§ 3 AV AJSD - Dienst- und Fachaufsicht, dienstrechtliche Befugnisse und Leitung, Abteilung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen"
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) 1Die Dienst- und Fachaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse über die Beschäftigten, die Aufgaben des AJSD wahrnehmen, mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des AJSD, werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des OLG Oldenburg übertragen. 2Das OLG Oldenburg richtet eine eigenständige Abteilung mit der Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" ein. 3Die Dienst- und Fachaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse werden nach entsprechender Übertragung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des OLG Oldenburg von der Leiterin oder dem Leiter dieser Abteilung wahrgenommen. 4Die weitere Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Niedersächsischen Justizministerium (MJ).
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung wird im Einvernehmen mit dem MJ bestellt und abberufen. 2Sie oder er muss der Laufbahngruppe 2 mindestens im zweiten Einstiegsamt oder dem Richterdienst angehören. 3Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung tritt nach außen unter der Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen, die Leiterin/der Leiter" auf.
(3) 1Die Dienstaufsicht sowie die dienstrechtlichen Befugnisse betreffend gilt Abs. 1 auch für Beschäftigte, die Aufgaben der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen wahrnehmen. 2Die Aufgaben der Fachaufsicht innerhalb der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen nimmt für den Vorstand die Geschäftsführung wahr.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)