Landgericht Hannover
Urt. v. 12.12.2003, Az.: 1 O 3/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 12.12.2003
- Aktenzeichen
- 1 O 3/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2003:1212.1O3.03.0A
Tenor:
- 1.
Der Beklagte setzt von seiner Grundstücksseite aus gesehen vor das vorhandene Fundament die Pfähle zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes.
- 2.
Der Kläger bringt den bei ihm noch vorhandenen Maschendrahtzaun von dem ursprünglichen Zaun an den von dem Beklagten gesetzten Pfählen an.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
- 4.
Die Parteien sind sieh darüber einig, dass die Arbeiten bzgl. des Errichtens des Zaunes jetzt in der Winterzeit u. U. nicht mehr durchführbar sind. Das soll dann im Frühjahr geschehen.
- 5.
Die Parteien sind darüber einig, dass damit alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erledigt sind.
Vorgespielt und genehmigt.