Landgericht Hannover
Urt. v. 16.01.2003, Az.: 3 O 181/02
Reisemangel einer Pauschalflugreise nach Bulgarien; Reisevertragsrechtliche Haftung für Treppenstürze infolge von Unachtsamkeit und Ungeschicklichkeit
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 16.01.2003
- Aktenzeichen
- 3 O 181/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 36740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2003:0116.3O181.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 254 BGB
- § 651f Abs. 1 BGB
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz und Schmerzensgeld
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2002
durch
die Richterin
...
als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird, soweit sie nicht (in Bezug auf die Beklagte zu 2.) bereits zurückgenommen worden ist, abgewiesen,
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund eines Vorfalls vom 25.8.2001 im Wege einer Zahlungs- und Feststellungsklage Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens.
Die am 21.6.1939 geborene Klägerin trat am 24.8.2001 zusammen mit Frau Lieselotte Voge eine über die Firma ... in Berlin bei der Beklagten gebuchte einwöchige Pauschalflugreise mit Unterbringung im Hotel ... in Albena, Bulgarien, an. In dem Hotel sollte auch eine Kurbehandlung erfolgen. Nach Erhalt der Kurkarten wollte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Begleiterin am 25.8.2001 die örtlichkeiten, so auch das Hallenbad, besichtigen; dazu begaben sich beide gegen 17.00 Uhr, den Wegeerklärungen des Hotelpersonals folgend, zum Treppenhaus, um darüber zu den eine Etage tiefer gelegenen Umkleideräumen zu gelangen. In der Mitte des Treppenhauses befindet sich ein Lichtschacht, um den sich das Treppenhaus wendeltreppenartig herumzieht und in den von oben Licht einfällt; an zwei gegenüberliegenden Seiten des Schachtes befinden sich je 8 Treppenstufen, an den anderen beiden Seiten jeweils ein Treppenpodest. Die Treppe ist mit einem Handlauf ausgestattet, der sich an der Lichtschachtseite befindet. Auf den einzelnen Stockwerken sind zur Beleuchtung an den Decken Rundlampen angebracht. Wegen der näheren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die von der Klägerin und der Beklagten zu 1. jeweils eingereichten Lichtbilder (Hüllen Bl. 57 bzw. Bl. 80 d. A.) sowie auf die Skizze Bl. 13 d. A. verwiesen. Auf einer der letzten Stufen auf dem Weg nach unten kam die Klägerin, welche die Treppe an der Wand entlang nach unten gegangen war, zu Fall, wobei sie mit dem Hinterkopf auf dem Steinfußboden aufschlug und sofort das Bewußtsein verlor. Bei dem Sturz zog sie sich schwere Verletzungen zu (apallisches Syndrom, Schädelbasisfraktur beidseitig, Schädelhirntrauma); sie befindet sich inzwischen im Wachkoma und ist in einem Pflegeheim untergebracht. Voraussichtlich wird sie dauerhaft pflegebedürftig sein. Durch Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg (53 XVII G 1142) ist der Ehemann der Klägerin zu ihrem Betreuer bestellt worden.
Mit der Klage hat die Klägerin neben der Beklagten zu 1. als Reiseveranstalter zunächst auch die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. (= Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes (mindestens aber 80.000,00 Euro), die Zahlung einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 Euro monatlich sowie die Erstattung bestimmter Kosten (Kosten der Notfallbehandlung, Heimkosten für Friseurtermine, Krankengymnastik etc.) in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Schäden begehrt. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf S. 6 und 7 der Klageschrift (Bl. 6 f d. A.) sowie die Anlagen K 7, K 8, K 9, K 10 und K 11 (Bl. 21-23 und 25 f. d. A.) Bezug genommen. Nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2. (im Termin vom 3.12.2002, vgl. Bl. 81 d. A.) verfolgt sie ihre Ansprüche jetzt nur noch gegen die Beklagte zu 1.
