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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 24 AV AJSD - Fachliche Schwerpunkte, besondere Aufgabenbereiche

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Im AJSD werden u. a. folgende fachliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen:

  1. a)

    Sexualstraftäterbetreuung,

  2. b)

    Jugendbewährungshilfe,

  3. c)

    Täter-Opfer-Ausgleich.

2Bei Bedarf kann die Leitung des AJSD weitere fachliche Schwerpunkte bilden.

(2) 1Die Bezirksleitung benennt feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für besondere Aufgabenbereiche. 2Die Aufgabenbereiche sind im Geschäftsverteilungsplan zu beschreiben. 2Insbesondere sollen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für folgende Aufgabenbereiche benannt werden:

  1. a)

    Führungsaufsicht,

  2. b)

    Gerichtshilfe,

  3. c)

    Öffentlichkeitsarbeit,

  4. d)

    Ehrenamt,

  5. e)

    Übergangsmanagement.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)