im Streit stehenden

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Schadensersatzansprüchen um höchstpersönliche Ansprüche handelt und diese damit in der Person seiner Ehefrau und der Tochter entstanden sind, nicht berechtigt, diese im eigenen Namen geltend zu machen. Aus demselben Grund ist es dem Kläger auch verwehrt, die Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau und des Kindes als Prozessstandschafter zu verfolgen (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO, 23. Auflage, Anm. 46 vor § 50).

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Die am 05.03.2002 erfolgte Abtretung der Schadensersatzansprüche des Herrn an den Kläger ist unwirksam, da diese Abtretung gegen Ziff. 11.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstösst, wonach die Abtretung von Ansprüchen gegen (die Beklagte) ausgeschlossen ist. Mit seinem Einwand, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, kann der Kläger nicht durchdringen. Der Kläger hat durch seine Unterschrift auf der Reisebestätigung die Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen anerkannt. Da diese in dem Prospekt der Beklagten abgedruckt waren und dieses Prospekt der Buchung des Klägers auch zugrundelag, ist von einer wirksamen Einbeziehung auszugehen.

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Das Abtretungsverbot ist nicht unwirksam, insbesondere ist diese Klausel nicht überraschend. Entgegen der der Entscheidung der 13. Zivilkammer vom 1.2.2002 zugrundeliegenden Konstellation (Az : 13 S 1096/01), bei der eine sogenannte "Familienreise" vorlag kann vorliegend angesichts der Gesamtumstände nicht davon

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ausgegangen werden, dass es sich, soweit es um die Reise des Herrn ging, um ein Eigengeschäft des Klägers handelte und damit eine "Familienreise" gebucht wurde. Vielmehr sprachen die Gesamtumstände dafür, dass der Kläger bei der Buchung als Vertreter für Herrn aufgetreten ist. Für diese Bewertung war entscheidend, dass für die Familie des Klägers einerseits und Herrn andererseits zwei unterschiedliche Buchungsbestätigungen mit unterschiedlichen Vorgangsnummern existieren. Schon diese äusserliche Trennung dokumentiert hinreichend deutlich, dass der anmeldende Kläger keine "Familienreise" hinsichtlich aller Personen gebucht hat, sondern eine solche lediglich hinsichtlich der Personen vorliegt, die neben dem Kläger in der Buchungsbestätigung aufgeführt waren. Hinsichtlich des Herrn ist der Kläger somit - auch für die Beklagte erkennbar - als Vertreter aufgetreten.

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Da Herr selbst Vertragspartner der Beklagten geworden ist, bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des Abtretungsverbots, da ein berechtigtes Interesse der Beklagten anzuerkennen ist, die Abwicklung des Vertrages einfach zu halten, insbesondere zu verhindern, dass Gäste eines Hotels durch einfache Abtretung individuelle Ansprüche gemeinsam geltend machen können.

11

Der Kläger kann demgegenüber nicht geltend machen, die Beklagte könne sich nicht auf das Abtretungsverbot berufen, da ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich wäre. Allein der Umstand, dass die Beklagte bei der vorprozessualen Auseinandersetzung mit dem Kläger nicht die fehlende Aktivlegitimation, soweit es um Ansprüche des Herrn Ertl ging, gerügt hat, führt nicht dazu, ihr diese Verteidigungsmöglichkeit im Prozess abzuschneiden. Ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers wurde dadurch nicht geschaffen, zumal die Beklagte bereits in der Klageerwiderung auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hingewiesen hat.

12

Da somit der Kläger lediglich Schadensersatzansprüche für seine Person in Höhe von 465,28 EUR geltend machen konnte, war das Urteil des Amtsgerichts entsprechend abzuändern.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 analog, § 713 ZPO: