§ 4 AV AJSD - Außenstellen, Büros, Bezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
(1) 1In jedem Landgerichtsbezirk wird eine unselbständige Außenstelle des AJSD eingerichtet. 2Die Außenstellen werden von einer Bezirksleiterin oder einem Bezirksleiter geleitet.
(2) Die Außenstellen führen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Außenverkehr die Bezeichnung "Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen" mit dem Zusatz "Bezirk" und dem Sitz des Ortes des jeweiligen Landgerichtes.
(3) 1Im Bereich der Außenstellen können je nach Bedarf Büros eingerichtet werden. 2Im Schriftverkehr sind die Angabe "Büro" und der Ort ergänzend anzugeben. 3Die Bezirksleiterinnen und Bezirksleiter benennen Büroverantwortliche, die für die Verwaltungsorganisation der Büros verantwortlich sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)