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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 AV AJSD - Regelungsbereich, Klientinnen und Klienten

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Diese AV regelt Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen (AJSD), die Zusammenarbeit mit den Führungsaufsichtsstellen der Landgerichte und der AussteigerhilfeRechts sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen durch Bedienstete des AJSD. 2Klientinnen und Klienten im Sinne dieser AV können Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte und Verurteilte sowie die Klientinnen und Klienten der AussteigerhilfeRechts und die Opfer von Straftaten sein, auf die sich ein Auftrag bezieht.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 53 der Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 222)