§ 29 AV AJSD - Arbeitsweise
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) 1Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter teilt dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht unverzüglich die Aufnahme der Betreuung, den Namen und die Erreichbarkeit, insbesondere Dienstsitz und Telefonnummer, schriftlich mit. 2Wird ein Wechsel der Zuständigkeit erwogen, informiert die oder der zuständige Justizsozialarbeiterin oder Justizsozialarbeiter das Gericht umgehend und regt im Falle der namentlichen Bestellung eine Änderung des Beschlusses an. 3Im Falle eines entsprechenden Beschlusses gilt § 13 Abs. 3.
(2) 1Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter verschafft sich ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit und den Lebensverhältnissen der Klientin oder des Klienten. 2Dies geschieht in jedem Falle durch ein persönliches Gespräch mit der Klientin oder dem Klienten. 3Wenn das Gericht nichts anderes bestimmt hat, berichtet die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter spätestens sechs Monate nach Übernahme der Betreuung und anschließend mindestens nach den Fristen der Qualitätsstandards des AJSD in der aktuell gültigen Fassung dem Gericht über die Lebensführung der Klientin oder des Klienten und die Maßnahmen der Bewährungshilfe. 4Am Ende der Unterstellungszeit teilt er oder sie dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht mit, ob Bedenken gegen den Straferlass bestehen.
(3) Die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter klärt die Klientin oder den Klienten zu Beginn der Betreuung über den gesetzlichen und gerichtlichen Auftrag der Bewährungshilfe und darüber auf, dass Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und eine Berichtspflicht gegenüber dem die Bewährungsaufsicht führenden Gericht besteht.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)