Landgericht Hannover
Urt. v. 27.02.2003, Az.: 18 O 321/02
Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus einem Transportvertrag; Notwendigkeit der Kürzung von Gutachterkosten und Bergungskosten um die Mehrwertsteuerbeträge; Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zur Wiederbeschaffung der beschädigten Transportware; Bestimmung des richtigen Haftungsschuldners im Falle der ungeklärten Rechtsstellung einer Gesellschaft in Gründung; Kriterien für die ordnungsgemäße rechtliche Einordnung einer Gesellschaft in Gründung; Voraussetzungen für die Annahme einer Haftung eines Haftpflichtversicherers; Gründe für den Ausschluss einer Haftung des Haftpflichtversicherers
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 27.02.2003
- Aktenzeichen
- 18 O 321/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 33764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2003:0227.18O321.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 3 PflVG
- § 11 Nr. 4 AKB
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.257,89 EUR (-14.195,20 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) 24%, 76% der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 28%, zu 72% trägt diese der Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin ganz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten zu 1) sowie des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 2) bzw. die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Vorfall vom 5. Februar 2001 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Ende Januar/Anfang Februar 2001 hatte die Klägerin ihren Angaben zufolge eine Firma H & M Logistik in Isernhagen mit dem Transport einer Wechselbrücke der Klägerin von Kassel nach Hannover beauftragt. Dabei sollte die Firma H & M Logistik eine Wechselbrücke der Klägerin, deren Bestimmungsort Mannheim war, mit nach Kassel nehmen und diese dort auf einem öffentlichen Abstellplatz gegen eine andere Wechselbrücke der Klägerin, welche von Mannheim nach Hannover transportiert werden sollte und von einem anderen Frachtführer bis nach Kassel mitgenommen wurde, austauschen und diese dann nach Hannover verbringen. Dementsprechend wurde der Klägerin zufolge die hier streitgegenständliche Wechselbrücke zunächst von einer Firma Topas, Lorsch, im Auftrag der Klägerin nach Kassel transportiert und auf einem im dortigen Industriegebiet Niestetalweg befindlichen öffentlichen Abstellplatz auf Stützen auf dem Boden abgestellt. Hier sollte sie anschließend der Beklagte zu 1), der von der Firma H & M Logistik als Fahrer eingesetzt war, mit einem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen H-AC 7506 aufbrücken. Dabei stieß der Beklagte zu 1), so die Klägerin weiter, mit dem Lkw derart an die Wechselbrücke, dass dadurch die Stützen, auf denen die Wechselbrücke stand, einknickten und sich unten in die Aufbaubeplankung eindrückten. Danach stürzte der Wechselaufbau auf die Seite. Die Aufbauwand wurde dabei mehrfach eingestoßen. Dies führte zu erheblichen Schäden an der Brücke selbst sowie - so die Klägerin - am darin befindlichen Ladegut. Noch in der Nacht vom 5. auf den 6.2.2001 wurde die Wechselbrücke durch den Abschlepp- und Bergungsdienst Schnittger aus Kassel teilweise entladen und auf den Betriebshof der Firma Schnittger verbracht. Anschließend wurde sie auf einen Lkw der Klägerin geladen und nebst Ladung nach Hannover transportiert, wo sie am 10.2.2001 im Auftrag der Klägerin durch den Sachverständigen Peter Heick begutachtet wurde. Die Klägerin meldete den Schaden der Beklagten zu 3) per Fax vom 8.2.2001 (Bl. 79 d.A.), wobei es in dem daraufhin zwischen der Beklagten zu 3) und der Klägerin geführten Schriftwechsel zunächst hieß, dass die Wechselbrücke beim Aufbrücken wegen des Platzens eines Luftbalges auf dem Lkw von diesem gerutscht sei bzw. aufgrund eines technischen Defektes an der Hebeanlage des Lkw von diesem hinuntergestürzt sei. Mit Schreiben vom 14.9.2001 (Bl. 80 d.A.) und 23.11.2001 (Bl. 82 d.A.) lehnte die Beklagte zu 3) eine Haftung für den Schaden ab.
