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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 12 AV AJSD - Bundeszentralregisterauskünfte, Verfahrensregister

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter sind für die Bearbeitung von Gerichtshilfe- und Bewährungshilfeaufträgen auf möglichst vollständige Informationen über anhängige und erledigte Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Klientinnen und Klienten angewiesen. 2Die Notwendigkeit für den Erhalt der erforderlichen Daten ergibt sich aus den Vorschriften über den jeweiligen Auftrag an den AJSD (§ 56d Abs. 3, 4 S. 2 StGB, § 24 Abs. 13 JGG bzw. § 68a Abs. 1, 3 und 5 StGB). 3Zu den für den Auftrag erforderlichen Daten gehören regelmäßig auch Informationen über etwaige Vorbelastungen, die insbesondere durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister bzw. Erziehungsregister erkennbar werden. 4Dem AJSD sollen auch übermittelt werden

  1. a)

    nachträgliche Entscheidungen während der Bewährungshilfe- oder Führungsaufsichtsunterstellung (§§ 56e bzw. 68d StGB),

  2. b)

    Mitteilungen nach Nummer 13 Abs. 1 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), AV d. MJ v. 4. 4. 2019 (1431 - 402.198), Nds. RPfl. 2019, S. 148, sowie

  3. c)

    ein Auszug aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister bei Gerichtshilfeaufträgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)