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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 21 AV AJSD - Dienstreisen, Wegstreckenentschädigung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Die Genehmigung von Dienstreisen richtet sich nach § 84 NBG in der am 20. 12. 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und den niedersächsischen Ausführungsbestimmungen dazu.

(2) Die Genehmigung von Reisen innerhalb des eigenen Bezirks und innerhalb angrenzender Gebiete bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern von der Bezirksgrenze aufgrund folgender regelmäßig wiederkehrender Dienstgeschäfte wird grundsätzlich allgemein erteilt:

  1. a)

    Besuche bei Klientinnen und Klienten und deren Kontaktpersonen,

  2. b)

    Außentermine in Angelegenheiten von Klientinnen und Klienten,

  3. c)

    Besprechungen mit Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern,

  4. d)

    Kollegiale Fallberatungen,

  5. e)

    Teilnahme an Qualitätszirkeln des Bezirks,

  6. f)

    Teilnahme an Dienstbesprechungen, die durch die Bezirksleitung anberaumt worden sind.

(3) Die Genehmigung von Reisen innerhalb Niedersachsens aufgrund folgender regelmäßig wiederkehrender Dienstgeschäfte wird grundsätzlich allgemein erteilt:

  1. a)

    dienstliche Tätigkeiten in strafrechtlichen Angelegenheiten und Gnadensachen auf ausdrückliche Anordnung von Gerichten und Staatsanwaltschaften,

  2. b)

    Besprechungen in Angelegenheiten von Klientinnen und Klienten in Justizvollzugsanstalten, psychiatrischen Krankenhäusern, Entziehungsanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Beratungsstellen und therapeutischen und pädagogischen Einrichtungen,

  3. c)

    dienstliche Tätigkeiten der Bezirksleiterinnen und Bezirksleiter und deren Vertreterinnen und Vertreter,

  4. d)

    dienstliche Tätigkeiten der Fachberaterinnen und Fachberater für sozialarbeiterisches Risikomanagement,

  5. e)

    dienstliche Tätigkeiten der Supervisorinnen und Supervisoren,

  6. f)

    Teilnahme an runden Tischen, Konferenzen und Fallberatungen im Rahmen der Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen (K.U.R.S.),

  7. g)

    dienstliche Tätigkeiten von Qualitätsbeauftragten,

  8. h)

    Teilnahme an genehmigten Supervisionen der justizinternen Supervisorinnen und Supervisoren gemäß § 22,

  9. i)

    Dienstbesprechungen der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gem. § 24,

  10. j)

    Reisen des Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Aufgabenerledigung,

  11. k)

    Reisen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AussteigerhilfeRechts im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4) 1Alle sonstigen Dienstreisen bedürfen der vorherigen Genehmigung der die Dienstaufsicht führenden Stelle, soweit nicht § 5 Abs. 2 Buchstabe e gilt. 2Nachträglich kann eine Dienstreise nur ausnahmsweise genehmigt werden, wenn sie unaufschiebbar und die vorherige Einholung einer Genehmigung nicht möglich war.

(5) Sofern es die Haushaltslage erfordert, kann die die Dienstaufsicht führende Stelle die vorstehende allgemeine Genehmigung einschränken.

(6) Für Dienstreisen nach den Absätzen 2 und 3 wird das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung privater Kraftwagen im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG grundsätzlich allgemein anerkannt.

(7) Reisekosten sollen binnen 3 Monaten abgerechnet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)