Landgericht Hannover
Beschl. v. 16.12.2003, Az.: 11 T 287/03

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
16.12.2003
Aktenzeichen
11 T 287/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird gemäß.§ 568 S. 2 ZPO der Kammer zur: Entscheidung übertragen.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 07.10.2003 - 81 M 20762/03 - wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10.962,10 €.

Gründe

1

Mit Schriftsatz vom 06.08.2003 ist seitens der Gläubigerin ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner beantragt worden. Der Antrag ist. am 08. August 2003. bei Gericht eingegangen, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist am 18. August 2003 erlassen worden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasste den Unterhaltsanspruch der Gläubigern für August 2003 und den sich anschließenden laufenden Unterhalt in Höhe von jeweils monatlich 913,55 €.

2

Am 03.09.2003 ist seitens des Schuldners Erinnerung gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt worden, mit der Begründung, dass der geschuldete Unterhalt für August bereits mit Wertstellung zum 05.08.2003 gezahlt worden sei. Mit Beschluss des Amtsgericht - Rechtspfleger - vom 04.09.2003 ist daraufhin die Vollstreckung gemäß den §§ 775 Nummer 5, 776 ZPO einstweilen eingestellt worden. Hiergegen ist seitens der Gläubigerin am 22.09.2003 Beschwerde eingelegt worden.

3

Am 07.10.2003 hat das Amtsgericht Vollstreckungsrichter unter dem Aktenzeichen. 81 M 20762/03 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insgesamt aufgehoben. Das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 04.09.2003 ist zurückgewiesen worden.

4

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Denn zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen; dass der Antrag der Gläubigerin vom 06.08.2003 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war. Zwar ist es richtig, dass nach dem Wortlaut des Titels vom 17.04.2002 der Unterhalt „monatlich vorfällig“ war. Dies bedeutet, dass dem berechtigte Gläubigen am Monatsersten das Geld zur Verfügung gestellt werden musste. (vgl. hierzu Palandt, BGB, 61, Auflage, Randnote 4. zu § 1612 BGB). Auch vor August 2003 hat sich jedoch der Schuldner an diese Zahlungsweise nicht gehalten. Ausweislich der von der Gläubigerin selbst zur Akte gereichten Kontoauszüge erfolgten die Gutschriften in der Regel zwischen dem 3. und 9. eines jeden Monates, teilweise auch noch später. Dass die Gläubigerin dies in der Vergangenheit beanstandet und den Schuldner zur pünktlichen Zahlung zum Monatsersten aufgefordert hat, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen bestand für sie allein wegen des Umstandes, dass eine Gutschrift auf dem Konto am 06.08.2003 noch nicht zu verzeichnen war, kein Anlass für die Befürchtung, die freiwillige Zahlung des laufenden Unterhaltes werde unterbleiben. Das auch für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist daher zu verneinen. Dies gilt dann aber auch gleichzeitig für den zukünftigen laufenden Unterhalt.

6

Auf dieser Grundlage ist es euch nicht zu beanstanden, dass vorab das Amtsgericht die Vollstreckung einstweilen gemäß den §§ 775, 776 ZPO eingestellt hatte.

7

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 ZPO; 57 Abs. 2 BRAGO.