Die Klägerin trägt vor, die Treppe sei im unteren Bereich nicht beleuchtet gewesen, da die untere Rundlampe am Vorfallstage nicht funktioniert habe. Wegen der fehlenden Beleuchtung sei sie auf einer der letzten Stufen gestolpert und dann gestürzt. Dafür, dass die fehlende Beleuchtung für den Sturz ursächlich gewesen sei, spreche der Anscheinsbeweis. Die Beklagte zu 1. hafte zum einen aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, da sie der Klägerin gegenüber aus dem Reisevertrag zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet gewesen sei, zu der auch das Sorgetragen für eine ausreichende und funktionierende Beleuchtung des Treppenhauses des Vertragshotels gehört habe; ferner hafte die Beklagte zu 1. aus Delikt wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin
- a)
1.669,88 Euro,
- b)
ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 80.000,00 Euro,
- c)
eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 Euro ab August 2002 zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2002;
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist die Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall am 25.08.2001 in Albena noch enstehen werden, soweit die Schäden nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte zu 1. lehnt eine Haftung ab, weil der Unfall allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin falle. Diese habe sich unvorsichtig verhalten, indem sie an der dem Treppengeländer abgewandten Seite die Treppe hinuntergegangen sei. Die Lichtverhältnisse seien zudem besser gewesen als von der Klägerin vorgetragen, insbesondere habe die Leuchte am unteren Absatz des Treppenhauses zum Unfallzeitpunkt ebenfalls funktioniert; die Reiseleitung und die Hotelleitung hätte regelmäßig das Hotelgelände, auch das Treppenhaus, kontrolliert, die Lichtverhältnisse seien aber immer in Ordnung gewesen. Desweiteren bestreitet die Beklagte zu 1. die Höhe des materiellen Schadens; die aufgeführten angeblich erstattungsfähigen Kosten seien nicht näher dargelegt bzw. nicht belegt ( "sonstige Kossten"). Schließlich sei angesichts der gegenwärtigen Wahrnehmungsunfähigkeit der Klägerin das geforderte Schwerzensgeld weit übersetzt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselt Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit darüber nach der gegenüber der Beklagten zu 2. erfolgten Klagerücknahme noch zu entscheiden war, unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1. wegen des tragischen Vorfalls vom 25.8.2001 in Albena/Bulgarien weder Schadensersatz- noch Schmerzensgeldansprüche zu.
Bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Zahlungs- und Feststellungsanspruch) käme zum einen ein Anspruch aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenen Reisevertrag in Betracht (§ 651 f Abs. 1 BGB). Voraussetzung dafür wäre, dass ein Reisemangel vorgelegen hat, den die Beklagte zu 1. zu vertreten hat. Ein Reisemangel ist dann gegeben, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle wird der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung dabei durch Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt mit der Folge, dass die Verletzung solcher - teilweise mit den als Verkehrssicherungspflichten bezeichneten Pflichten zusammenfallenden - Nebenpflichten regelmäßig einen reisevertragliche Ansprüche auslösenden Reisemangel darstellt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2000, S. 1438 [OLG Celle 07.01.1999 - 11 U 199/97]). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Reisemangels ist die Klägerin. Der Umstand, dass sie persönlich aufgrund der gravierenden Unfallfolgen zu näheren Angaben gar nicht in der Lage ist, vermag hieran nichts zu ändern; eine Umkehr der Darlegungslast allein aus Billigkeitsgründen ist unzulässig. Nach dem Vortrag der Klägerin ist ein Reisemangel nicht festzustellen. Die Treppe hatte nach der von der Klägerin eingereichten Skizze, die mit Maßangaben versehen ist, zum einen eine ausreichende Breite, um sie bequem begehen zu können (127 cm nutzbare Breite), ferner verfügte sie über ein Geländer, dessen mit 88 cm angegebene Höhe praktisch den Vorschriften des deutschen Baurechts entspricht (DIN 18065:90 cm). Dass die Stufen nicht den gleichen Abstand zueinander hatten und/oder dass die Treppe steil und damit unsicher war, hat die Klägerin selbst nicht behauptet; ebenso nicht, dass die Auftrittsfläche der Treppenstufen zu gering war. Auch die Anzahl der Stufen bis zum jeweils nächsten Treppenpodest (8 Stufen) war nicht so groß, dass bereits hierdurch die Benutzung mit einer Gefährdung verbunden war. Desweiteren war auch der Fußbodenbelag nicht rutschig, jedenfalls wird derartiges nicht vorgetragen. Zu einer sicheren Treppe gehört schließlich noch eine ausreichende Beleuchtung; eine solche war hier aber grundsätzlich vorhanden. Unstreitig befindet sich auf jedem der Stockwerke eine Deckenlampe, wie eine solche auch auf einem der eingereichten Lichtbilder zu sehen ist; ferner befinden sich am oberen und unteren Treppenabsatz Lichtschalter, dies ist so allgemein üblich und auch ausreichend. Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass die Schalter auch gut sichtbar angebracht sind. Soweit die Klägerin ferner vorträgt, die Glühbirne in der oberen Deckenlampe habe nur über eine Leuchtkraft von etwa 25 Watt verfügt, handelt es sich hierbei zum einen um eine bloße Vermutung, zum zweiten befand sich im unteren Stockwerk ja eine weitere Leuchte. Durch beide Leuchten zusammen wurde das Treppenhaus ausreichend ausgeleuchtet, da der Höhenunterschied zwischen beiden Stockwerken nicht besonders groß gewesen sein dürfte (insgesamt nur 16 Stufen), die Grundfläche des Treppenhauses nicht allzu groß war und durch den Lichtschacht auch noch von oben Licht einfiel (jedenfalls bei Tage) sowie durch die Glastür, die das Treppenhaus im oberen Stockwerk vom Flur abgrenzte. Dadurch, dass - das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt - am Vorfallstage die untere Lampe nicht funktionierte, wurde die Treppe nicht etwa unsicher im Sinne eines Reisemangels. Denn ein plötzlicher Ausfall derartiger Einrichtungen ist aus vielerlei Gründen immer möglich, aber kurzfristig behebbar. Dass hier der Schalter (oder die Lampe?) erst am 27.8.2001 wieder in Ordnung gewesen sein soll, läßt jedenfalls keinen Rückschluß darauf zu, dass dieser vor dem Unfall längerfristig defekt gewesen war.
