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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 49 AV AJSD - Anonymität

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen soweit möglich anonym bleiben, um kein unnötiges Sicherheitsrisiko einzugehen. 2Die AussteigerhilfeRechts ist daher postalisch ausschließlich unter einer Postfachnummer oder über eine Postanschrift des AJSD zu erreichen. 3Außerdem ist eine E-Mail-Adresse unter info@aussteigerhilferechts.niedersachsen.de eingerichtet. 4Für Klientinnen und Klienten sowie Kooperationspartner besteht ein telefonischer Bereitschaftsdienst über Mobiltelefon.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)