Die Klägerin hat zunächst Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Fahrer des Lkw (Beklagter zu 1)) sowie die Herren Peter Nelius (vormaliger Beklagter zu 2)) und Detlef Haase (vormaliger Beklagter zu 3)) als Inhaber der Firma H & M Logistik, mit der die Klägerin den Frachtvertrag abgeschlossen haben will, erhoben. Mit Schriftsatz vom 15.8.2002 hat sie die Klage erweitert, indem sie nunmehr auch die Württembergische Versicherung AG (vormalige Beklagte zu 4)) als Haftpflichtversicherer des schadensverursachenden Lkw und Transportversicherer der Firma H & M Logistik auf Zahlung von Schädensersatz in Anspruch genommen hat. Da dem vormaligen Beklagten zu 2) die Klageschrift nicht zugestellt werden konnte, ist dieser am Rechtsstreit nicht beteiligt.
Die Klägerin hat zunächst folgende Schäden geltend gemacht:
Totalschaden Wechselbrücke (Wiederbeschaffungswert minus Restwert It. Gutachten) 6.500,00 DM
Nutzungsausfall für die Zeit der Wiederbeschaffung (10 Tage ä 355,00 DM) 3.550,00 DM
Gutachtenkosten (Rechnung des Sachverständigen Heick, Bl. 9 d.A.) 887,63 DM
Bergungskosten (Rechnung der Firma Schnittger, Bl. 8 d.A.) 3.886,00 DM
Unkostenpauschale 30,00 DM
Schäden am Ladegut (Firma HELO) 4.961,00 DM und Zahlung von insgesamt 10.131,10 EUR verlangt.
Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Seite 4 und 5 der Klageschrift (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 15.1.2003 hat sie in Bezug auf den behaupteten Schaden an dem Ladegut den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 2.600,43 EUR (5.086,00 DM) für erledigt erklärt (Bl.. 159 d.A.).
Die Klägerin trägt vor, sie habe der Beklagten zu 3) gegenüber zunächst versehentlich eine falsche Schilderung des Schadenshergangs abgegeben, weil sie die Darstellung des Fahrers der Firma Topas zum Unfallhergang für nicht zutreffend gehalten habe. Die frühere Darstellung des Schadensverlaufs sei dahin zu korrigieren, dass es bei dem Versuch des Beklagten zu 1), die Wechselbrücke mit dem Lkw aufzunehmen, zu deren Beschädigung gekommen sei, indem der Lkw gegen die auf Stützen stehende Wechselbrücke gestoßen sei. Der Beklagte zu 1) hafte ihr deshalb aus Eigentumsverletzung. Der Beklagte zu 2) hafte, weil er Gesellschafter der H & M Logistik GmbH in Gründung gewesen sei, mit welcher die Klägerin den Frachtvertrag betreffend den Transport der Wechselbrücke von Kassel nach Hannover geschlossen habe. Bei der H & M Logistik GmbH in Gründung handele es sich nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand um eine Vorgesellschaft; auch wenn der Beklagte zu 2) erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Gesellschaft eingetreten sein sollte, unterläge er aber in jedem Fall der Handelndenhaftung, da er regelmäßig Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingegangen sei und sich der Klägerin gegenüber auch als Geschäftsführer ausgegeben habe. Die Beklagte zu 3) schulde Schadensersatz, weil sie zum einen Haftpflichtversicherer des Lkw H-AC 7506 sei, zum anderen für dieses Fahrzeug bei ihr auch eine Transportversicherung unterhalten werde, wie sie HerrfflJHund Herrn Schreiben ihres Generalagenten vom 8.2.2001 (Bl. 83 d.A.) bestätigt habe.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.131,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz vom 15.9.2001 bis zum 31.12.2001 sowie 8% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 zu zahlen abzüglich eines auf den Schaden am Ladegut entfallenden Betrages in Höhe von 2.600,43 EUR.
