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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 43 AV AJSD - Zuweisung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Die Leiterin oder der Leiter des AJSD weist für die Wahrnehmung der Aufgaben der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen dieser zur Besetzung der Opferhilfebüros Justizsozialarbeiterinnen oder Justizsozialarbeiter zu (§ 20 BeamtStG, § 4 Abs. 2 TV-L). 2Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des MJ.

(2) 1Zur Gewährleistung einer Vertretung und zur Sicherstellung einer kollegialen Fallberatung können jedem Opferhilfebüro auch mehrere Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter zugewiesen werden. 2Aufgaben der Bewährungshilfe und der Opferhilfe sollen in der Regel nicht in Personalunion wahrgenommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)