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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 30 AV AJSD - Führungsaufsichtsstellen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Bei jedem Landgericht ist eine Führungsaufsichtsstelle einzurichten. 2Sie führt die Bezeichnung "Führungsaufsichtsstelle" mit dem Zusatz "Landgericht" und dem Sitz des Landgerichtes.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)