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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 36 AV AJSD - Berichtsaufträge

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Bei Aufträgen zur Erforschung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse von Klientinnen und Klienten zur Vorbereitung einer staatsanwaltlichen oder richterlichen Entscheidung (§ 160 Abs. 3 Satz 2, § 463a StPO) hat die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter sowohl die günstigen als auch die belastenden Umstände zu berücksichtigen. 2Die Erforschung soll sich insbesondere auf die Ursachen und Beweggründe für das strafbare Verhalten sowie die Aussichten, Ansatzpunkte, Einwirkungsmöglichkeiten und Wege für eine künftige geordnete Lebensführung beziehen.

(2) Insbesondere soll sie oder er die Umstände erforschen, die nach Lage des Falles von Bedeutung sein können für:

  1. a)

    die Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB),

  2. b)

    die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB),

  3. c)

    die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 5959a StGB),

  4. d)

    die Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO),

  5. e)

    die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB),

  6. f)

    die Anordnung, die Aussetzung und den Aufschub von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB, § 456c StPO).

(3) 1Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter unterstützen die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Fortdauer einer Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO. 2Zu diesem Zweck können die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter durch die Staatsanwaltschaften beauftragt werden, insbesondere bei:

  1. a)

    jungen Beschuldigten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, soweit nicht die Jugendhilfe im Strafverfahren zuständig ist,

  2. b)

    Beschuldigten, die minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu versorgen haben,

  3. c)

    unbestraften oder länger straffreien Beschuldigten.

3Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter erkunden umfassend die Möglichkeiten der Haftverschonung, vermitteln die fachlich gebotene Hilfe und Betreuung und überprüfen die Wiedereingliederungsumstände im Falle der Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Arbeits- und Ausbildungsumstände der Klientin oder des Klienten. 4Sie berichten der Auftrag gebenden Stelle unverzüglich über die Ergebnisse.

(4) 1Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter können auch zur Erforschung der persönlichen Lebenssituation der Opfer von Straftaten und der Tatfolgen beauftragt werden. 2In diesen Fällen klären die Justizsozialarbeiterinnen oder die Justizsozialarbeiter die Klientinnen und Klienten insbesondere auch über das Angebot der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen auf.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)