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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 31 AV AJSD - Leitung der Führungsaufsichtsstelle

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsstelle wird vom Landgericht unter Beachtung der Voraussetzungen des Artikel 295 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) bestellt. 2Die Leitung soll einer Richterin oder einem Richter einer Strafvollstreckungskammer übertragen werden. 3Für die Tätigkeit der Leitung der Führungsaufsichtsstelle ist eine angemessene Freistellung zu gewähren.

(2) Die Vertretung der Leitung ist durch den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichtes zu regeln.

(3) Die Zuständigkeit für Entscheidungen in den Fällen des § 68a Abs. 4 und 5 StGB wird durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)