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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 AV AJSD - Einstellungsvoraussetzungen für Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter, Dienstpostenbewertung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Für die Ausübung der sozialarbeiterischen Aufgaben werden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss und staatlicher Anerkennung als Justizsozialarbeiterin oder Justizsozialarbeiter eingestellt. 2Die Einstellungsvoraussetzungen und das Dienstverhältnis richten sich nach den Vorschriften des Beamtenrechts oder des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TV-L).

(2) Die Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (Sozialdienst) sind regelmäßig wie folgt zu bewerten:

  1. a)

    mit BesGr. A 12 - A 13 (Bandbreitenbewertung) die Dienstposten der Bezirksleitungen

  2. b)

    mit BesGr. A 11 - A 12 (Bandbreitenbewertung) die Dienstposten der stellvertretenden Bezirksleitungen,

  3. c)

    mit BesGr. A 9 - A 12 (Bandbreitenbewertung) die übrigen Dienstposten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)