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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 52 AV AJSD - Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Ambulanten Justizsozialdienstes

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die Justizsozialarbeiterinnen oder Justizsozialarbeiter informieren in geeigneten Fällen bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Betroffene über das Angebot der AussteigerhilfeRechts.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)