In Bezug auf den im Termin vom 6.2.2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beklagten zu 1) hat die Klägerin beantragt, ein entsprechendes Versäumnisurteil zu erlassen.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) trägt vor, er habe keinen Auftrag zum Transport entgegengenommen bzw. einen solchen erteilt oder bestätigt und habe von dem Schadensfall vor dem jetzigen Verfahren auch keine Kenntnis erhalten. Den Schadensfall als solchen bestreitet er mit Nichtwissen. Die Beklagte zu 3) trägt vor, dass der inzwischen nicht mehr für sie tätige Generalagent Nielen tatsächlich für das Fahrzeug H-AC 7506 eine Doppelkarte gefertigt habe. Ein Versicherungsvertrag sei jedoch nicht zustandegekommen, so dass lediglich die AKB zugrundezulegen seien. Danach hafte sie aber nicht, da es sich bei dem Aufnehmen der Wechselbrücke um eine Vorbereitungstätigkeit im Sinne von § 11 Nr. 4 AKB gehandelt habe, die nicht versichert sei. Im übrigen bestreitet die Beklagte zu 3) die jetzige Schilderung des Schadenshergangs ebenso wie die Schadenshöhe, soweit die Klägerin vereinzelt Bruttobeträge geltend macht, bezüglich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung - die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie täglich Wechselbrücken benötigt - sowie bezüglich des angeblich beschädigten Ladegutes. Desweiteren trägt die Beklagte zu 3) vor, dass eine Transportversicherung nur für die H & M Logistik GmbH bestanden habe, allerdings habe der Versicherungsschutz bereits am 1.1.2001, mithin vordem Schadensfall, geendet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin als Fahrer des schadensverursachenden Lkw H-AC 7506 unabhängig von der Frage, wie sich der Unfall vom 5.2.2001 in Kassel, Niestetalweg, im einzelnen abgespielt hat, aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und zwar in Bezug auf den Schaden an der Wechselbrücke in Höhe von 6.500,00 DM, die Bergungskosten, die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Unkostenpauschale. Die geltend gemachten Gutachterkosten und Bergungskosten sind aber jeweils um die Mehrwertsteuerbeträge zu kürzen, da die Klägerin als gewerblich tätiges Unternehmen vorsteuerabzugs-berechtigt ist. Ferner kann die Klägerin auf der Grundlage ihres diesbezüglichen Vorbringens von dem Beklagten zu 1) Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Wiederbeschaffung einer vergleichbaren Wechselbrücke verlangen; der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12.2.2001 eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Werktagen angenommen (vgl. Bl. 12 d.A.). Bei Mietkosten für eine derartige Wechselbrücke von 355,00 DM pro Tag beläuft sich diese Schadensposition mithin auf den von der Klägerin auch geltend gemachten Betrag von 3.550,00 DM. Schadensersatz für das beschädigte Ladegut konnte die Klägerin von dem Beklagten zu 1) demgegenüber von vornherein nicht verlangen, unabhängig davon, dass sie den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache in Höhe von 5.086,00 DM erledigt erklärt hat (obgleich ste in der Klageschrift diese Position nur mit einem Betrag von 4.961,00 DM in die Berechnung der Klageforderung mit einbezogen hat). Unstreitig liegt ein eigener Schaden der Klägerin an ihrem Eigentum insoweit nicht vor. Da zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin auch keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden, kommt ein Ersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Instituts der Drittschadensliquidation nicht in Betracht. Eine Abtretung der etwaigen Ansprüche des bzw. der geschädigten Dritten hat die Klägerin nicht behauptet. Schließlich könnte die Klägerin auch nichts daraus herleiten, wenn man in der Vorschrift des § 1 StVO, gegen die der Beklagte zu 1) bei dem Unfall verstoßen haben dürfte, ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sehen wollte; denn diese Vorschrift bezweckt allenfalls den Schutz der Gesundheit und des Eigentums der vom Verkehr unmittelbar berührten Personen, nicht aber deren allgemeine Vermögensinteressen. Eine Addition der berechtigten Schadenspositionen ergibt einen Betrag von insgesamt 14.195,20 DM, das sind 7.257,89 EUR.
Zinsen auf diesen Betrag stehen der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit (17.8.2002) zu, da die Klägerin einen früheren Verzugsbeginn nicht dargetan hat. Zudem ist die Zinsforderung nur in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz begründet, § 288 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB n.F., aufweiche die Klägerin bei ihrem Zinsantrag abgestellt hat, gilt zum einen nur für Forderungen aus Schuldverhältnissen, die nach dem 1.1.2002 entstanden sind und außerdem auch nur, wie sich dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig entnehmen läßt, für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) bestehen aber gerade nicht. In Höhe der danach als berechtigt anzusehenden Haupt- und Nebenforderung war der trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin vom 6.2.2003 nicht erschienene Beklagte zu 1) durch Versäumnisurteil zu verurteilen, während die überschießende Zinsforderung durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen war.
