Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.03.2003, Az.: 4 W 52/03
Besprechen des Anrufbeantworters eines Amtsgerichts; Schutzwürdiges Vertrauen in die Entsprechung eines telefonisch gestellten Fristverlängerungsantrags; Erklärungswert einer Anrufbeantworteransage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.03.2003
- Aktenzeichen
- 4 W 52/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 26739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0328.4W52.03.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 3 WEG
Verfahrensgegenstand
Wohnungseigentümergemeinschaft ...
In der Wohnungseigentumssache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 28. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 17. Februar 2003 gegen den ihm am 3. Februar 2003 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde schließlich der im Zusammenhang mit dieser den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde beträgt 3.000 EUR.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seine Anträge abweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2002 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
1.
Mit Recht hat das Landgericht am 8. Januar 2003 über die sofortige Beschwerde entschieden und keine weitere Begründung seitens des Antragstellers abgewartet.
Denn am 8. Januar 2003 war die dem Antragsteller mit Verfügung des Landgerichts vom 13. Dezember 2002 gesetzte Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde bis einschließlich 19. Dezember 2002 abgelaufen. Die Frist war ausreichend lang bemessen, wenn man bedenkt, dass der Antragsteller eine Begründung seiner mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2002 (Bl. 73 d. A.) eingelegten Beschwerde bereits in jenem Schriftsatz angekündigt hatte.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, am Tage des Erhalts der die Frist zum 19. Dezember 2002 setzenden Berichterstatterverfügung, nämlich am Freitag, dem 13. Dezember 2002 gegen 12:20 Uhr die Mailbox auf der im ihm übersandten Fax angegebenen Durchwahlnummer mit dem Ersuchen besprochen zu haben, um Fristverlängerungen bis Ende Januar 2003 zu bitten und daraufhin nichts mehr gehört zu haben. Denn das Besprechen eines solchen Anrufbeantworters konnte bei dem Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass dem auf diese Weise gestellten Fristverlängerungsantrag auch entsprochen werde. Vielmehr konnte der Umstand, dass sich unter der angewählten Durchwahlnummer der Anrufbeantworter meldete, für den Anrufer, hier den Antragsteller nur den "Erklärungswert" haben, dass der Anzurufende derzeit nicht erreichbar ist. Dass Gelegenheit bestand, auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht zu hinterlassen, bedeutet keineswegs, dass sich der Antragsteller darauf verlassen konnte, dass diese Nachricht auch abgehört und einem Fristverlängerungsantrag entsprochen werde. Im Übrigen hätte in Anbetracht der bis zum 13. Dezember 2002 für die Begründung der sofortigen Beschwerde bereits verstrichenen Zeit auch durchaus die Möglichkeit bestanden, die so beantragte weitere Fristverlängerung mit Gründen abzulehnen. Es ist deshalb insgesamt jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von ihm gleichwohl noch gesetzte Frist abgewartet, dann jedoch auch sofort entschieden hat.
2.
Im Übrigen haben das Land- und Amtsgericht auch in der Sache zutreffend entschieden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt der Umstand, dass der Antragsteller im Beschlussrubrum auch auf Antragsgegnerseite aufgeführt war, keinesfalls dazu, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Verfahrensfehlern aufzuheben wären. Denn insoweit handelt es sich um ein offensichtliches bloßes Schreibversehen, der im vorliegenden Senatsbeschluss auch entsprechend berichtigt worden ist.
Im Übrigen tritt der Senat auch mit dem Landgericht der im Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2002 betreffend die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers gegebenen Begründung bei. Dass dem Antragsteller die - offenbar nicht veröffentlichte - frühere Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 31. Juli 2001 nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden ist, begründet keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Beschlüsse. Denn der Beschluss des Amtsgerichts enthält zu TOP 5 a (Wasserzähler) eine eigenständige und auch nach Auffassung des Senats tragfähige Begründung dahin, dass im vorliegenden Fall Einstimmigkeit nicht erforderlich war. Sie ist im Übrigen auch unter Hinweis auf veröffentlichte, vom Antragsteller also ohne weiteres nachprüfbare Literatur (Bub in NZM 2001, Seite 743 f) begründet worden.
Auch die Entscheidung des Amtsgerichts zu den weiteren 2 Beschlussanfechtungspunkten überzeugt den Senat, sodass - mit dem Landgericht - hierauf verwiesen werden kann. Soweit der Antragsteller in der sofortigen weiteren Beschwerde zum Komplex "Mülltonnenanlage" weiteren neuen Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht einzuführen versucht, musste dies im Übrigen schon deshalb erfolglos bleiben, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei weiteres Vorbringen des Antragstellers nicht mehr berücksichtigt hat und der Antragsteller im Rahmen der weiteren sofortigen Beschwerde als bloßer Rechtsbeschwerde mit neuem tatsächlichen Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen ist.
3. Nach alledem musste die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, wobei der Senat es wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der sofortigen weiteren Beschwerde für angemessen hielt, auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner durch den Antragsteller anzuordnen.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde beträgt 3.000 EUR.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.