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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 47 AV AJSD - Aufgabe

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Die AussteigerhilfeRechts des Landes Niedersachsen bietet individuelle und lösungsorientierte Unterstützung für jede und jeden Angehörigen der rechtsextremen Szene mit Wohnsitz in Niedersachsen an, der oder die Hilfe beim Ausstieg aus der rechtsextrem orientierten Szene in Anspruch zu nehmen wünscht.

(2) Die AussteigerhilfeRechts bietet fachliche Beratung innerhalb des Ambulanten Justizsozialdienstes und für andere Justizbehörden an.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 53 der Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 222)