Unabhängig davon fehlt es an einem Nachweis der Kausalität der (behaupteten) schlechten Beleuchtung für den Sturz der Klägerin. Der Umstand, dass ein Treppenbenutzer auf den Stufen der Treppe stürzt und hierbei Schaden erleidet, rechtfertigt jedenfalls dann nicht den Beweis des ersten Anscheins für eine gefährlichen Zustand der Treppe (etwa wegen unzureichender bzw. fehlender Beleuchtung), wenn die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Geschädigte allein durch Unachtsamkeit und Ungeschicklichkeit zu Fall gekommen ist (vgl. BGH VerR 1965, S. 520 f.). Dies ist hier der Fall; denn der Sturz kann insbesondere auch darauf zurückzuführen sein, dass sich die Klägerin nicht am Treppengeländer bzw. Handlauf festgehalten hat, als sie die Treppe hinabstieg. Ein "typischer Geschehensablauf liegt deshalb nicht vor.
Selbst wenn man eine Haftung der Beklagten zu 1. dem Grunde nach bejahte, so hätte die Klägerin am Vorfallstage jedenfalls soüberwiegend schuldhaft gehandelt, dass eine Haftung der Beklagen zu 1. bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung entfiele. Gerade wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Beleuchtung des Treppenhauses unzureichend gewesen war, war es in hohem Maße leichtsinnig von ihr, in dem ihr fremden Treppenhaus weiter hinabzusteigen, ohne auch nur die mindeste Vorsicht walten zu lassen. Dazu hätte gehört, dass sich die Klägerin auf die andere Seite der Treppe begeben und am Handlauf festgehalten hätte und sich sodann Schritt für Schritt vorgetastet hätte. Die schlechte Beleuchtung (den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt) hat die Klägerin auch nicht derart plötzlich und unerwartet getroffen, dass ihr derartige Maßnahmen nicht mehr möglich gewesen wären. Das Vorbringen, erst nach der letzten Rechtswendung habe bemerkt werden können, dass es auf dem unteren Treppenabsatz nahezu lichtlos dunkel gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar; zumindest konnte der Klägerin beim Herabsteigen bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht verborgen bleiben, dass es quasi von Stufe zu Stufe finsterer wurde. Schlagartig dunkel wurde es schon deshalb nicht, weil ja auf dem oberen Stockwerk weiterhin Licht brannte und auch von oben her - durch den Lichtschacht - Licht einfiel. Die zunehmende Dunkelheit hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Eigeninteresse Anlaß für die Klägerin sein müssen, ihr Vorhaben abzubrechen, d.h. umzukehren und die Hotelleitung auf den Defekt bei der Beleuchtung hinzuweisen. Wenn sie dies unterließ, so handelte sie auf eigene Gefahr und muß deshalb die Folgen ihres unvorsichtigen Verhaltens auch selbst tragen.
Die Prüfung einer Haftung der Beklagten zu 1. ist aus Delikt wegen einer eigenen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist anerkannt, dass ein Reiseveranstalter seine Leistungsträger nicht nur sorgfältig auswählen, sondern den Umständen entsprechend auch überwachen muß. Bei einer Hotelanlage hat er vor Vertragsschluß unter anderem den ausreichenden Sicherheitsstandard zu überprüfen und den Umständen entsprechend in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob dieser Standard gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 103, S. 298 ff.). Auch nach dem Vortrag der Klägerin läßt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1. die ihr obliegenden Sicherungspflichten nicht beachtet hat. Der Zustand des Treppenhauses bot auch hinsichtlich der Beleuchtung keinen Anlaß, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen - unter der Voraussetzung, dass auch die untere Deckenlampe grundsätzlich funktionsfähig war -; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu einem etwaigen vertraglichen Anspruch verwiesen. Dies ergibt sich zudem auch aus den von beiden Parteien eingereichten Lichtbildern. Zu einem unvorhergesehenen, kurzfristigen Ausfall der Beleuchtungsanlage kann es, wie bereits erwähnt, aus vielerlei Gründen (z. B. Defekt der Glühbirne) immer wieder mal kommen, ohne dass sich daraus ableiten ließe, dass die Beklagte zu 1. bzw. die von ihr für dieÜberprüfung und Überwachung eingeteilten Mitarbeiter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 1 BGB) nicht beachtet hätten; denn zu einem Kontrollrundgang etwa mehrmals täglich oder gar stündlich ist die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, dies würde die Anforderungen überspannen, wenn keine Anhaltspunkte für ein drohendes Versagen der Beleuchtungseinrichtungen vorliegen, wozu vorliegend nichts gesagt ist. Dass die untere Deckenlampe auch schon vor dem 25.8.2001 nicht funktioniert hat, hat die Klägerin jedenfalls mit Substanz nicht behauptet.
Mangels einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 1. besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus§§ 823, 847 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente.
Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorhergesagten schließlich ebenfalls unbegründet, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.