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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 41 AV AJSD - Kooperation mit freien Trägern

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Soweit in dem jeweiligen Bezirk des AJSD auch freie Träger den Täter-Opfer-Ausgleich durchführen, arbeiten die in dem fachlichen Schwerpunkt tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter mit den freien Trägern vertrauensvoll zusammen und koordinieren die Fallverteilung und die Arbeitsabläufe.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)