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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 23 AV AJSD - Fachliche Standards, Weisungsgebundenheit

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Soweit keine vorrangigen Anweisungen der Auftrag gebenden Stelle bestehen, sind die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter an die Qualitätsstandards des AJSD in der aktuell gültigen Fassung sowie an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)