AV AJSD,NI - Allgemeine Verfügung AJSD

Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

AV d. MJ. v. 5. 6. 2020 (4263 - 403.141)

Vom 5. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 222)

Geändert durch AV vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

VORIS 33350

AV d. MJ v. 18. 8. 2015 - Nds. Rpfl. S. 284 -

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften für den AJSD
Regelungsbereich, Klientinnen und Klienten1
Aufgaben des AJSD2
Dienst- und Fachaufsicht, dienstrechtliche Befugnisse und Leitung, Abteilung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" 3
Außenstellen, Büros, Bezeichnung4
Aufgaben der Bezirksleitung5
Einstellungsvoraussetzungen für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Dienstpostenbewertung6
Personalauswahlverfahren für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Berufseinsteigerprogramm7
Dienstrechtliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten des AJSD8
Arbeitszeit, Sprechstunden9
Rechtsberatung, Interessenwahrnehmung, Gnadengesuche10
Generelle Aussagegenehmigung11
Bundeszentralregisterauskünfte, Verfahrensregister12
Zuständigkeitswechsel13
Sachmittel, Räume, Verbrauchsmittel14
Dienstausweise15
Akten, Aufbewahrungsfristen, Akteneinsicht16
Register17
Statistik18
Schriftverkehr19
Frankierung und Abrechnung von Postsendungen20
Dienstreisen, Wegstreckenentschädigung21
Supervision22
Fachliche Standards, Weisungsgebundenheit23
Fachliche Schwerpunkte, besondere Aufgabenbereiche24
Qualitätsbeauftragte, Qualitätszirkel25
Fachberatung für sozialarbeiterisches Risikomanagement26
Fortbildungen, Personalentwicklungsmaßnahmen27
Zweiter Teil
Bewährungshilfe
Aufgaben28
Arbeitsweise29
Dritter Teil
Führungsaufsicht
Führungsaufsichtsstellen30
Leitung der Führungsaufsichtsstelle31
Akten- und Registerführung32
Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle33
Aufgaben des AJSD34
Aufgaben der Vollstreckungsbehörde35
Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht35a
Vierter Teil
Gerichtshilfe
Berichtsaufträge36
Gerichtshilfebericht37
Unvereinbarkeitsregelung38
Fünfter Teil
Täter-Opfer-Ausgleich
Aufgaben, Ausbildung39
Standards40
Kooperation mit freien Trägern41
Sechster Teil
Übergangsmanagement
Kooperation mit Vollzugseinrichtungen42
Siebter Teil
Opferhilfe
Zuweisung43
Bezeichnung44
Vertretung45
Aufgaben46
Achter Teil
AussteigerhilfeRechts
Aufgabe47
Organisation48
Anonymität49
Datenschutz50
Hilfeplan51
Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Ambulanten Justizsozialdienstes52
Neunter Teil
Schlussvorschriften
Inkrafttreten53

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§§ 1 - 27, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften für den AJSD

§ 1 AV AJSD - Regelungsbereich, Klientinnen und Klienten

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Diese AV regelt Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen (AJSD), die Zusammenarbeit mit den Führungsaufsichtsstellen der Landgerichte und der AussteigerhilfeRechts sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen durch Bedienstete des AJSD. 2Klientinnen und Klienten im Sinne dieser AV können Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte und Verurteilte sowie die Klientinnen und Klienten der AussteigerhilfeRechts und die Opfer von Straftaten sein, auf die sich ein Auftrag bezieht.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 2 AV AJSD - Aufgaben des AJSD

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Der AJSD erfüllt die gesetzlichen Aufgaben der Bewährungshilfe (§ 56d StGB, §§ 24, 29, 61b JGG) und der Gerichtshilfe (§§ 463a, 160 Abs. 3 Satz 2 StPO) sowie im Auftrag der Führungsaufsichtsstelle die sozialarbeiterischen Überwachungs- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68a Abs. 1 StGB, § 7 JGG).

(2) Der AJSD vermittelt und überwacht die Durchführung gemeinnütziger Arbeit

  1. a)

    zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. 4. 1996 (Nds. GVBl. S. 215) und

  2. b)

    im Fall entsprechender Auflagen nach § 153a StPO, § 56b StGB oder § 23 JGG.

(3) Zu den Aufgaben des AJSD gehören die Vermittlung und Überwachung von Auflagen und Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz nur, sofern es sich um Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährungshilfe und nicht um eine Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren handelt.

(4) Der AJSD stellt die Vertretung in den Opferhilfebüros der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen sicher (vgl. § 45 Abs. 2).

(5) Bei offenkundig gewordenen Notlagen von Klientinnen und Klienten leitet der AJSD erste soziale Hilfemaßnahmen ein.

(6) Der AJSD kooperiert mit dem Justizvollzug im Rahmen des gemeinsamen Übergangsmanagements zur Erreichung des Resozialisierungszieles (vgl. § 42).

(7) Zu den Aufgaben des AJSD gehört die Unterstützung von Gerichten bei der Prüfung, ob

  1. a)

    bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Unterstellung unter eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer erfolgen soll,

  2. b)

    beabsichtigte Weisungen und Auflagen im Rahmen einer Bewährung durchführbar sein werden und

  3. c)

    eine Jugendstrafe nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird.

(8) Die Aufgaben der AussteigerhilfeRechts gehört zu den Tätigkeiten des AJSD (vgl. Achter Teil).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)

§ 3 AV AJSD - Dienst- und Fachaufsicht, dienstrechtliche Befugnisse und Leitung, Abteilung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen"

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Die Dienst- und Fachaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse über die Beschäftigten, die Aufgaben des AJSD wahrnehmen, mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des AJSD, werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des OLG Oldenburg übertragen. 2Das OLG Oldenburg richtet eine eigenständige Abteilung mit der Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" ein. 3Die Dienst- und Fachaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse werden nach entsprechender Übertragung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des OLG Oldenburg von der Leiterin oder dem Leiter dieser Abteilung wahrgenommen. 4Die weitere Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Niedersächsischen Justizministerium (MJ).

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung wird im Einvernehmen mit dem MJ bestellt und abberufen. 2Sie oder er muss der Laufbahngruppe 2 mindestens im zweiten Einstiegsamt oder dem Richterdienst angehören. 3Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung tritt nach außen unter der Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen, die Leiterin/der Leiter" auf.

(3) 1Die Dienstaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse betreffend gilt Abs. 1 auch für Beschäftigte, die Aufgaben der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen wahrnehmen. 2Die Aufgaben der Fachaufsicht innerhalb der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen nimmt für den Vorstand die Geschäftsführung wahr.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)