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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 44 AV AJSD - Bezeichnung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter führen, soweit sie der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen zugewiesen sind, die Bezeichnung "Opferhelferin" oder "Opferhelfer".

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)