§ 39 AV AJSD - Aufgaben, Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) Der AJSD kann gemäß § 46a StGB in Verbindung mit § 155a StPO mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs beauftragt werden.
(2) Der AJSD führt ein landesweites Verzeichnis der in dem fachlichen Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern.
(3) 1Die Übernahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs setzt eine spezielle Ausbildung zur Konfliktschlichtung voraus. 2Die in dem fachlichen Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter sollen jährlich mindestens 25 Fälle bearbeiten.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)