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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 45 AV AJSD - Vertretung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Sind in einem Opferhilfebüro zwei oder mehr Opferhelferinnen oder Opferhelfer tätig, erfolgt die Vertretung gegenseitig.

(2) Ist eine Vertretungsregelung nach Absatz 1 nicht realisierbar, erfolgt die Vertretung durch Justizsozialarbeiterinnen oder Justizsozialarbeiter des AJSD, die zu diesem Zweck zu einem geringen Teil ihrer Arbeitskraft der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen zugewiesen werden können (§ 20 BeamtStG, § 4 Abs. 2 TV-L).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)