§ 19 AV AJSD - Schriftverkehr
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) 1Für den Schriftverkehr werden einheitliche, mit dem Landeswappen versehene Kopfbögen verwendet. 2Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter führen im Schriftverkehr ihre Funktionsbezeichnung und können je nach Art ihres Auftrages ergänzend den Zusatz "Bewährungshelferin/Bewährungshelfer", "Jugendbewährungshelferin/Jugendbewährungshelfer", "Gerichtshelferin/Gerichtshelfer" oder "Mediatorin/Mediator in Strafsachen" angeben.
(2) § 26 der Geschäftsordnungsvorschriften (GOV) in der Fassung der AV d. MJ v. 10. 12. 2019 (1463 - 102.12), Nds. Rpfl. 2020, S. 19, gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)