Eine Haftung des Beklagten zu 2) ist demgegenüber nicht gegeben. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2) mit der Begründung in Anspruch, dass es sich bei der H & M Logistik GmbH in Gründung, mit welcher sie den Frachtvertrag abgeschlossen habe, nicht um eine Vorgründungsgesellschaft, sondern um eine Vorgesellschaft gehandelt habe, für die der Beklagte zu 2) als Gesellschafter tätig gewesen sei. Für eine Handelndenhaftung des Beklagten zu 2) fehlt es jedoch an einem hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin. Denn eine derartige Haftung setzt u.a. voraus, dass das Handeln erkennbar für die künftige GmbH oder die Vorgesellschaft erfolgt ist. Hier wurde bei Abschluß des Frachtvertrages aber - von wem auch immer - ohne einen auf eine GmbH in Gründung hindeuteten Zusatz gehandelt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Telefax der Klägerin vom 30.1.2001 an eine Firma H & M, Isemhagen (Bl. 6 d.A.), aus den Angaben der Klägerin gegenüber dem Havariekommissar über den Frachtführer ("Firma H & M Logistik, Isemhagen" - vgl. Seite 2 des Expertberichts des Havariekommissariats, Bl. 15 d.A.) sowie aus der von der Klägerin eingereichten "Schadens-Bestätigung" vom 8.2.2001, welche unterzeichnet ist mit: "Herr ..." Die Klägerin hat deshalb zunächst auch angenommen, dass Herr Mössinger Inhaber der Firma H & M Logistik sei und dass dieser Firma, bei der nichts darauf hindeutete, dass es sich dabei um eine Vorgesellschaft handeln sollte, der Auftrag erteilt worden sei (vgl. Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.). Der Beklagte zu 2) haftet aber auch nicht als Gesellschafter einer Vorgesellschaft; denn es steht nicht einmal sicher fest, dass es überhaupt eine solche GmbH in Gründung gegeben hat, welche Stellung der Beklagte zu 2) insoweit hatte, d.h. wann gegebenenfalls er in die Gesellschaft eingetreten und wann er wieder ausgetreten ist und ob etwa die Firma Ahl GmbH deren Rechtsnachfolgerin ist. Die von der Klägerin hierzu vorgelegte Auskunft aus dem Gewerberegister (Bl. 52 ff. d.A.) ist nicht geeignet, in irgendeiner Hinsicht einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, da es sich bei der Gewerbekartei um kein öffentliches Register handelt und die auskunftgebende Behörde keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben aus der Gewerbekartei übernimmt. Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er zwar Gesellschafter einer GmbH habe werden wollen, die Sache sich jedoch schon vor dem Schadensfall, nämlich Ende Januar 2001, erledigt habe und er auch bereits am 12.2.2000 "seine Sachen gepackt" habe. Anderes hat die Klägerin nicht mit Substanz dargetan und unter Beweis gestellt. In Betracht käme allein noch eine Haftung des Beklagten zu 2) nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen. Eine solche Rechtsscheinhaftung trifft aber nur den für das Unternehmen handelnden Vertreter selbst, gleichgültig, ob es sich dabei um einen Geschäftsführer oder um einen sonstigen Vertreter gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1996, Seite 2645 [BGH 08.07.1996 - II ZR 258/95]). Hier hat die Klägerin aber nicht einmal hinreichend konkret unter näherer Darlegung im einzelnen behauptet, dass der Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit dem Abschluß des Frachtvertrages ihr gegenüber in irgendeiner Weise in Erscheinung getreten ist und deshalb durch eigenes Verhalten das zur Rechtsscheinhaftung führende Vertrauen begründet hat. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Schließlich stehen der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 3) keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Was die Haftung der Beklagten zu 3) als Transportversicherer anbelangt, so hat die Beklagte zu 3) hierzu vorgetragen, dass lediglich für die H & M Logistik GmbH eine Transportversicherung bestanden habe, welche aber bereits am 1.1.2001 geendet habe. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug (Lkw H-AC 7506) demgegenüber auch noch am Schadentag, dem 5.2.2001, von einer bei der Beklagten zu 3) bestehenden Transportversicherung umfaßt war, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Sie stützt sich insoweit allein auf die Bestätigung des Generalagenten der Beklagten zu 3) gegenüber einer H & M Logistik GmbH (Bl. 83 d.A.). Diese Bestätigung vermag eine Haftung der Beklagten zu 3) als Transportversicherer jedoch nicht zu begründen. Eine - noch dazu einer möglicherweise nie existent gewesenen GmbH gegenüber und nicht einmal der Klägerin - erteilte unrichtige Auskunft (welche hier im übrigen kurz nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, welche dem " Generalagenten möglicherweise nicht bekannt war, abgegeben wurde) ist nicht geeignet, die Beklagte zu 3) im Sinne der Auslösung einer Schadensersatzverpflichtung zu binden (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., AKB, § 1 Rdn. 41). Durch das Schreiben des Versicherungsagenten ist insbesondere auch nicht rückwirkend eine Deckungszusage erteilt worden.
