Landgericht Hannover
Beschl. v. 03.06.2003, Az.: 9 T 41/02
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 03.06.2003
- Aktenzeichen
- 9 T 41/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 39505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2003:0603.9T41.02.0A
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 2 PStG, 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Anerkennung des polnischen Urteils ausgeschlossen ist. Eine rechtswirksame ausländische Entscheidung ist anzuerkennen, sofern keiner der in § 16 a FGG aufgeführten Ausschlußgründe vorliegt. Hier steht einer Anerkennung § 16 a Nr. 1 FGG entgegen.
Auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 05.02.2003 ist eine Zuständigkeit des polnischen Gerichts für die Auflösung der Adoption nicht nachgewiesen. Der Nachweis für den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit wird nicht dadurch geführt, daß lediglich der ursprüngliche Erwerb der Staatsangehörigkeit feststeht und zusätzlich erklärt wird, diese Staatsangehörigkeit sei nicht verloren worden. Als Nachweis für den Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit ist vielmehr der gültige polnische Nationalpass vorzulegen oder ein gültiger Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen polnischen Behörde.
Die Anerkennung des Urteils des polnischen Amtsgerichts über die Adoptionsauflösung ist auch nach § 16 a Nr. 4 FGG zu versagen, da sie gegen den ordre public verstößt. Das deutsche Recht geht davon aus, daß eine Minderjährigenadoption grundsätzlich unauflösbar ist (vgl. BVerfG NJW 1989, 891 [BVerfG 31.01.1989 - 1 BvL 17/87]). Danach ist die Aufhebung einer Adoption nur unter den Voraussetzungen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB möglich. § 1763 BGB ist nicht anwendbar, da die Kinder zum jetzt maßgebenden Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung des Urteils des polnischen Amtsgerichts zu entscheiden ist, bereits volljährig sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 1996, 435). Darüber hinaus liegt ein schwerwiegender Grund, der die Aufhebung der Adoption zum Wohl der Kinder erfordern würde, nicht vor. Auch § 1760 Abs. 2 c BGB ist nicht einschlägig. Die Beschwerdeführer haben vorgetragen, die Heimleiterin habe die Kinder als normal entwickelt vorgestellt, woraufhin sich die Beschwerdeführer zur Adoption entschlossen hätten. Sechs Monate nach Aufnahme der Kinder in die Wohnung der Beschwerdeführer hätten sich dann schwere Verhaltensstörungen eingestellt. Daraus ergibt sich nicht, daß die Beschwerdeführer seitens der Heimleiterin arglistig getäuscht wurden. Zudem kann der Antrag auf Aufhebung der Adoption gem. § 1762 Abs. 2 BGB nur innerhalb von drei Jahren nach dem Ausspruch der Adoption gestellt werden. Da die Adoption am 12.01.1988 ausgesprochen wurde, ist die absolute zeitliche Begrenzung, die ebenfalls zu den Grundprinzipien des deutschen Rechts gehört, überschritten. § 1771 BGB findet keine -- auch keine entsprechende -- Anwendung, weil er nur das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, betrifft (OLG Hamm a.a.O.; LG Düsseldorf FamRZ 2001, 648).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 48 PStG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 KostO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 48 PStG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Vorsitzender Richter am Landgericht
Richter am Landgericht
Richterin am Landgericht