Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 AV AJSD - Aufgaben des AJSD

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) Der AJSD erfüllt die gesetzlichen Aufgaben der Bewährungshilfe (§ 56d StGB, §§ 24, 29, 61b JGG) und der Gerichtshilfe (§§ 463a, 160 Abs. 3 Satz 2 StPO) sowie im Auftrag der Führungsaufsichtsstelle die sozialarbeiterischen Überwachungs- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68a Abs. 1 StGB, § 7 JGG).

(2) Der AJSD vermittelt und überwacht die Durchführung gemeinnütziger Arbeit

  1. a)

    zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. 4. 1996 (Nds. GVBl. S. 215) und

  2. b)

    im Fall entsprechender Auflagen nach § 153a StPO, § 56b StGB oder § 23 JGG.

(3) Zu den Aufgaben des AJSD gehören die Vermittlung und Überwachung von Auflagen und Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz nur, sofern es sich um Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährungshilfe und nicht um eine Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren handelt.

(4) Der AJSD stellt die Vertretung in den Opferhilfebüros der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen sicher (vgl. § 45 Abs. 2).

(5) Bei offenkundig gewordenen Notlagen von Klientinnen und Klienten leitet der AJSD erste soziale Hilfemaßnahmen ein.

(6) Der AJSD kooperiert mit dem Justizvollzug im Rahmen des gemeinsamen Übergangsmanagements zur Erreichung des Resozialisierungszieles (vgl. § 42).

(7) Zu den Aufgaben des AJSD gehört die Unterstützung von Gerichten bei der Prüfung, ob

  1. a)

    bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Unterstellung unter eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer erfolgen soll,

  2. b)

    beabsichtigte Weisungen und Auflagen im Rahmen einer Bewährung durchführbar sein werden und

  3. c)

    eine Jugendstrafe nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird.

(8) Die Aufgaben der AussteigerhilfeRechts gehört zu den Tätigkeiten des AJSD (vgl. Achter Teil).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)