Landgericht Hannover
Beschl. v. 02.07.2003, Az.: 20 T 39/03

Zulässigkeit eines Gläubigerantrags im Rahmen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens; Haftungsbeschränkung einer Limited (Ltd.) in Deutschland

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
02.07.2003
Aktenzeichen
20 T 39/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2003:0702.20T39.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 28.05.2003 - AZ: 903 IN 1088/02

Fundstellen

  • DStR 2003, XII Heft 40 (Kurzinformation)
  • DStZ 2003, 896 (Kurzinformation)
  • NZG 2003, 1072 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2003, 608-609 (Volltext mit red. LS)

In dem Insolvenzantragsverfahren
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 2. Juli 2003
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen (§ 568 S. 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.6.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28.5.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 7.626,34 EUR.

Gründe

1

Unter dem 30.9.2002 hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Er schulde der Antragstellerin als Inhaber der Firma ... ständige Sozialversicherungsbeiträge (Zeitraum 20.9.2001 bis 31.8.2002). Das Insolvenzgericht hat den Antrag zunächst zugelassen und einen Sachverständigen bestellt.

2

Die Firma ... mit Sitz in ... hat gemäß der vorliegenden Gewerbeanmeldung durch den Antragsgegner am 15.5.2001 eine unselbständige Zweigstelle in ... angemeldet. Der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit lag in Deutschland, die Geschäfte tätigte der Antragsgegner. Die Gesellschaft in England ist zum 9.4.2002 aufgelöst.

3

Mit Beschluss vom 28.5.2003 hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil eine Forderung der Antragstellerin gegen den Antragsgegner persönlich nicht glaubhaft gemacht worden sei (Bl. 109-111 d.A.). Hiergegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.6.2003 mit Begründung vom 16.6.2003 (Bl. 124 f d.A.).

4

Die nach § 34 InsO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

5

Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

6

Nach § 14 InsO ist ein Gläubigerantrag nur zulässig, wenn der Gläubiger u.a. seine Forderung gegen den Schuldner glaubhaft gemacht hat. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. Nach § 28 d SGB IV ist Beitragsschuldner der Arbeitgeber. Dies war die in England ansässige .... Eine Haftung des Antragsgegners für deren Verbindlichkeiten hat die Antragstellerin nicht darzutun vermocht.

7

Nach den vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof, dem Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache gegen Inspire Art Ltd. sowie der Entscheidung des BGH vom 13.3.2003 - VII ZR 370/98 - ist die englische Limited mit dem Gründungsstatut des Gründungsstaates ausgestattet, wenn sie wirksam in England gegründet worden ist. Dies hat die Partei- und Rechtsfähigkeit in Deutschland zufolge und sie muss hier anerkannt werden, auch wenn sie ihren tatsächlichen Sitz nicht in England sondern in Deutschland hat. Dies dürfte zur Folge haben, dass die englische Limited, wenn sie hier ein Handelsgewerbe betreibt, nicht mehr wie bisher als OHG, sondern als Limited behandelt wird. Ebenso dürfte die Haftungsbeschränkung der englischen Gesellschaft in Deutschland bestehen bleiben und die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen sein.

8

Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn die Antragstellerin hat noch nicht einmal vorgetragen, dass der Antragsgegner Gesellschafter der Gesellschaft englischen Rechts war. Dies ergibt sich auch nicht aus den Anhörungsprotokollen des Antragsgegners aus den Verfahren vor dem Amtsgericht Osterode 8 IN 81/02 bzw. 8 IN 19/02. Nach der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 14.5.2003 - 67 g IN 358/02 - ist zudem für eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Schulden der englischen Limited Rechtsmißbräuchlichkeit Voraussetzung. Auch insoweit fehlt es jedoch an tatsächlichem Vorbringen der Antragstellerin. Die schlichte Behauptung, es handele sich um eine Briefkastenfirma, reicht jedenfalls nicht aus.

9

Schließlich bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO, denn bezüglich der Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner findet eine Amtsermittlung nicht statt, vielmehr ist die Glaubhaftmachung Sache des Antragstellers.

10

Die Antragstellerin hat letztlich auch nicht dargetan, dass ihr gegen den Antragsgegner möglicherweise Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB zustehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.