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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 11 AV AJSD - Generelle Aussagegenehmigung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Den Beamtinnen und Beamten des AJSD wird gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 BeamtSG generell die Genehmigung erteilt, in Strafverfahren vor Gericht oder außergerichtlich über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, auszusagen oder Erklärungen abzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Aussage bzw. der Erklärung nicht oder nicht mehr im AJSD tätig ist. 3Die Genehmigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden. 4Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde, ist dies vorher der die Dienstaufsicht führenden Stelle anzuzeigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)