Landgericht Hannover
Beschl. v. 28.07.2003, Az.: 16 T 27/03

Kostenrechnung eines Notars für die Beurkundung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
28.07.2003
Aktenzeichen
16 T 27/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2003:0728.16T27.03.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2004, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kostenrechnung des Notars zu Urkundsrolle Nr. 881/00 über insgesamt 11.676,56 DM (5.970,13 Euro) vom 15.8.2Ö02 mit der Berichtigung vom 15.5.2003

In dem Notarkostenbeschwerdeverfahren ...
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ... und ...
am 28.07.2003
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Kostenrechnung vom 15.08.2002 hat der Notar am 15.05.2003 hinsichtlich der Dokumentenpauschale und der Post und Telekomentgelte insoweit ergänzt, als er zu den bereits zitierten Paragraphen die angezogenen Absätze hinzugefügt hat. Dies war vom Präsidenten des Landgerichts in seiner Stellungnahme zur Rechnung beanstandet worden. Hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Punkte war die Rechnung zu berichtigen. Diese ist jetzt ordnungsgemäß.

3

Die für die Beurkundung mehrer Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 27.09.2000 vom Notar erhobene Gebühr von 10.000 DM (Höchstgebühr) ist dagegen nicht zu beanstanden.

4

Hierzu hat der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 16.01.2003 folgendes ausgeführt:

"Eine einzelne Bewertung der beurkundeten Beschlüsse, nämlich der Genehmigung, das Grundkapital um bis zu 1.000.000,--EUR zu erhöhen (s. Tagesordnungspunkt - nachfolgend abgekürzt "TOP" -1 der außerordentlichen Hauptversammlung), der Bestellung eines Abschlussprüfers (s. TOP 3 der außerordentlichen Hauptversammlung) und der Ermächtigung des Vorstandes, eine Organhaftungsversicherung abzuschließen (s. TOP 4 der außerordentlichen Hauptversammlung), kann hier unterbleiben, weil unter TOP 1 der außerordentlichen Hauptversammlung (auch) beurkundet wurde, das Grundkapital der AG um 400.000,~EUR (entsprechend 782.332,-DM) zu erhöhen (vgl. hierzu Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung nachfolgend abgekürzt "Streifzug" 5. Aufl., Rz. 745, 746). Hierbei handelt es sich um einen Beschluss mit bestimmtem Geldwert (Korintenberg-Lappe-Bengel-Reimann - nachfolgend abgekürzt "KLBR" - KostO, 15. Aufl., § 27 Rz, 32; Rohs-Wedewer - nachfolgend abgekürzt "R-W" -, KostO, Aufl. Dez. 2001, § 27 Rz, 17; Streifzug, Rz. 599). Der Geschäftswert für den Erhöhungsbeschluss bestimmt sich grundsätzlich nach dem Erhöhungsnennbetrag (Göttlich/Mümmler - nachfolgend abgekürzt "G/M" -14. Aufl., "Beschlüsse von Gesellschaftsorgangen". Anm. 4.2.2.1 und "Kapitalerhöhung" Anm. 2.2; KLBR, § 27 Rz. 32; Streifzug, Rz. 599,633); erfolgt eine Ausgabe der neuen Aktien über pari - wie hier - so, ist der Kurswert, d.h., der wahre wirtschaftliche Wert, maßgebend (vgl. R-W, a.a.O.; G/M," Kapitalerhöhung", Anm.4.2.2.1) - dieser Wert beträgt im vorliegenden Fall 2.400.000,~EUR (6 EUR Ausgabepreis je EUR des Erhöhungsnennbetrages = 4.693.992,-DM).

Bei einem Geschäftswert von allein 4.693.992,- DM beträgt die 20/10 Gebühr des § 47 KostO nach der Tabelle zu § 32 KostO schon 14.320,- DM. Nach § 47 Satz 2 KostO darf jedoch höchstens eine Gebühr in Höhe von 10.000,- DM erhoben werden, so dass sich eine Bewertung der darüberhinaus gefassten Beschlüsse erübrigt. Die in der Beschwerde geäußerte Auffassung, dass die Kapitalerhöhung gem. § 26 Abs. 4 KostO mit 1 v. H. des eingetragenen Stammkapital (hier gemeint aber Grundkapital) zu bewerten sei (s. Ziff.4. der Beschwerdeschrift vom 15.10.02, Bl. 4 unten d.A.), ist nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffend."

5

Diesen überzeugenden Ausführungen hat sich die Kammer angeschlossen. Danach ist die geltend gemachte Gebühr nicht zu beanstanden.

6

Die Wirksamkeit der Rechnung ist auch nicht davon abhängig, dass in dieser Rechnung nicht aufgeführt worden ist, welche Zahlungen bereits geleistet wurden. Da auf eine Vielzahl von Rechnungen ein Gesamtbetrag gezahlt worden ist, lässt sich anhand dieses Beschwerdeverfahrens nicht feststellen, ob ein Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers besteht. Im Übrigen ist es auch sonst nicht erforderlich, unter die Rechnung zu schreiben, dass der Betrag bereits beglichen ist. Falls sich nach Entscheidung aller Beschwerden herausstellen sollte, dass der Notar zu viel Geld erhalten hätte, wäre dies zurück zu zahlen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO in Verbindung mit § 13 a FGG. Die weitere Beschwerde war gemäß § 156 Abs. 2 KostO zu zulassen.