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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 50 AV AJSD - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Für die Datenverarbeitung ist eine schriftliche Einwilligungserklärung der Betroffenen erforderlich. 2Die erhobenen Daten dürfen nur für die Aussteigerhilfe und ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen nicht für andere Zwecke, auch nicht für andere Bereiche des AJSD, verwendet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)