Schließlich haftet die Beklagte zu 3) auch nicht aus § 3 PflVG für den Unfallschaden. Zwar ist nach dem Vortrag der Beklagten zu 3), dem die Klägerin nicht in erheblicher Weise widersprochen hat, für das unfallverursachende Fahrzeug eine Doppelkarte ausgefertigt worden, ein Versicherungsvertrag ist jedoch nicht geschlossen worden. Versicherungsnehmerin war zudem, so die Beklagte zu 3), die Ahl GmbH; diese ist auch schon in dem vorprozessualen Schriftwechsel als Versicherungsnehmerin aufgeführt worden (vgl. etwa Schreiben der Beklagten zu 3) vom 13.2.2001, Bl. 77 d.A.). Eine Haftung der Beklagten zu 3) könnte danach zwar deshalb gegeben sein, weil -egal wer Versicherungsnehmer war und wem die Doppelkarte seinerzeit ausgehändigt worden ist - aufgrund der Erteilung der vorläufigen Deckungszusage ein eigenständiger Versicherungsvertrag bis zum Abschluß oder der Ablehnung des endgültigen Versicherungsvertrages Deckung gewährt hätte. In diesem Fall besteht auch ein Direktanspruch nach § 3 PflVG (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 1897, PflVG § 3 Rn. 33). Hier kommt jedoch der Haftungsausschluß nach § 11 Nr. 4 AKB zum Tragen, der auch geschädigten Dritten gegenüber gilt. Nach dieser Vorschrift sind von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, weil der Eigentümer oder Halter insoweit auf den naheliegenden Weg der Sachversicherung (Kaskoversicherung) verwiesen werden soll. Da die Wechselbrücke (nebst dem in ihr befindlichen Ladegut) nicht selbst "fahren" konnte - die Wechselbrücke hatte keine Räder, sondern stand vielmehr auf vier Stützen -, handelte es sich bei ihr um eine zu befördernde Sache im Sinne von § 11 Nr. 4 AKB; Beförderung ist ein zweckgerichtetes Handeln, das darauf abzielt, eine Ortsveränderung einer Sache zu bewirken. Befördert wird eine Sache nicht allein während des Vorgangs der Ortsveränderung. Vielmehr umfaßt der Beförderungsbegriff auch Vorgänge, die der eigentlichen Ortsveränderung unmittelbar vorangehen bzw. nachfolgen und mit dieser in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, wie insbesondere das Be- und Entladen (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, Seite 967 f.). Hier setzte der Beklagte zu 1) - unabhängig davon, wie sich der Unfall im einzelnen genau ereignet hat - gerade an, die Wechselbrücke auf den Lkw "aufzubrücken", d.h. den Lkw mit der Wechselbrücke zu beladen, als sich der Unfall ereignete. Zum Unfallzeitpunkt war bereits eine körperliche Verbindung zwischen dem Lkw und der zu befördernden Brücke hergestellt, zumindest aber unmittelbar vorbereitet. Es ist dabei unerheblich, ob sich die Wechselbrücke vor Eintritt des Schadens bereits ganz oder teilweise auf der Ladefläche des Lkw befunden hat, denn schon das Heranfahren mit dem Lkw an die Wechselbrücke ist notwendige Voraussetzung für den eigentlichen Aufbrückvorgang und geht diesem unmittelbar voraus. Es ist damit aber bereits Teil der Beförderung im Sinne des § 11 Nr. 4 AKB. Nur ein solches Verständnis des Begriffs der beförderten Sache entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die sich erkennbar auf den gleichen Zeitraum erstrecken soll, währenddessen der Haftpflichtversicherer sonst gemäß § 10 Abs. 1 AKB wegen einer Beschädigung von Sachen durch den Gebrauch des Fahrzeugs einzutreten hätte (OLG Hamm, a.a.O.).
Die Beklagte zu 3) haftet mithin weder als Transportversicherer noch als Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 344, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Eine Anwendung von § 91 a ZPO kam schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klage in Bezug auf den für erledigt erklärten Teil unschlüssig war (siehe oben).
Schnabel
Claus