§ 34 AV AJSD - Aufgaben des AJSD
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) Der AJSD nimmt die sozialarbeiterischen Überwachungs- und Betreuungsaufgaben für die Führungsaufsichtsstellen wahr.
(2) Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter stimmen sich im Einzelfall im Hinblick auf notwendige Maßnahmen mit der zuständigen Führungsaufsichtsstelle ab.
(3) 1Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter berichten der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich über wesentliche Ereignisse im Verlauf der Überwachung und Betreuung, insbesondere über Verstöße gegen Auflagen und Weisungen, mindestens jedoch jährlich über den Verlauf der Betreuung. 2Sie nehmen dabei auch Stellung zu möglichen Maßnahmen der Führungsaufsichtsstelle. 3Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter übersenden die in Satz 1 erwähnten Berichte nachrichtlich auch dem Gericht und der Vollstreckungsbehörde. 4Berichte an das Bewährungsaufsicht führende Gericht übersenden die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter nachrichtlich auch der Führungsaufsichtsstelle und der Vollstreckungsbehörde.
(4) 1Steht eine Klientin oder ein Klient in verschiedenen Verfahren sowohl unter Bewährungs- als auch unter Führungsaufsicht, übersendet die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter Berichte in der Bewährungssache nachrichtlich auch der in anderer Sache zuständigen Führungsaufsichtsstelle. 2Berichte in der Führungsaufsichtssache übersendet die Justizsozialarbeiterin oder der Justizsozialarbeiter nachrichtlich auch dem in anderer Sache Bewährungsaufsicht führenden Gericht.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)