Landgericht Hannover
Beschl. v. 14.03.2003, Az.: 16 T 5/03
Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung eines Erbbaurechts ; Zustimmungsverweigerungsrecht eines Grundstückseigentümers gegenüber der Erbbauberechtigten aus wichtigem Grund; Kostenrechnung eines Notars
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 14.03.2003
- Aktenzeichen
- 16 T 5/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2003:0314.16T5.03.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 WEG
Fundstelle
- JurBüro 2003, 482 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kostenrechnung des Notars vom 28.08.2001 in Form der Kostenberechnung vom 17.09.2002 über 12.625,57 DM zu UR-Nr: 137/2001
In der Notarkostensache
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 14.03.2003
durch
dieVorsitzende Richterin am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... und
den Richter ...
beschlossen:
Tenor:
Die Kostenrechnung des Notars in Hannover vom 28. August 2001 in Form der Kostenberechnung vom 17.09.2002 über 12.625,57 DM zu UR-Nr.: 137/2001 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Am 13. August 2001 beurkundete der Beschwerdegegner zu seiner Urkunde Nr. 137/2001 einen Erbbaurechtsvertrag. Der Beschwerdeführer ist danach gemeinsam mit 20 weiteren Beteiligten Erwerber eines Erbbaurechts an einem im Grundbuch des Amtsgerichts Burg im Grundbuch von Friedensau eingetragenen Grundstücks. Gemäß § 3 Ziffer 1 und Ziffer 4 des Vertrages sind die Erbbauberechtigten berechtigt und verpflichtet, das Grundstück zu bebauen. Der Wert der Baulichkeiten wurde in dem Vertrag mit 2.535.418,50 DM angegeben.
In § 4 des Vertrages verpflichteten sich die Erbbauberechtigten wechselseitig, nach Eintragung des Erbbaurechts und Abschluss der Baumaßnahme, das Erbbaurecht und das auf dem Erbbaurecht zu errichtende Gebäude nach § 3 WEG aufzuteilen. Die Veräußerung des Erbbaurechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Grundstückseigentümers, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf § 12 Ziffer 1 des Vertrages. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 12 Ziffer 1 wurden als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart (§ 13 des Vertrags). In § 14 Ziffer 4 Abs. 3 des Vertrages wurde eine Wertsicherungsklausel hinsichtlich des Erbbauzinses, der mit jährlich 5.724,25 DM festgelegt wurde, vereinbart. In § 15 des Vertrages bestellten sich die Vertragsparteien gegenseitig ein Vorkaufsrecht. Schließlich wurde in § 20 des Vertrages vereinbart, dass die Erbbauberechtigten die Erschließungskosten anteilig in Höhe von 190.830,14 DM zahlen.
Der Beschwerdegegner hat zunächst seine Tätigkeiten mit Rechnung vom 28. August 2001 abgerechnet. Diese Rechnung hat er während des Beschwerdeverfahrens abgeändert und mit Datum vom 17.09.2002 eine neue Rechnung erstellt (Bl. 44 ff. d.A.).
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die nunmehr von dem Beschwerdegegner erstellte und mitgeteilte Kostenberechnung vom 17.09.2002 entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 154 KostO. Denn diese mit Schriftsatz vom 15.09.2002 mitgeteilte Kostenberechnung enthält überhaupt keine Angabe des Zahlungspflichtigen. Damit fehlt es an der an einen bestimmten Kostenschuldner gerichteten "Einforderung" der Kosten im Sinne des § 154 Abs. 1 KostO (Göttlich/Mümmler, KostO , 14. Aufl. "Kostenberechnung" Anm. 2.12; Korintenberg-Lapp-Bengel-Reimann" KostO, 15. Aufl., § 154 Rn. 5). Es genügt hierbei nicht, dass der Kostenschuldner aus dem Schriftsatz vom 17.09.2002 hervorgeht. Die notarielle Kostenberechnung selbst muss den Schuldner nennen (OLG Schleswig, DNotZ 1996, 474).
Hinsichtlich des Wertes der Vorkaufsrechtsbestellung am Erbbaurecht weist die Kammer darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des OLG Celle in der Regel der Wert in Höhe des halben Wertes der voraussichtlichen Baukosten anzusetzen ist, so dass der Bodenwertanteil keine gesonderte Berücksichtigung findet (vgl. OLG Celle ZNotP 2002, 323[OLG Celle 11.10.2001 - 8 W 375/01], Entsch. v. 11.10.2001 zu 8 W 375/01). Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Abweichung von diesem Regelfall anzunehmen ist, wenn die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Eigentümers bedarf (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, 80. Lieferung, § 21 Rn 5). Insoweit bestehen Bedenken der Kammer, eine solche Abweichung vom Regelfall nicht anzunehmen und den Wert des Vorkaufsrecht mit 50% zu bemessen. Indes ist wegen der vorstehend erläuterten formellen Mängel eine abschließende Entscheidung dieser Frage nicht erforderlich, da wegen des Verstosses gegen § 154 KostO die Rechnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben Ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. A., § 154 Rn17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 15p Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 13 a Abs. 1 FGG. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO).