Landgericht Hannover
Beschl. v. 12.06.2003, Az.: 3 T 59/03

Frage der Gebührenfreiheit einer Eintragung auf Grund einer Nachlassauseinandersetzung nach § 60 Abs. 4 Kostenordnung (KostO); Gebührenfreiheit von erbrechtlich bedingten Berichtigungen

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
12.06.2003
Aktenzeichen
3 T 59/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2003:0612.3T59.03.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2004, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kostenrechnung des Amtsgerichts Springe - Grundbuchamt - vom 10.4.2002 zu den Grundakten des Grundbuchs

In dem Rechtsstreit ...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 12. Juni 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Springe vom 16.1.2003 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die gem. § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg, die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts davon aus, dass eine Gebührenfreiheit des § 60 Abs. 4 KostO den Fall der Eintragung auf Grund einer Nachlassauseinandersetzung nicht umfasst, sondern dass nur die berichtigende Eintragung von Gebühren befreit ist.

2

Wie bereits das OLG Zweibrücken (vgl. Beschluss vom 24.5.77 in Rpfleger 1977 S. 337; Beschluss vom 21.1.82 in Rpfleger 82 S. 200/201 und Beschluss vom 17.1.90 in MDR 1990 S. 560) wiederholt umfänglich erläutert hat, ergibt die Auswertung der Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber nur die erbfallbedingte berichtigende Eintragung begünstigen wollte, also wenn Erben des eingetragenen Eigentümers eingetragen werden sollen. Damit sollte ein Anreiz für die zügige Berichtigung des Grundbuchs gesetzt werden, an der auch ein öffentliches Interesse bestehe. Dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise steht auch nicht die Entscheidung des OLG Celle vom 25.9.78 DNotZ S. 247/248 entgegen. Anders als in dem hier zu beurteilenden Fall war dort die Konstellation, dass Miterben einem aus ihrem Kreise ihre Erbanteile eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt übertragen haben, so dass jener wie ein Alleinerbe Eigentum außerhalb des Grundbuchs erworben hatte und auf Grund dieser Besonderheit ebenfalls ein öffentliches Interesse bejaht wurde, auf eine alsbaldige Grundbuchberichtigung hinzuwirken.

3

Vorliegend haben sich die Miterben jedoch auseinandergesetzt. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 20.8.01 hat die Miterbin nicht dem Beschwerdeführer und Miterben ihren gesamten Erbanteil an dem zum Nachlass gehörenden Grundbesitz ... übereignet, sondern er wurde bzgl. der einzelnen zum Grundbesitz gehörenden Flurstücke aufgeteilt. Die Eintragung aufgrund dieser Auseinandersetzung ist aber gebührenpflichtig.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 5 KostO.